Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne 1. Strafkammer 1re Chambre pénale Hochschulstrasse 17 Postfach 7475 Urteil 3001 Bern SK 15 118 Telefon 031 635 48 08 Fax 031 635 48 15 Obergericht-Straf.Bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 23. August 2016 Besetzung Oberrichter Guéra (Präsident i.V.), Oberrichterin Hubschmid, Oberrichter Vicari Gerichtsschreiberin Segessenmann Verfahrensbeteiligte A.________ amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter/Berufungsführer gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstras- se 10, Postfach 6250, 3001 Bern vertreten durch Staatsanwältin G.________, Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Besondere Aufgaben, Amthaus, 3011 Bern Staatsanwaltschaft/Berufungsführerin und C.________ vertreten durch Rechtsanwalt D.________ Straf- und Zivilklägerin 1 und E.________ amtlich vertreten durch Rechtsanwältin F.________ Straf- und Zivilklägerin 2 Gegenstand sexuelle Nötigung, teilweise Versuch dazu, sexuelle Handlungen mit Kindern, teilweise Versuch dazu sowie Pornografie Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Oberland (Kolle- gialgericht) vom 26.01.2015 (PEN 14 172) 2 Erwägungen I. Formelles 1. Erstinstanzliches Urteil Das Regionalgericht Oberland (Kollegialgericht) hat mit Urteil vom 26. Januar 2015 Folgendes erkannt (pag. 2012 ff.): I. A.________ wird freigesprochen: 1. von der Anschuldigung der sexuellen Nötigung, angeblich mehrfach begangen in H.________ und evtl. anderswo 1.1. in der Zeit von Sommer 2008 bis vor dem 24.09.2008 z.N. von I.________ (Anklageschrift Ziff. I.1.2.1.); 1.2. in der Zeit von anfangs Dezember 2010 bis Mitte Juni 2011 z.N. von I.________ (Anklage- schrift Ziff. I.1.2.2.); 2. von der Anschuldigung der sexuellen Handlungen mit Kinder, angeblich mehrfach begangen in H.________ 2.1. in der Zeit von Sommer 2008 bis vor dem 24.09.2008 durch Verleiten z.N. von I.________ (geb. 24.09.1995) (Anklageschrift Ziff. I.2.1.); 2.2. in der Zeit von ca. Sommer 2010 bis Ende November 2010 durch Einbezug z.N. von C.________ (geb. 17.04. 1997), insbesondere am 14.11.2010, 18.11.2010 und 21.11.2010 (Anklageschrift Ziff. I.2.2.1.); 2.3. in der Zeit von anfangs Oktober 2010 bis zum 24.12.2010 durch Einbezug z.N. der unbekann- ten „J.________“, insbesondere am 02.10.2010 (vollendet und versucht), 04.10.2010, 06.11.2010, 27.11.2010, 28.11.2010, 29.11.2010, 23.12.2010 und 30.11.2011 (Anklageschrift Ziff. I.2.3.1 und Ziff. I.2.3.2.); 2.4. in der Zeit von anfangs Oktober 2010 bis zum 24.12.2010 durch Verleiten z.N. der unbekann- ten „J.________“ (Versuch), insbesondere am 02.10.2010, 04.10.2010 und 06.11.2010 (An- klageschrift Ziff. I.2.3.3.); 2.5. in der Zeit von 27.11.2010 bis 01.12.2010 durch Einbezug z.N. von K.________ (geb. 24.04.1969), der angeblichen „L.________“ (untauglicher Versuch), insbesondere am 27.11.2010 (vollendet und versucht), 28.11.2010 (vollendet und versucht) und 30.11.2010 (An- klageschrift Ziff. I.2.4.1. und I.2.4.2); 2.6. im Zeitraum von 1./3. Dezember 2010 bis Mitte Juni 2011 durch Einbezug z.N. von I.________ (geb. 24.09.1995), insbesondere am 03.12.2010, 04.12.2010, 05.12.2010, 09.12.2010, 12.12.2010, 13.12.2010, 07.01.2011, 15.01.2011, 16.01.2011, 23.01.2011, 20.02.2011, 20.03.2011, 14.04.2011 und 19.05.2011 (Anklageschrift Ziff. I.2.5.1 und Ziff. I.2.5.5.); 3 2.7. im Zeitraum von 1./3. Dezember 2010 bis Mitte Juni 2011 durch Verleiten z.N. von I.________ (geb. 24.09.1995) (teilweise Versuch) (Anklageschrift Ziff. I.2.5.2.); 2.8. im Zeitraum von 1./3. Dezember 2010 bis Mitte Juni 2011 durch Einbezug z.N. von I.________ (geb. 24.09.1995) (Anklageschrift Ziff. I.2.5.3). 3. von der Anschuldigung der Pornographie, angeblich mehrfach begangen in H.________ 3.1. zu einem unbekannten Zeitpunkt im Zeitraum zwischen ca. September 2010 bis Ende Novem- ber 2011 durch Zusenden von mindestens 2 Nacktfotos (Nahaufnahme seines erigierten Pe- nisses) z.N. von C.________ (Anklageschrift Ziff. I.3.1.); 3.2. in der Zeit von Dezember 2010 bis 05.07.2011 durch Besitz von 1 Video mit kinderpornogra- phischem Inhalt auf seinen Speichermedien z.N. von I.________ (Anklageschrift Ziff. I.3.2.2.); unter Auferlegung der anteilsmässigen Verfahrenskosten, sich zusammensetzend aus einer Pauschal- gebühr von CHF 6‘450.00 und Auslagen von CHF 605.00, zuzüglich Kosten der Untersuchung von CHF 29‘994.25 (Gebühren CHF 18‘100.00; Auslagen CHF 11‘894.25), Kosten der Staatsanwaltschaft von CHF 1‘250.00, insgesamt bestimmt auf CHF 38‘299.25, an den Kanton Bern. Wird keine schriftliche Begründung verlangt, reduziert sich die Gebühr um CHF 1‘000.00. Die reduzier- ten Verfahrenskosten betragen damit CHF 37‘299.25. Für die amtliche Verteidigung von A.________ wird Rechtsanwalt B.________ eine Entschädigung von CHF 19‘654.10 ausgerichtet. II. A.________ wird hingegen schuldig erklärt: 1. der sexuellen Nötigung, mehrfach begangen in H.________ 1.1. in der Zeit von September 2010 bis Ende November 2010 z.N. von C.________ (Versuch) (Anklageschrift Ziff. I.1.1.); 1.2. in der Zeit von 27.07.2013 bis 03.08.2013 z.N. von E.________ (Anklageschrift Ziff. I.1.3.); 2. der sexuellen Handlungen mit Kindern, mehrfach begangen in H.________ 2.1. in der Zeit von Sommer 2010 bis Ende November 2010 durch Verleiten z.N. von C.________ (geb. 17.04. 1997) (Versuch), insbesondere am 27.09.2010 (Anklageschrift Ziff. I.2.2.2.); 2.2. in der Zeit von Sommer 2010 bis Ende November 2010 durch Verleiten z.N. von C.________ (geb. 17.04. 1997) (Versuch), insbesondere am 14.11.2010, 18.11.2010 und 29.11.2010 (Anklageschrift Ziff. I.2.2.3.); 4 2.3. im Zeitraum von Anfang Dezember 2010 bis Mitte Juni 2011 durch Verleiten z.N. von I.________ (geb. 24.09.1995), insbesondere am 03.01.2011, 05.01.2011, 06.01.2011, 07.01.2011, 28.04.2011 und 25.05.2011 (Anklageschrift Ziff. I.2.5.4); 3. der Pornographie, mehrfach begangen in H.________ 3.1. am 17.12.2010 durch Zugänglich machen eines Links zu einer Seite mit pornographischem In- halt z.N. von I.________ (Anklageschrift Ziff. I.3.2.1.); 3.2. in der Zeit von Dezember 2010 bis 22.03.2011 durch Besitz von 14 Videos mit kinderporno- graphischen Inhalten auf seinen Speichermedien z.N. von I.________ (Anklageschrift Ziff. I.3.2.2.); 3.3. in der Zeit von Anfang Dezember 2010 bis Ende Mai 2011 durch Besitz von mindestens 172 Bilder mit kinderpornographischem Inhalt auf seinen Speichermedien z.N. von I.________ (Anklageschrift Ziff. I.3.2.3.); 3.4. in der Zeit von Anfang Dezember 2010 bis vor dem 22.03.2011 durch Überlassen von mindes- tens zwei Nacktbildern (Nahaufnahme seines erigierten Penisses) z.N. von I.________ (An- klageschrift Ziff. I.3.2.4.); und in Anwendung der Artikel 19 Abs. 2, 22 Abs. 1, 40, 47, 48a, 49 Abs. 1, 51, 56, 57 Abs. 1 und 2, 61, 187 Ziff. 1, 189 Abs. 1 StGB 197 Ziff. 1 und 3bis altStGB 426 Abs. 1 und 433 Abs. 1 lit. a StPO verurteilt: 1. Zu einer Freiheitsstrafe von 23 Monaten Die Untersuchungshaft und Sicherheitshaft von 545 Tagen wird im Umfang von 545 Tagen auf die Freiheitsstrafe angerechnet. A.________ wird in eine Einrichtung für junge Erwachsene im Sinne des Gutachtens vom 23.03.2012 gemäss Art. 61 StGB eingewiesen. Der Vollzug der Massnahme geht der Freiheitsstrafe voraus. 2. Zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu CHF 30.00, ausmachend total CHF 600.00. 3. Zu den auf den Schuldspruch entfallenden Verfahrenskosten, sich zusammensetzend aus einer Pauschalgebühr von CHF 6‘450.00 und Auslagen von CHF 605.00, zuzüglich Kosten der Untersu- chung von CHF 29‘994.20 (Gebühren CHF 18‘100.00; Auslagen CHF 11‘894.20), Kosten der Staats- anwaltschaft von CHF 1‘250.00, insgesamt bestimmt auf CHF 38‘299.20. Wird keine schriftliche Begründung verlangt, reduziert sich die Gebühr um CHF 1‘000.00. Die redu- zierten Verfahrenskosten betragen damit CHF 37‘299.20. 4. A.________ hat der Privatklägerin C.________ eine Entschädigung von CHF 12‘370.40 für ihre Aufwendungen im Verfahren zu bezahlen. 5 5. A.________ hat der Privatklägerin E.________ eine Entschädigung von CHF 9‘520.40 für ihre Auf- wendungen im Verfahren zu bezahlen. III. 1. Die amtliche Entschädigung für die amtliche Verteidigung von A.________ durch Rechtsanwältin M.________ wurde mit Verfügung vom 13.08.2013 auf CHF 2‘750.35 (12 Stunden à CHF 200.00, zzgl. MWSt.-pflichtige Auslagen von CHF 146.60 und MWSt. von 8%) bestimmt. Mit vorliegendem Endurteil ist ebenfalls über die Nachforderungsrechte gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO zu befinden: Das volle Honorar beträgt CHF 3‘398.35 (12 Stunden à CHF 250.00, zzgl. MWSt.-pflichtige Auslagen von CHF 146.60 und MWSt. von 8%). A.________ hat dem Kanton Bern die ausgerichtete amtliche Entschädigung von CHF 2‘750.35 zurückzuzahlen und Rechtanwältin M.________ die Differenz von CHF 648.00 zwischen der amtli- chen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhält- nisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 2. Die amtliche Entschädigung für die amtliche Verteidigung von A.________ durch Rechtsanwalt N.________ wurde mit Verfügung vom 19.12.2013 auf CHF 17‘412.85 (76.9 Stunden à CHF 200.00, zzgl. MWSt.-pflichtige Auslagen von CHF 743.00 und MWSt. von 8%) bestimmt. Mit vorliegendem Endurteil ist ebenfalls über die Nachforderungsrechte gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO zu befinden: Das volle Honorar beträgt CHF 21‘565.45 (76.9 Stunden à CHF 250.00, zzgl. MWSt.-pflichtige Ausla- gen von CHF 743.00 und MWSt. von 8%). A.________ hat dem Kanton Bern die Hälfte der ausgerichteten amtlichen Entschädigung, ausma- chend CHF 8‘706.40, zurückzuzahlen und Rechtsanwalt N.________ die Hälfte der Differenz, ausma- chend CHF 2‘076.30, zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 3. Die auf den Schuldspruch entfallende amtliche Entschädigung und das volle Honorar für die amtliche Verteidigung von A.________ durch Rechtsanwalt B.________ werden wie folgt bestimmt: Stunden Satz amtliche Entschädigung 80.75 200.00 CHF 16'150.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 2'048.25 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 18'198.25 CHF 1'455.85 Auslagen ohne MWST CHF Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 19'654.10 volles Honorar 80.75 250.00 CHF 20'187.50 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 2'048.25 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 22'235.75 CHF 1'778.85 Auslagen ohne MWSt CHF 0.00 Total CHF 24'014.60 nachforderbarer Betrag CHF 4'360.50 6 Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt B.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ mit CHF 19‘654.10. A.________ hat dem Kanton Bern die ausgerichtete amtliche Entschädigung zurückzuzahlen und Rechtsanwalt B.________ die Differenz von CHF 4‘360.50 zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 4. Die amtliche Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsvertretung von E.________ durch Rechts- anwalt O.________ wurde mit Entscheid vom 04.08.2014 auf CHF 5‘792.90 (23.58 Stunden à CHF 200.00, zzgl. MWSt.-pflichtige Auslagen von CHF 647.80 und MWSt. von 8%) bestimmt. Mit vorliegendem Endurteil ist ebenfalls über die Nachforderungsrechte gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO zu befinden: Das volle Honorar beträgt CHF 7‘066.20 (23.58 Stunden à CHF 250.00, zzgl. MWSt.-pflichtige Ausla- gen von CHF 647.80 und MWSt. von 8%). Der Kanton Bern kann von A.________ die Erstattung der amtlichen Entschädigung für die unentgelt- liche Rechtsvertretung von E.________ von CHF 5‘792.90 verlangen, wenn er sich in günstigen wirt- schaftlichen Verhältnissen befindet (Art. 138 Abs. 2 i.V.m. Art. 426 Abs. 4 StPO). A.________ wird verpflichtet, E.________ zuhanden von Rechtsanwalt O.________ als Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung für die unentgeltliche Rechtspflege und dem vollen Honorar CHF 1‘273.30 zu bezahlen (Art. 433 Abs. 1 StPO). Rechtsanwalt O.________ hat in diesem Umfang gegenüber seiner Klientschaft ein Nachforderungsrecht (Art. 42a KAG). 5. Die amtliche Entschädigung und das volle Honorar für die unentgeltliche Rechtsvertretung von E.________ durch Rechtsanwältin F.________ werden wie folgt bestimmt: Stunden Satz amtliche Entschädigung 37.70 200.00 CHF 7'540.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 144.20 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 7'684.20 CHF 614.75 Auslagen ohne MWST CHF Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 8'298.95 volles Honorar 37.70 230.00 CHF 8'671.00 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 144.20 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 8'815.20 CHF 705.20 Auslagen ohne MWSt CHF 0.00 Total CHF 9'520.40 nachforderbarer Betrag CHF 1'221.45 Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwältin F.________ für die unentgeltliche Rechtsvertretung von E.________ mit CHF 8‘298.95. Der Kanton Bern kann von A.________ die Erstattung der amtlichen Entschädigung für die unentgelt- liche Rechtsvertretung von E.________ verlangen, wenn er sich in günstigen wirtschaftlichen Verhält- nissen befindet (Art. 138 Abs. 2 i.V.m. Art. 426 Abs. 4 StPO). A.________ wird verpflichtet, E.________ zuhanden von Rechtsanwältin F.________ als Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung für die unentgeltliche Rechtspflege und dem vollen Honorar 7 CHF 1‘221.45 zu bezahlen (Art. 433 Abs. 1 StPO). Rechtsanwältin F.________ hat in diesem Umfang gegenüber ihrer Klientschaft ein Nachforderungsrecht (Art. 42a KAG). IV. A.________ wird in Anwendung von Art. 49 OR sowie Art. 126 StPO weiter verurteilt: 1. Zur Bezahlung von CHF 4‘000.00 Genugtuung an die Privatklägerin C.________. 2. Die Genugtuungsforderung der Zivilklägerin C.________ wird soweit weitergehend abgewiesen. 3. Zur Bezahlung von CHF 4‘000.00 Genugtuung an die Privatklägerin E.________. 4. Die auf den Zivilpunkt entfallenden Verfahrenskosten von CHF 400.00 werden A.________ aufer- legt. Wird keine schriftliche Begründung verlangt, reduziert sich die Gebühr um CHF 100.00. Die reduzier- ten Verfahrenskosten betragen damit CHF 300.00. V. Weiter wird verfügt: 1. A.________ ist am Dienstag, 27.01.2015, 11.00 Uhr, aus der Sicherheitshaft zu entlassen. 2. Folgende Gegenstände werden zur Vernichtung eingezogen (Art. 69 StGB): - CD „Film vom UBS-Stick TDK“ - 1 Festplatte, S/N: NQ07T532A1F6 (befindet sich beim Fachbereich Digitale Forensik) 3. Folgende Gegenstände werden A.________ nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückgegeben: - 1 Handy Sony Ericsson, silber, inkl. Ladekabel (zurzeit nicht auffindbar; wurde dem Gericht von der Staatsanwaltschaft nicht übergeben) - 1 Natel LG inkl. Netzkabel - 1 handschriftliches Schreiben A4 4. Der beschlagnahmte Geldbetrag von CHF 1‘100.00 wird in der Höhe von CHF 600.00 zur Deckung der Geldstrafe in der Höhe von CHF 600.00 und in der Höhe von CHF 500.00 zur Deckung der Ver- fahrenskosten verwendet. 5. Die Zustimmung zur Löschung der erstellten DNA-Profile (PCN-Nr. .________ und PCN-Nr. .________) ist nach Ablauf der Frist durch das zuständige Bundesamt einzuholen (Art. 16 Abs. 4 DNA-ProfilG). 8 6. Die Zustimmung zur Löschung der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten ist nach Ablauf der Frist durch die auftraggebende Behörde einzuholen (Art. 17 Abs. 4 i.V.m. 19 Abs. 1 Ver- ordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten). (…) 2. Berufung Gegen dieses Urteil meldete die Staatsanwaltschaft am 30. Januar 2015 form- und fristgerecht die Berufung an (pag. 2038). Auch A.________ (nachfolgend Beschuldig- ter), amtlich vertreten durch Rechtsanwalt B.________, meldete am 4. Februar 2015 form- und fristgerecht die Berufung an (pag. 2040). In ihrer Berufungserklärung vom 8. Mai 2015 erklärte die Generalstaatsanwaltschaft die Anfechtung des erstinstanzlichen Urteils bezüglich der Freisprüche und der Sanktion (pag. 2121f.). Der Beschuldigte er- klärte seinerseits die Anfechtung des vorinstanzlichen Urteils bezüglich der Schuld- sprüche gemäss Ziff. II.1.1 und II.1.2, II.2.3, II.3.1-3.4 des Dispositivs, der Sanktion, der Zivilforderungen sowie der damit zusammenhängenden Kosten- und Entschädi- gungsfolgen (pag. 2124f.). Auf entsprechende Verfügung der Verfahrensleitung hin (pag. 2132f.) erklärte die Generalstaatsanwaltschaft mit Eingabe vom 8. Juni 2015, dass sie weder Anschlussberufung erkläre, noch ein Nichteintreten auf die Berufung des Beschuldigten beantrage (pag. 2141f.). Der Rechtsvertreter von C.________ (Straf- und Zivilklägerin, nachfolgend Privatklägerin 1) ersuchte aufgrund eines Ab- sturzes des Servers seiner Anwaltskanzlei am 15. Juni 2015 um Verlängerung der ge- setzten Frist (pag. 2143), was ihm in Bezug auf die Stellungnahme zu den Beweisan- trägen, nicht jedoch bezüglich der Erklärung der Anschlussberufung, gewährt wurde (pag. 2145). Am 19. Juni 2015 betraute die Generalstaatsanwaltschaft Staatsanwältin G.________ mit der Wahrnehmung der staatsanwaltschaftlichen Aufgaben im Verfah- ren vor Obergericht (pag. 2149). Mit Verfügung vom 9. Juli 2015 stellte die Verfahrensleitung fest, dass bezüglich der Berufung des Beschuldigten und der Generalstaatsanwaltschaft keine Anschlussberu- fung erklärt und keine Nichteintretensgründe geltend gemacht wurden (pag. 2150f.). Mit Verfügung vom 19. Januar 2016 musste die angesetzte Hauptverhandlung auf- grund krankheitsbedingter Abwesenheit zweier Gerichtsmitglieder abgesetzt werden (pag. 2249f.). Am 21. Januar 2016 stellte die Verfahrensleitung fest, dass sie sich auf- grund der Verschiebung der Berufungsverhandlung vorbehalte, ein Ergänzungsgut- achten bzw. eine Aktualisierung der psychiatrischen Begutachtung beim Forensisch- Psychiatrischen Dienst der Universität Bern (nachfolgend FPD Bern) in Auftrag zu ge- ben. Sie gewährte den Parteien Gelegenheit, hierzu Stellung zu nehmen (pag. 2268f.). Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte hierauf, es sei eine Ergänzung des Gutachtens beim FPD Bern in Auftrag zu geben (pag. 2276f.). E.________(Straf- und Zivilklägerin, nachfolgend Privatklägerin 2) verzichtete auf eine Stellungnahme (pag. 2278a). Auch der Beschuldigte enthielt sich bezüglich dieser Frage eines formellen Antrags, hielt jedoch mit Eingabe vom 11. Februar 2016 am Antrag auf Zweitbegut- achtung durch eine andere Gutachterstelle fest (pag. 2283f.). Mit Beschluss vom 9. März 2016 ordnete die Kammer daraufhin die Ergänzung und Aktualisierung der psychiatrischen Begutachtung des Beschuldigten durch den FPD Bern an und unter- breitete der zuständigen Expertin Dr. med. P.________ die vorgesehenen Fragen. 9 Der Antrag der Verteidigung auf Durchführung der Begutachtung durch eine andere unabhängige Gutachterstelle wies die Kammer hingegen ab (pag. 2301 ff.). Die Par- teien wurden aufgefordert, sich zum Expertenauftrag zu äussern bzw. allfällige weitere Ergänzungsfragen zu Handen der Expertin einzureichen. Der Beschuldigte wurde zu- sätzlich aufgefordert, Med. Pract. Q.________ und allfällige weitere behandelnde Per- sonen zu Handen der Expertin vom Berufsgeheimnis zu entbinden; er kam dieser Auf- forderung mit Eingabe vom 14. April 2016 nach (pag. 2343). Den beiden Privatkläge- rinnen wurde das Erscheinen an der oberinstanzlichen Hauptverhandlung mit glei- chem Beschluss der Kammer freigestellt und es wurde festgestellt, dass beide sich durch ihre Anwälte vertreten lassen wollten. Die Privatklägerin 1 liess durch ihren An- walt mit Eingabe vom 17. März 2016 mitteilen, dass sie in Begleitung ihres Anwalts an der oberinstanzlichen Hauptverhandlung teilnehmen werde (pag. 2327). Mit Verfü- gung vom 6. April 2016 beauftragte die Verfahrensleitung die Gutachterin mit der Be- antwortung von Ergänzungsfragen (namentlich der Generalstaatsanwaltschaft) und stellte fest, dass seitens der Privatklägerinnen und des Beschuldigten keine ergän- zenden Fragen eingereicht wurden und der Beschuldigte eine ergänzende Begutach- tung durch den FPD Bern weiterhin ablehne (pag. 2338 ff.). Am 17. Juni 2016 stellte die Verteidigung den Antrag, das E-Mail des Beschuldigten vom 15. Juni 2016 an seinen Verteidiger sei zu den Akten zu erkennen. Aufgrund des Inhalts des E-Mails und der sich daraus ergebenden behaupteten Befangenheit der Gutachterin wurde zudem beantragt, die Sachverständige Dr. med. P.________ sei vom Gutachtenauftrag zu entbinden und das Ergänzungsgutachten sei durch einen unabhängigen und neutralen Sachverständigen zu erstellen. Eventualiter seien der Beschuldigte und Dr. med. P.________ zu befragen (pag. 2363f.). Mit Verfügung vom 21. Juni 2016 forderte die Verfahrensleitung daraufhin Dr. med. P.________ zur Stel- lungnahme auf (pag. 2368f.); diese erfolgte mit Eingabe vom 23. Juni 2016 (pag. 2373f.). Die Verteidigung teilte der Kammer zwischenzeitlich mit, dass der Beschuldig- te angesichts der aktuellen Verfügung den angesetzten zweiten Besprechungstermin bei Dr. med. P.________ nicht wahrnehmen werde (pag. 2372). Nachdem den Partei- en mit Verfügung vom 28. Juni 2016 erneut Gelegenheit zur Stellungnahme gewährt wurde, beantragte die Staatsanwaltschaft am 1. Juli 2016 die Abweisung des Antrags der Verteidigung auf Einholung eines Gutachtens bei einer neuen und unabhängigen Sachverständigen sowie die Abweisung des Eventualantrags auf erneute Befragung von Dr. med. P.________. Das Ergänzungsgutachten sei durch den FPD Bern fertig zu stellen und der Beweisantrag auf Befragung des Beschuldigten erübrige sich (pag. 2384f.). Die Verteidigung hielt ihrerseits mit Eingabe vom 4. Juli 2016 am gestellten Antrag fest (pag. 2388 ff.). Die Privatklägerin 2 schloss sich den Anträgen und Aus- führungen der Staatsanwaltschaft an (pag. 2392), während die Privatklägerin 1 zuerst die weitere Vorgehensweise anheim stellte (pag. 2398), sich später jedoch ebenfalls den Anträgen der Staatsanwaltschaft anschloss (pag. 2400). Das Ergänzungsgutach- ten vom 19. Juli 2016 ging gleichentags beim Obergericht des Kantons Bern ein (pag. 2406 ff.). Die Verfahrensleitung gewährte den Parteien daraufhin Gelegenheit, Ergän- zungsfragen zu stellen (pag. 2430f.). Die Staatsanwaltschaft und die Privatklägerin 2 gaben am 26. Juli 2016 ihren Verzicht darauf bekannt (pag. 2440 und 2443). Die an- deren Parteien haben sich nicht vernehmen lassen. 