A.________ wird in eine Einrichtung für junge Erwachsene im Sinne des Gutachtens vom 23.03.2012 gemäss Art. 61 StGB eingewiesen. Der Vollzug der Massnahme geht der Freiheitsstrafe voraus. 2. Zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu CHF 30.00, ausmachend total CHF 600.00. 3. Zu den auf den Schuldspruch entfallenden Verfahrenskosten, sich zusammensetzend aus einer Pauschalgebühr von CHF 6‘450.00 und Auslagen von CHF 605.00, zuzüglich Kosten der Untersuchung von CHF 29‘994.20 (Gebühren CHF 18‘100.00; Auslagen CHF 11‘894.20), Kosten der Staatsanwaltschaft von CHF 1‘250.00, insgesamt bestimmt auf CHF 38‘299.20.