4. Die auf den Zivilpunkt entfallenden Verfahrenskosten von CHF 400.00 werden A.________ auferlegt. Wird keine schriftliche Begründung verlangt, reduziert sich die Gebühr um CHF 100.00. Die reduzierten Verfahrenskosten betragen damit CHF 300.00. V. Weiter wird verfügt: 1. A.________ ist am Dienstag, 27.01.2015, 11.00 Uhr, aus der Sicherheitshaft zu entlassen. 2. Folgende Gegenstände werden zur Vernichtung eingezogen (Art. 69 StGB): - CD „Film vom UBS-Stick TDK“ - 1 Festplatte, S/N: NQ07T532A1F6 (befindet sich beim Fachbereich Digitale Forensik)