Der Rechtsvertreter von C.________ (Straf- und Zivilklägerin, nachfolgend Privatklägerin 1) ersuchte aufgrund eines Absturzes des Servers seiner Anwaltskanzlei am 15. Juni 2015 um Verlängerung der gesetzten Frist (pag. 2143), was ihm in Bezug auf die Stellungnahme zu den Beweisanträgen, nicht jedoch bezüglich der Erklärung der Anschlussberufung, gewährt wurde (pag. 2145). Am 19. Juni 2015 betraute die Generalstaatsanwaltschaft Staatsanwältin G.________ mit der Wahrnehmung der staatsanwaltschaftlichen Aufgaben im Verfahren vor Obergericht (pag. 2149).