10 Mit Eingabe vom 17. August 2016 gab Rechtsanwalt D.________ bekannt, dass seine Klientin auf die persönliche Teilnahme an der oberinstanzlichen Verhandlung verzich- te (pag. 2486f.). 3. Anträge der Parteien Staatsanwältin G.________ stellte und begründete namens der Generalstaatsanwalt- schaft/Berufungsführerin folgende Anträge (pag. 2528 ff.): I. Es sei festzustellen, dass das erstinstanzliche Urteil des Regionalgerichts Oberland vom 26. Januar 2016 in Rechtskraft erwachsen ist hinsichtlich der Freisprüche Ziff. 1.3.1. und 1.3.2.2. des Urteilsdispositivs sowie der Schuldsprüche 11.2.1. und 11.2.2. des Urteilsdispositivs. II. A.________ sei schuldig zu erklären: 1. der sexuellen Nötigung sowie teilweise Versuchs dazu, mehrfach begangen 1.1. z.N. von C.________ (Versuch), geb. 17.04. 1997, begangen in der Zeit von ca. September 2010 bis Ende November 2010 in H.________ (Anklageschrift Ziff. 1.1.1.); 1.2. z.N. von I.________, geb. 24.09.1995, mehrfach begangen in der Zeit von Sommer 2008 bis vor dem 24. September 2008 (Anklageschrift Ziff. 1.1.2.1.) sowie von anfangs Dezember 2010 bis Mitte Juni 2011 (Anklageschrift Ziff. 1.1.2.2.) in H.________ und evtl. anderswo. 1.3. z.N. von E.________, geb. 31.08. 1994, begangen in H.________ in der Zeit von ca. 27. Juli 2013 bis 3. August 2013 in H.________ (Anklageschrift Ziff. 1.1.3.); 2. der sexuellen Handlungen mit Kind sowie teilweise Versuchs dazu, mehrfach begangen in der Zeit von ca. Mitte 2008 bis Ende Juni 2011, in H.________; 2.1. z.N. von I.________, geb. 24.09.1995, in der Zeit von Sommer 2008 bis vor dem 24.09.2008 durch Verleiten von I.________ zu sexuellen Handlungen (Anklageschrift Ziff.I.2.1.); 2.2. z.N. von C.________, geb. 17.04. 1997, in der Zeit von ca. Sommer 2010 bis Ende November 2010 durch Einbeziehen von C.________ in seine sexuellen Handlungen (Anklageschrift Ziff.I.2.2.1); 2.3. z.N. der unbekannten „J.________" / „J.________ R.________" / „S.________" / „T.________" in der Zeit vom anfangs Oktober 2010 bis zum 24.12.2010 durch Verleiten von „J.________" zu sexuellen Handlungen bzw. durch Einbeziehen von „J.________" in seine sexuellen Handlungen (Anklageschrift Ziff.I.2.3.1., 1.2.3.2. und 1.2.3.3.) 2.4. z.N. von K.________, geb. 24.04.1969, Mutter von C.________, der angeblichen„L.________" / „U.________" (untauglicher Versuch) vom 27. November 2010 bis 01. Dezember 2010 durch Verleiten der angeblichen „L.________" zu sexuellen Handlungen bzw. durch Einbeziehen der angeblichen „L.________" in seine sexuellen Handlungen (Anklageschrift Ziff.I.2.4.1. und 1.2.4.2.); 2.5. z.N. von I.________, geb. 24.09.1995, im Zeitraum von 1./3. Dezember 2010 bis Mitte Juni 2011, mehrfach begangen durch Verleiten von I.________ zu sexuellen Handlungen bzw. durch Einbeziehen von I.________ in seine sexuellen Handlungen (Anklageschrift Ziff.I.2.5.1., 1.2.5.2., 1.2.5.3., 1.2.5.4., 1.2.5.5.); 3. der Pornographie, mehrfach begangen im Zeitraum zwischen ca. September 2010 und Ende Novem- ber 2011, begangen in H.________ durch Zugänglich machen von 2 Nacktfotos von sich an I.________ 11 sowie in der Zeit von Dezember 2010 bis 05.07.2011 durch Besitz von mindestens 14 Videos sowie min- destens 172 Fotos mit kinderpornografischem Inhalt (Anklageschrift Ziff.I.3.1., 1.3.2.1., 1.3.2.2., 1.3.2.3.,1.3.2.4.); und er sei in Anwendung von Art. 22, 34, 40, 47, 48a, 49 Abs. 1 und 3, 51, 56, 56a, 59, 61, 67 Abs. 3 lit. a, b und c, 187, 189, 197 StGB, Art. 428 StPO III. zu verurteilen: 1. zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren, unter Anrechnung der ausgestandenen Polizei-, Untersuchungs- und Sicherheitshaft, unter Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme gemäss Art. 59 StGB sowie einer stationären Massnahme für junge Erwachsene gemäss Art. 61 StGB; 2. zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen à CHF 30.00, ausmachend total CHF 1'200.00; 3. zur Bezahlung der erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten (inkl. eine Gebühr von CHF 1'500.00 gemäss Art. 21 VKD). IV. A.________ sei für zehn Jahre jede berufliche und jede organisierte ausserberufliche Tätigkeit, die einen regelmässigen Kontakt zu Minderjährigen umfasst, zu verbieten. V. Im Weiteren sei zu verfügen: 1. Der beschlagnahmte USB-Stick TDK, 4 GB, blau, an Schlüsselanhänger sei einzuziehen (Art. 69 StGB). 2. Das beschlagnahmte Handy Sony Ericsson, silber, inkl. Ladekabel sei dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft herauszugeben. 3. Die Honorare des amtlichen Verteidigers sowie der Vertretung der Privatklägerinnen seien gerichtlich zu bestimmen (Art. 135 StPO). 4. Das Urteil sei dem Bundesamt für Polizei mitzuteilen (Art. 1 Ziff. 3 Mitteilungsverordnung) sowie dem Migrationsdienst des Kantons Bern (Art. 82 Abs. 1 VZAE) mitzuteilen. Rechtsanwältin F.________ stellte und begründete namens der Privatklägerin 2 fol- gende Anträge (pag. 2531): 1- Das Urteil des Regionalgerichts Oberland, Strafabteilung, a.o. Gerichtspräsidentin V.________, vom 26.01.2015 resp. 20.04.2015 sei zu bestätigen. 2- Die Anträge des Beschuldigten seien vollumfänglich abzuweisen. 3- Der Beschuldigte sei zur Bezahlung der Parteikosten der Privatklägerin im Berufungsverfahren im Umfang von Fr. 6‘219.95 zu verurteilen. 4- Der Beschuldigte sei zur Bezahlung der oberinstanzlichen Verfahrenskosten zu verurteilen. Im Weiteren sei zu verfügen: Das Honorar der amtlichen Rechtsanwältin der Privatklägerin sei gemäss eingereichter Honorarnote ge- richtlich zu genehmigen und festzusetzen im Falle der Nichterhältlichkeit beim Angeschuldigten. 12 Rechtsanwalt D.________ stellte und begründete namens der Privatklägerin 1 sinn- gemäss folgende Anträge (pag. 2521f.): 1. Das Urteil des Regionalgerichts Oberland vom 26.01.2015 resp. vom 20.04.2015 sei zu bestätigen. 2. Die Anträge des Beschuldigten seien vollumfänglich abzuweisen. 3. Der Beschuldigte sei zu den Kosten der Parteikosten der Privatklägerin zu verurteilen. 4. Der Beschuldigte sei zur Bezahlung der oberinstanzlichen Kosten zu verurteilen. 5. Das Honorar sei gemäss der noch einzureichenden Honorarnote gerichtlich festzusetzen im Falle der Nichterhältlichkeit beim Beschuldigten. Rechtsanwalt B.________ stellte und begründete anlässlich der Berufungsverhand- lung vom 22./23. August 2016 namens des Beschuldigten/Berufungsführers folgende Anträge (pag. 2538 ff.): 1. Es sei festzustellen, dass das Urteil des Regionalgerichts Oberland (Kollegialgericht) vom 26.01.2015 insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als A.________ wegen sexuellen Handlungen mit Kindern, mehr- fach begangen in H.________ in der Zeit von Sommer 2010 bis Ende November 2010, insbes. am 27.09.2010, durch Verleiten (Versuch) sowie am 14.11.2010, 18.11.2010 und 29.11.2010 durch Verleiten (Versuch), z.N. von C.