2149). Mit Verfügung vom 9. Juli 2015 stellte die Verfahrensleitung fest, dass bezüglich der Berufung des Beschuldigten und der Generalstaatsanwaltschaft keine Anschlussberufung erklärt und keine Nichteintretensgründe geltend gemacht wurden (pag. 2150f.). Mit Verfügung vom 19. Januar 2016 musste die angesetzte Hauptverhandlung aufgrund krankheitsbedingter Abwesenheit zweier Gerichtsmitglieder abgesetzt werden (pag.