7 CHF 1‘221.45 zu bezahlen (Art. 433 Abs. 1 StPO). Rechtsanwältin F.________ hat in diesem Umfang gegenüber ihrer Klientschaft ein Nachforderungsrecht (Art. 42a KAG). IV. A.________ wird in Anwendung von Art. 49 OR sowie Art. 126 StPO weiter verurteilt: 1. Zur Bezahlung von CHF 4‘000.00 Genugtuung an die Privatklägerin C.________. 2. Die Genugtuungsforderung der Zivilklägerin C.________ wird soweit weitergehend abgewiesen. 3. Zur Bezahlung von CHF 4‘000.00 Genugtuung an die Privatklägerin E.________.