________ (Urteil vom 26.01.2015, Ziff. 11. 2.1; Anklageschrift Ziff. 1.2.2.2. sowie Urteil vom 26.01.2015, Ziff. II. 2.2; Anklageschrift Ziff. I. 2.2.3) verurteilt wurde. 2. Es sei weiter festzustellen, dass die weiteren Verfügungen gemäss Urteil vom 26.01.2015 Ziff. V (und damit insbesondere die Verfügungen betreffend die zu vernichtenden bzw. A.________ zurückzugeben- den Gegenstände) in Rechtskraft erwachsen sind. 3. A.________ sei, teilweise in Bestätigung des Urteils vom 26.01.2015, freizusprechen von den Anschuldigungen 1. der sexuellen Nötigung sowie teilweise Versuch dazu 1.1. z.N. von C.________, angeblich begangen in der Zeit von ca. September 2010 bis Ende November 2010 in H.________ (Urteil vom 26.01.2015, Ziff. 11.1.1.; Anklageschrift Ziff. 1.1.1.) 1.2. z.N. von I.________, angeblich mehrfach begangen in der Zeit von Sommer 2008 bis vor dem 24. September 2008 sowie von Anfangs Dezember 2010 bis Mitte Juni 2011 in H.________ und eventuell anderswo (Urteil vom 26.01.2015, Ziff. 1.1.111.2.; Anklageschrift Ziff. 1.1.2.1/1.1.2.2.) 1.3. z.N. von E.________, angeblich begangen in der Zeit von ca. 27. Juli 2013 bis 3. August 2013 in H.________ (Urteil vom 26.01.2015, Ziff. 11.1.3.; Anklageschrift Ziff. 1.1.3.) 2. der sexuellen Handlungen mit Kind sowie teilweise Versuch dazu, in H.________, 2.1. z.N. von I.________, angeblich begangen in der Zeit von Sommer 2008 bis vor dem 24.09.2008 in H.________ (Urteil vom 26.01.2015, Ziff. 1.2.1.; Anklageschrift Ziff. 1.2.1.) 2.2. z.N. von C.________, angeblich mehrfach begangen in der Zeit von ca. Sommer 2010 bis Ende No- vember 2010 in H.________ (Urteil vom 26.01.2015, Ziff. 1.2.2.; Anklageschrift Ziff. 1.2.2.1.) 2.3. Z.N. der unbekannten „J.________" / „J.________ R.________" / „S.________" 1 „T.________", an- geblich begangen in der Zeit von anfangs Oktober 2010 bis zum 24.12.2010 in H.________ (Urteil vom 26.01.2015, Ziff. 1..2.3./2.4.; Anklageschrift Ziff. 1.2.3.1/2.3.2./2.3.3.), 2.4. z.N. von K.________, angeblich begangen vom 27.11.2010 bis 01.12.2010 in H.________ (Urteil vom 26.01.2015, Ziff. 1.2.5; Anklageschrift Ziff. 1.2.4.1/2.4.2), 13 2.5. z.N. von I.________, angeblich mehrfach begangen im Zeitraum vom 1./3. Dezember 2010 bis Mitte Juni 2011in H.________ (Urteil vom 26.01.2015, Ziff. I.2.6./2.7./2.8., /Anklageschrift Ziff. 1.2.5.1- 2.5.5). 3. der Pornografie gemäss Art. 197 StGB 3.1. z.N. von C.________, angeblich begangen zu einem unbekannten Zeitpunkt im Zeitraum zwischen ca. September 2010 bis Ende November 2011 in H.________ (Urteil vom 26.01.2015, Ziff. 1.3.1.; Ankla- geschrift Ziff. 1.3.1.) 3.2. z.N. von I.________, angeblich begangen im Zeitraum vom 17.12.2010 um 17:45:25 Uhr in H.________ (Urteil vom 26.01.2015, Ziff. 11.3.1; Anklageschrift Ziff. 1.3.2.1.) 3.3. z.N. von I.________, begangen im Zeitraum zwischen Dezember 2010 und 05.07.2011 in H.________ (Urteil vom 26.01.2015, Ziff. 11.3.2.; Anklageschrift Ziff. 1.3.2.2.) 3.4. z.N. von I.________, begangen im Zeitraum vom 03.02.2010 und ca. Ende Mai 2011 in H.________ (Urteil vom 26.01.2015, Ziff. 1.3.3; Anklageschrift Ziff. 1.3.2.3.) 3.5. z.N. von I.________, angeblich begangen zu einem unbestimmten Zeitpunkt vor der 1. Verhaftung vom 22.03.2011 in H.________ (Urteil vom 26.01.2015, Ziff. 1.3.4; 4. Für die gemäss Ziffer 1 bereits rechtskräftigen Schuldsprüche (sexuelle Handlungen mit Kindern, mehrfach begangen) sei A.________ in Anwendung von Art. 187 Ziff. 1 Alinea 1, Art. 22 Abs. 1 und Art. 47 ff. StGB zu verurteilen zu einer Geldstrafe von maximal 40 Tagessätzen à CHF 30.00, ausmachend total CHF 1'200.00, unter Gewährung des bedingten Vollzugs sowie Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren. Die erstandene Untersuchungshaft von 541 Tagen sei ihm anteilsmässig anzurechnen. Weiter sei zu verfügen: 5. Die von A.________ erstellten DNA-Profile (DNA PCN .________ und PCN .________) seien zu lö- schen (Urteil vom 26.01.2015, V.5.; Anklageschrift Ziff. 11.1.4.) 6. Die beschlagnahmten Gegenstände gemäss Urteil des Regionalgerichts Oberland vom 26.01.201, Zif- fer V.3 seien A.________ umgehend herauszugeben (Urteil vom 26.01.2015, Ziff. V.3; Anklageschrift Ziff. 11.1.5) 7. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten seien in Abänderung des Urteils vom 26.01.2016 zu 1/10 A.________ und zu 9/10 dem Kanton Bern aufzuerlegen, die oberinstanzlichen Verfahrenskosten seien vollumfänglich dem Kanton Bern aufzuerlegen (Urteil vom 26.01.2015, II. Ziff. 3; Anklageschrift Ziff. 11.2) 8. Die (volle) Entschädigung des amtlichen Verteidigers, Rechtsanwalt B.________, für das Verfahren bis und mit erster Instanz sei in Bestätigung des Urteils des Regionalgerichts Oberland vom 26.01.2015 auf insgesamt CHF 48‘029.20 (volles Honorar und die Auslagen) festzusetzen, unter Ausrichtung einer teil- weise vollen Entschädigung (9/10 der Kosten der amtlichen Verteidigung) an A.________. Die Entschä- digung des amtlichen Verteidigers für das Verfahren vor oberer Instanz sei gemäss Honorarnote vom 22. August 2016 gerichtlich festzusetzen, unter Ausrichtung einer vollen Entschädigung an A.________. An- klageschrift Ziff. 1.3.2.4). 9. A.________ sei eine Entschädigung von CHF 200.00 pro Tag für die während des Zeitraums vom 04.08.2013 bis zum 26.01.2015 zu Unrecht ausgestandene Untersuchungs bzw. Sicherheitshaft auszu- richten (d.h. für 541 Tage, ausmachend CHF 108‘200.00). 10. Die Zivilklage von C.________ sei unter Ausscheidung der darauf entfallenden Verfahrenskosten bzw. Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Privatklägerin C.________ abzuweisen. 14 11. Die Zivilklage von E.________ sei unter Ausscheidung der darauf entfallenden Verfahrenskosten bzw. Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Privatklägerin abzuweisen. 4. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Zufolge der Berufungen durch die Generalstaatsanwaltschaft und den Beschuldigten hat die Kammer die Freisprüche gemäss Ziff. I.1 (sexuelle Nötigung), I.2 (sexuelle Handlungen mit Kindern) des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs sowie die Schuld- sprüche wegen sexueller Nötigung, mehrfach begangen z.N. der Privatklägerinnen 1 und 2, wegen sexuellen Handlungen mit Kindern, begangen zwischen anfangs De- zember 2010 bis Mitte Juni 2011 durch Verleiten z.N. von I.________ sowie wegen Pornographie, mehrfach begangen am 17. Dezember 2010, zwischen Dezember 2010 und 22. März 2011, von Anfang Dezember 2010 bis Ende Mai 2011 sowie von Anfang Dezember 2010 bis vor dem 22. März 2011 z.N. von I.________, zu überprüfen. Ebenfalls angefochten und zu überprüfen ist die Zivilklage, die Strafzumes- sung/Massnahme sowie die damit zusammenhängenden Kosten- und Entschädi- gungsfolgen. In Rechtskraft erwachsen sind hingegen die Freisprüche vom Vorwurf der Pornographie gemäss Ziff. I.3 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs sowie die Schuldsprüche wegen sexuellen Handlungen mit Kindern, mehrfach begangen in der Zeit von Sommer 2010 bis Ende November 2010 z.N. der Privatklägerin 1. Schliess- lich sind auch die weiteren Verfügungen gemäss Ziffer V des vorinstanzlichen Disposi- tivs in Rechtskraft erwachsen, soweit diese der Rechtskraft zugänglich sind. Die Kammer verfügt bei der Überprüfung des erstinstanzlichen Urteils über volle Ko- gnition (Art. 398 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]) und ist aufgrund der Berufung durch die Generalstaatsanwaltschaft nicht an das Ver- schlechterungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO gebunden. Bezüglich der Genug- tuungsforderung der Privatklägerinnen ist die Kammer aufgrund der fehlenden Beru- fung/Anschlussberufung als Obergrenze an die durch die Vorinstanz zugesprochene Höhe der Genugtuung gebunden. 