Mit vorliegendem Endurteil ist ebenfalls über die Nachforderungsrechte gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO zu befinden: Das volle Honorar beträgt CHF 21‘565.45 (76.9 Stunden à CHF 250.00, zzgl. MWSt.-pflichtige Auslagen von CHF 743.00 und MWSt. von 8%). A.________ hat dem Kanton Bern die Hälfte der ausgerichteten amtlichen Entschädigung, ausmachend CHF 8‘706.40, zurückzuzahlen und Rechtsanwalt N.________ die Hälfte der Differenz, ausmachend CHF 2‘076.30, zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).