2. Berufung Gegen dieses Urteil meldete die Staatsanwaltschaft am 30. Januar 2015 form- und fristgerecht die Berufung an (pag. 2038). Auch A.________ (nachfolgend Beschuldigter), amtlich vertreten durch Rechtsanwalt B.________, meldete am 4. Februar 2015 form- und fristgerecht die Berufung an (pag. 2040). In ihrer Berufungserklärung vom 8. Mai 2015 erklärte die Generalstaatsanwaltschaft die Anfechtung des erstinstanzlichen Urteils bezüglich der Freisprüche und der Sanktion (pag. 2121f.). Der Beschuldigte erklärte seinerseits die Anfechtung des vorinstanzlichen Urteils bezüglich der Schuldsprüche gemäss Ziff.