5. Oberinstanzliche Beweisergänzungen Im Hinblick auf die Berufungsverhandlung wurden von der Kammer ein aktueller Strafregisterauszug (pag. 2455) sowie ein aktueller Leumundsbericht samt Erhe- bungsformular wirtschaftliche Verhältnisse (pag. 2448 ff.) über den Beschuldigten ein- geholt und den Parteien in Kopie zugestellt. In seiner Berufungserklärung vom 18. Mai 2015 stellte Rechtsanwalt B.________ die Beweisanträge, es seien der Beschuldigte und die Privatklägerin 2 oberinstanzlich sachdienlich zu befragen. Weiter seien der Therapieverlaufsbericht betreffend freiwilli- ge ambulante Therapie des Beschuldigten bei Herrn med. pract. Q.________, Psych- iatriezentrum Münsingen, und die Arbeitsbestätigung bzw. das Zwischenzeugnis des Ristorante W.________ in X.________ zu den Akten zu erkennen. Zudem sei über den Beschuldigten bei einer anderen sachverständigen Person ein neues psychia- trisch-forensisches Gutachten in Auftrag zu geben (pag. 2124 ff.). Die Verfahrenslei- tung gewährte den Parteien daraufhin Gelegenheit, zu diesen Beweisanträgen Stel- lung zu nehmen (pag. 2132f.). Die Privatklägerin 2 sowie die Generalstaatsanwalt- schaft verzichteten in der Folge auf eine Stellungnahme (pag. 2139 und 2141f.). Die Privatklägerin 1 hat sich nach gewährter Fristverlängerung (pag. 2144f.) nicht ver- 15 nehmen lassen. Die Verfahrensleitung forderte die Generalstaatsanwaltschaft mit Ver- fügung vom 9. Juli 2015 – mit Blick darauf, dass zwischenzeitlich die erstinstanzlich fallführende Staatsanwältin G.________ mit der Wahrnehmung der staatsanwalt- schaftlichen Aufgaben betraut worden war – nochmals auf, zu den Beweisanträgen der Verteidigung Stellung zu nehmen (pag. 2151). Die Stellungnahme der General- staatsanwaltschaft erfolgte daraufhin am 24. Juli 2015 (pag. 2160 ff.). Staatsanwältin G.________ beantragte, der Beschuldigte sei oberinstanzlich zu den aktuellen per- sönlichen Verhältnissen zu befragen. Die Beweisanträge bezüglich der Einreichung eines Therapieverlaufsberichts sowie einer Arbeitsbestätigung seien gutzuheissen. Soweit weitergehend, seien die Beweisanträge des Beschuldigten jedoch abzuweisen. Der Beschuldigte hielt seinerseits – nachdem ihm mit Verfügung vom 17. August 2015 Gelegenheit zur Replik geboten wurde (pag. 2180f.) – mit Eingabe vom 8. September 2015 an den gestellten Beweisanträgen fest (pag. 2190 ff.). Mit Beschluss vom 14. Dezember 2015 (pag. 2198 ff.) wurden die Beweisanträge auf Einreichung eines Therapieverlaufsberichts sowie einer Arbeitsbestätigung gutgeheis- sen, die Unterlagen wurden nach deren Einreichung durch die Verteidigung am 21. Januar 2016 zu den Akten erkannt (pag. 2268f.). Auch der Beweisantrag der Verteidi- gung, der Beschuldigte sei oberinstanzlich einzuvernehmen, wurde gutgeheissen. Hingegen wies die Kammer die Beweisanträge ab, die Privatklägerin 2 sei oberin- stanzlich zu befragen und über den Beschuldigten sei bei einer anderen sachverstän- digen Person ein neues psychiatrisch-forensisches Gutachten in Auftrag zu geben. Am 4. Januar 2016 beantragte der Beschuldigte mit Blick auf die oberinstanzliche Be- rufungsverhandlung, es sei Y.________ als Zeugin zu seinen aktuellen persönlichen Verhältnissen und Lebensumständen zu befragen (pag. 2216f.). Den Parteien wurde daraufhin das rechtliche Gehör gewährt (pag. 2219f.). Davon machten die Privatkläge- rin 1 mit Eingabe vom 11. Januar 2016 (pag. 2232) und die Privatklägerin 2 sowie die Generalstaatsanwaltschaft am 11. Januar 2016 (pag. 2233f. und pag. 2236f.) Ge- brauch; alle drei Parteien beantragten die Abweisung des Beweisantrags der Verteidi- gung. Mit Verfügung vom 14. Januar 2016 wies die Verfahrensleitung den Beweisan- trag auf Einvernahme von Y.________ ab (pag. 2239f.). Mit Eingabe vom 8. August 2016 stellte die Generalstaatsanwaltschaft die Anträge, es seien beim Arbeitgeber des Beschuldigten die Anwesenheitszeiten sowie die Lohnab- rechnungen für die Zeit von März 2015 bis August 2016 zu edieren und der Beschul- digte sei aufzufordern, die Krankenakten sowie ein allfälliges Arbeitsfähigkeitszeugnis im Zusammenhang mit seinem Nervenzusammenbruch vom Mai 2016 einzureichen. Eventualiter sei der Beschuldigte aufzufordern, die behandelnden Ärzte vom Arztge- heimnis zu entbinden und es seien die entsprechenden Unterlagen gerichtlich zu edie- ren (pag. 2462f.). Nachdem den Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme zu den Be- weisanträgen gewährt wurde (pag. 2465f.), und die Verteidigung mit Eingabe vom 11. August 2016 die Abweisung des Antrags gemäss Ziffer 1 sowie eine Beurteilung von Amtes wegen bezüglich Ziffer 2 beantragte (pag. 2476f.), hiess die Verfahrensleitung die Beweisanträge mit Verfügung vom 12. August 2016 insofern gut, als ein ergän- zender Bericht des Arbeitgebers (insbesondere zum Umfang der Arbeitstätigkeit sowie zu allfälligen Unterbrüchen) eingeholt und der Beschuldigte aufgefordert wurde, dem Gericht eine ärztliche Bestätigung bezüglich Nervenzusammenbruch im Mai 2016 ein- 16 zureichen (pag. 2479 ff.). Der Arbeitsbericht der W.________ ging am 18. August 2016 beim Obergericht des Kantons Bern ein (pag. 2488). Mit Schreiben vom 18. Au- gust 2016 reichte der Verteidiger des Beschuldigten weiter den ambulanten Behand- lungsbericht Spital Z.________ vom 20. März 2016 zu den Akten (pag. 2490 ff.). An- lässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung gab der Beschuldigte ausserdem die Entbindungserklärung vom Arztgeheimnis zu den Akten (pag. 2527). Der Beschuldigte wurde schliesslich noch einmal einvernommen. Der von der Verteidigung anlässlich der Berufungsverhandlung vom 22. August 2016 gestellte Beweisantrag auf Einholung eines Zweit- bzw. Obergutachtens wurde hingegen erneut abgewiesen. II. Einleitung Das vorliegende Strafverfahren gründet auf verschiedenen Vorwürfen zum Nachteil von insgesamt drei Opfern (sexuelle Nötigung und Versuch dazu, sexuelle Handlun- gen mit Kindern und Versuch dazu sowie Pornographie). Der erste Deliktskomplex betrifft die Privatklägerin 1, welche in Deutschland wohnhaft ist bzw. zum Tatzeitpunkt in Deutschland wohnhaft war. Im Zusammenhang mit den sie betreffenden strafrechtlichen Vorwürfen gegen den Beschuldigten wurden auf- grund der in Deutschland eingereichten Anzeige vom 27. November 2010 erstmals polizeiliche Ermittlungen gegen den Beschuldigten aufgenommen. Am 22. März 2011 wurde infolge dieser ersten Strafuntersuchung gegen den Be- schuldigten an seinem Domizil in H.________ eine Hausdurchsuchung durchgeführt, anlässlich welcher Datenträger mit mehreren Bilddateien sichergestellt werden konn- ten (pag. 339 ff.). Gemäss den Angaben des Beschuldigten, welche sich als zutref- fend erwiesen, handelt es sich bei der auf dem Bildmaterial vorgefundenen Person um die 15-jährige I.