Der Beschuldigte erklärte seinerseits die Anfechtung des vorinstanzlichen Urteils bezüglich der Schuldsprüche gemäss Ziff. II.1.1 und II.1.2, II.2.3, II.3.1-3.4 des Dispositivs, der Sanktion, der Zivilforderungen sowie der damit zusammenhängenden Kosten- und Entschädigungsfolgen (pag. 2124f.). Auf entsprechende Verfügung der Verfahrensleitung hin (pag. 2132f.) erklärte die Generalstaatsanwaltschaft mit Eingabe vom 8. Juni 2015, dass sie weder Anschlussberufung erkläre, noch ein Nichteintreten auf die Berufung des Beschuldigten beantrage (pag. 2141f.). Der Rechtsvertreter von C.___