3.4. in der Zeit von Anfang Dezember 2010 bis vor dem 22.03.2011 durch Überlassen von mindestens zwei Nacktbildern (Nahaufnahme seines erigierten Penisses) z.N. von I.________ (Anklageschrift Ziff. I.3.2.4.); und in Anwendung der Artikel 19 Abs. 2, 22 Abs. 1, 40, 47, 48a, 49 Abs. 1, 51, 56, 57 Abs. 1 und 2, 61, 187 Ziff. 1, 189 Abs. 1 StGB 197 Ziff. 1 und 3bis altStGB 426 Abs. 1 und 433 Abs. 1 lit. a StPO verurteilt: 1. Zu einer Freiheitsstrafe von 23 Monaten Die Untersuchungshaft und Sicherheitshaft von 545 Tagen wird im Umfang von 545 Tagen auf die Freiheitsstrafe angerechnet.