________, welche in AA.________ (Deutschland) wohnhaft war und vom Beschuldigten als seine Freundin bezeichnet wurde. Da I.________ minderjährig war und der Altersunterschied zum Beschuldigten mehr als drei Jahre betrug, wurden die Ermittlungen gegen den Beschuldigten ausgedehnt und I.________ am 22. Juni 2011 rechtshilfeweise durch die AA.________ Polizei einvernommen. Der Beschuldig- te wurde am 22. März 2011 festgenommen, jedoch am folgenden Tag aus dem Regi- onalgefängnis Bern entlassen (pag. 35). In der Folge wurde am 5. Juli 2011 am Domi- zil des Beschuldigten eine weitere Hausdurchsuchung durchgeführt (pag. 363 ff.), an- lässlich derer der Beschuldigte erneut festgenommen, jedoch mit Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts vom 6. Juli 2011 aus der Untersuchungshaft entlassen wurde (pag. 99). Zuletzt in polizeilichen Kontakt kam der Beschuldigte aufgrund der Anzeige der Privat- klägerin 2 am 3. August 2013. Die Privatklägerin 2 gab gegenüber der Polizei an, ge- gen ihren Willen genötigt worden zu sein, sexuelle Handlungen mit dem Beschuldig- ten vorzunehmen. Daraufhin kam es zu einer erneuten Hausdurchsuchung, auf wel- che später noch näher einzugehen sein wird. Der Beschuldigte wurde zudem erneut festgenommen und in Untersuchungshaft versetzt (pag. 145). Aufgrund der Tatsache, dass vorliegend – auch wenn es sich um ähnlich gelagerte Delikte handelt – keine sachverhaltsmässigen Überschneidungen zwischen den ein- zelnen Tatkomplexen bestehen, erachtet es die Kammer als angezeigt, die Tatvorwür- 17 fe betreffend die einzelnen Opfer separat zu prüfen und abzuhandeln und damit dem vorinstanzlichen Aufbau des Motivs zu folgen. III. Vorwürfe zum Nachteil der Privatklägerin 1 C.________ 6. Einleitung Vorab ist festzuhalten, dass unter diesem Titel der Schuldspruch wegen versuchter sexueller Nötigung sowie der Freispruch vom Vorwurf der sexuellen Handlungen mit Kindern zu überprüfen sind. Die übrigen Schuld- und Freisprüche, welche die Privat- klägerin 1 betreffen, sind in Rechtskraft erwachsen. Der Sachverhalt der nachfolgend zu prüfenden strafrechtlichen Vorwürfe ist durch den Beschuldigten im Wesentlichen eingestanden. Aus den Ausführungen des Verteidi- gers anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung ergibt sich, dass lediglich die rechtliche Würdigung dieses Sachverhalts umstritten und daher durch die Kammer genauer zu überprüfen sein wird. 7. Sexuelle Nötigung 7.1. Vorwurf gemäss Anklageschrift Dem Beschuldigten wird gemäss Anklageschrift vom 13. Juni 2014 vorgeworfen, die Privatklägerin 1 in der Zeit von ca. September 2010 bis Ende November 2010 unter psychischen Druck gesetzt zu haben. Dies in der Absicht, sie zu sexuellen Handlun- gen zu bewegen und sie gefügig zu machen. Um diesen Druck auf die Privatklägerin 1 zu erhöhen, soll er im Chat als drei verschiedene Charaktere agiert haben, von denen die Privatklägerin 1 nicht wusste, dass es sich dabei stets um den Beschuldigten ge- handelt hatte. Aufgrund der geäusserten Drohungen soll die Privatklägerin 1 unter psychischen Druck geraten sein und dem Beschuldigten gegen ihren Willen drei Fo- tos, auf denen sie von der Hüfte aufwärts nur im BH bekleidet war, geschickt haben. Bezüglich der dem Beschuldigten im Detail vorgeworfenen Tathandlungen kann auf die entsprechende Stelle der Anklageschrift verwiesen werden (pag. 1480 ff.). 7.2. Sachverhalt und Beweiswürdigung Die Vorinstanz hat die Aussagen der Privatklägerin 1 und des Beschuldigten zutref- fend wiedergegeben und ebenso zutreffend festgehalten, dass ihre Aussagen glaub- haft und durch den Beschuldigten eingestanden sind. Auf diese vorinstanzlichen Aus- führungen kann daher vollumfänglich verwiesen werden (pag. 2055f., S. 6-7 der Ent- scheidbegründung). Neben diesen subjektiven Beweismitteln liegen der Kammer (be- züglich sämtlicher Vorwürfe zum Nachteil der Privatklägerin 1) auch Chatprotokolle, (zensierte) Fotos sowie E-Mails vor. Auf die Ausführungen / Beweiswürdigung der Vorinstanz zu den vorliegenden (objektiven) Beweismitteln, welche mit den Aussagen der Privatklägerin 1 übereinstimmen, kann ebenfalls vollumfänglich verwiesen werden (pag. 2056f., S.7-8 der Entscheidbegründung). Ergänzend ist anzumerken, dass der Beschuldigte auch gegenüber I.________ ein- gestand, C.________ u.a. mit Folter gedroht zu haben. So äusserte er ihr gegenüber seine Angst, dass vielleicht jemand aus Deutschland kommen und ihn für diese Dro- hungen bestrafen werde (pag. 1 497). Weitere Ergänzungen zum vorinstanzlichen 18 Beweisergebnis drängen sich nach Ansicht der Kammer nicht auf, zumal der Sach- verhalt auch vor oberer Instanz nicht bestritten wurde. In sachverhaltsmässiger Hinsicht ist jedoch zu prüfen, welche Art von Fotos der Be- schuldigte von der Privatklägerin 1 erhältlich machen wollte. Der Beschuldigte hatte in Folge der ausgesprochenen Drohungen von der Privatklägerin 1 Fotos erhalten, wel- che diese in Unterwäsche zeigen, wobei auf den Bildern lediglich ihr Oberkörper (bek- leidet mit einem BH) zu sehen war. Das Gesicht der Privatklägerin 1 wurde hingegen durch sie unerkenntlich gemacht. Die Reaktion des Beschuldigten auf diese Fotos zeigt, dass er andere Fotos der Privatklägerin 1 erwartete. So hielt er fest: «Willst du mich verarschen oder wie?» (pag. 308). In der Folge forderte er von der Privatklägerin 1 Fotos ohne Zensuren oder sonstiges «Gekribel» an. Konkret verlangte er von ihr 2 Nacktfotos sowie 4 Fotos in Unterwäsche und mit Tanga (pag. 313). Die gesamten Umstände der Konversation lassen keinen anderen Schluss zu, als dass die Aufforde- rung des Beschuldigten ausschliesslich sexuell motiviert war. Der Beschuldigte ver- langte explizit Nacktfotos. Dass er – gerade vor dem Hintergrund, dass die virtuelle Bekanntschaft zwischen ihm und der Privatklägerin 1 im Wesentlichen aus sexuellen Interaktionen bzw. Forderungen seinerseits bestand – Nacktfotos mit ästhetischem (und nicht sexuellem) Bezug erhältlich machen wollte, kann nach Ansicht der Kammer ausgeschlossen werden. Vielmehr geht die Kammer davon aus, dass die Nacktfotos der sexuellen Stimulation des Beschuldigten dienen sollten. Für die Kammer hat dem- nach als erwiesen zu gelten, dass der Beschuldigte Nacktfotos von der Privatklägerin 1 erhältlich machen wollte, welche ausschliesslich oder zumindest weit überwiegend auf ihre sexuellen Komponenten reduziert waren. 7.3. Rechtliche Vorbringen der Verteidigung In rechtlicher Hinsicht macht der Verteidiger geltend, dass der Beschuldigte zwar ei- nen gewissen Druck auf die Privatklägerin 1 ausgeübt habe. Der Tatbestand der se- xuellen Nötigung setze jedoch eine erhebliche Einwirkung voraus, die nicht vorgele- gen habe. Die vom Beschuldigten eingeforderten Fotos seien zudem nicht sexualbe- zogen und aufreizende Fotos würden an sich noch keine sexuelle Handlung darstel- len, weswegen ein Freispruch zu erfolgen habe. 7.4. Rechtliche Würdigung durch die Kammer Wer eine Person zur Duldung einer beischlafsähnlichen oder einer anderen sexuellen Handlung nötigt, namentlich indem er sie bedroht, Gewalt anwendet, sie unter psychi- schen Druck setzt oder zum Widerstand unfähig macht, macht sich der sexuellen Nötigung schuldig (Art. 189 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches [StGB; SR 311.0]). Das Bundesgericht hat sich zum Tatbestand der sexuellen Nötigung wie folgt geäus- sert (Urteil des Bundesgerichts BGer 6B_95/2015 vom 26. Januar 2016 E. 5.1): Eine sexuelle Nötigung begeht gemäss Art. 189 StGB, wer eine Person zur Duldung einer beischlafsähn- lichen oder einer anderen sexuellen Handlung nötigt, namentlich indem er sie bedroht, Gewalt anwendet, sie unter psychischen Druck setzt oder zum Widerstand unfähig macht. Die Strafnorm bezweckt den Schutz der sexuellen Selbstbestimmung und erfasst alle erheblichen Nötigungsmittel. Die Tatbestandsva- riante des Unter-Druck-Setzens stellt klar, dass sich die Ausweglosigkeit der Situation auch ergeben kann, ohne dass der Täter eigentliche Gewalt anwendet. Der psychische Druck, aufgrund dessen es zu 19 einem ungewollten Geschlechtsverkehr, zu einer beischlafsähnlichen oder einer anderen sexuellen Handlung kommt, muss mit Blick auf die gewaltdeliktische Natur von Art. 189 f. StGB von besonderer In- tensität sein. Zwar wird nicht verlangt, dass er zur Widerstandsunfähigkeit des Opfers führt. Die Einwir- kung auf dasselbe muss aber immerhin erheblich sein und eine der Gewaltanwendung oder Bedrohung vergleichbare Intensität erreichen. Dies ist der Fall, wenn vom Opfer unter den gegebenen Umständen und in Anbetracht seiner persönlichen Verhältnisse verständlicherweise kein Widerstand erwartet werden kann bzw. ihm ein solcher nicht zuzumuten ist, der Täter mithin gegen den Willen des Opfers an sein Ziel gelangt, ohne dafür Gewalt oder Drohungen anwenden zu müssen (BGE 131 IV 167 E. 3.1 S. 170 f.; 126 IV 124 E. 3b f. S. 129 f.; je mit Hinweisen; siehe auch: Urteile 6B_71/2015 vom 19. November 2015 E. 2.1.2; 6B_1149/2014 vom 16. Juli 2015 E. 5.1.3). Demnach kann eine Situation für das Opfer bereits auf- grund der sozialen und körperlichen Dominanz des Täters aussichtslos sein. Diese Dominanz muss nicht notwendigerweise mit der Furcht des Opfers vor körperlicher Gewalt verknüpft sein. Ob die tatsächlichen Verhältnisse die tatbestandlichen Anforderungen eines Nötigungsmittels erfüllen, lässt sich erst aufgrund einer umfassenden Würdigung der konkreten Umstände entscheiden (BGE 128 IV 106 E. 3a/bb S. 110 f. mit Hinweisen; vgl. Urteile 6B_71/2015 vom 19. November 2015 E. 2.1.2; 6B_1149/2014 vom 16. Juli 2015 E. 5.1.3). Die Auslegung der Art. 189 f. StGB hat sich insoweit insbesondere an der Frage der zu- mutbaren Selbstschutzmöglichkeiten des Opfers zu orientieren (BGE 128 IV 106 E. 3b S. 113 mit Hin- weisen). Der Tatbestand der sexuellen Nötigung ist unter anderem auch dann erfüllt, wenn als Nötigungsmittel eine Drohung vorliegt. Der Beschuldigte hat gegenüber der Privatklä- gerin 1 auch das Nötigungsmittel der Drohung angewandt. Er hat sie – wie im Rah- men des Beweisergebnisses festgestellt – nicht nur psychisch unter Druck gesetzt, sondern auch konkret bedroht. So forderte er sie im E-Mail vom 29. November 2010 auf, ihm 2 Nacktfotos und 4 Fotos in Unterwäsche zu schicken. Werde die Zeit nicht eingehalten, wisse sie wie schon geschrieben, was passiere werde. Sie solle ihn nicht enttäuschen, da er keine Fehler mehr dulden werde (pag. 313). Im Kontext mit dem vorangehenden Chatverkehr, in dem der Beschuldigte kontinuierlich Druck auf die Pri- vatklägerin 1 aufbaute und sie und ihre Familie unter anderem auch mit dem Tod und Folter bedrohte, ist diese E-Mail als konkrete Drohung zu werten. Der Beschuldigte setzte der Privatklägerin 1 den Eintritt eines Übels – konkret die Verletzung ihrer kör- perlichen Integrität (oder/und derjenigen ihrer Familie) – in Aussicht, wenn sie seinen Forderungen nicht nachkommen würde. Die Privatklägerin 1 wurde durch diese Dro- hung des Beschuldigten in Angst und Schrecken versetzt. Der Beschuldigte kannte die Adresse der Privatklägerin 1 und die Gefahr, welche aus ihrer Sicht vom Beschul- digten ausging, erschien damit als äusserst real. Der Beschuldigte wollte, wie im Rahmen der Beweiswürdigung festgestellt, mithilfe der beschriebenen Drohung 2 Nacktfotos und 4 Fotos in Unterwäsche von der Privatklägerin 1 erhältlich machen. Weiter ist in tatbestandsmässiger Hinsicht fraglich und zu prüfen, ob die Forderung an das Opfer Nacktfotos zu erstellen und dem Beschuldigten zukommen zu lassen tatbe- standsmässig und als sexuelle Handlung nach Art. 189 StGB zu werten ist. Zunächst einmal ist festzuhalten, dass gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung auch die Nötigung zur Vornahme von sexuellen Handlungen tatbestandsmässig ist. Das Opfer muss zum körperlichen Tätigwerden gezwungen werden, wobei es keine Rolle spielt, ob das Opfer die sexuellen Handlungen an sich selbst oder einem Dritten 20 / dem Täter vornimmt. Insofern ist die Forderung an die Privatklägerin 1, Handlungen an sich selbst vorzunehmen, vom Tatbestand erfasst. Das Bundesgericht hat zur Frage, ob Nacktaufnahmen als sexuelle Handlungen zu qualifizieren sind, Folgendes festgehalten (BGE 131 IV 64 E. 11.2): Als sexuelle Handlungen im Sinne von Art. 187 StGB gelten nach der Rechtsprechung nämlich nur Ver- haltensweisen, die nach den Umständen des Einzelfalls objektiv betrachtet als sexualbezogen erschei- nen (BGE 125 IV 58 E. 3b mit Hinweisen). Aufgrund der vom Gesetzgeber getroffenen rechtspolitischen Entscheidung, sexuelle Handlungen mit Kindern grundsätzlich zu verbieten, erscheint es sodann von vornherein ausgeschlossen, dass eine Darstellung, die durch ein solches Verhalten zustande gekommen ist, in einen menschlichen oder emotionalen Bezug eingebettet ist und das Kind deshalb nicht auf ein blosses Sexualobjekt reduziert. Vor diesem Hintergrund kann nicht ausgeschlossen werden, dass Nacktaufnahmen von Kindern auch ohne besondere Betonung des Genitalbereichs als pornographisch qualifiziert werden können. Wie WEISSENBERGER zurecht festhält, ist es ja nicht so, dass Kinder bis 16 Jahre freiverantwortlich für las- zive Nacktbilder posieren würden. Dahinter steht vielmehr immer eine Missbrauchssituation, von der nicht gesagt werden kann, dass sie die sexuelle Entwicklung des Kindes nur schwerlich beeinträchtigen könnte und daher als rechtlich unerheblich auszuscheiden habe (a.a.O., S. 356; vgl. BGE 125 IV 58 E. 3b S. 63). Wer ein Kind mit entblösstem Genitalbereich in einer nach den Umständen objektiv aufreizenden Stellung posieren lässt und fotografiert, verleitet dieses zu einer sexuellen Handlung, unabhängig davon, ob er dabei selbst sexuelle Regung verspürt oder das Kind die sexuelle Bedeutung der Handlung erkennt Urteil 6S.378/1998 vom 4. August 1998 E. 2; CASSANI, La responsabilité pénale du consommateur de porno- graphie enfantine, a.a.O., S. 28; SUTER-ZÜRCHER, a.a.O., S. 56, 58 und 83 ff.; TRECHSEL, a.a.O., Art. 187 N. 6; WEISSENBERGER, a.a.O., S. 356 und 357 a.E.; a.M. FREY/OMLIN, a.a.O.; vgl. auch JENNY, a.a.O., N. 15 zu Art. 187 StGB; REHBERG/SCHMID/DONATSCH, a.a.O., S. 406; Stratenwerth/Jenny, a.a.O, § 7 N. 11; BGE 125 IV 58 E. 3b S. 62). Von vornherein als nicht pornographisch sind demgegenü- ber Nacktbilder zu betrachten, denen in keiner Weise entnommen werden kann, dass der Täter bei der Herstellung auf die Kinder eingewirkt hat (z.B. Schnappschüsse am Strand oder in der Badeanstalt). Dies muss unabhängig davon gelten, ob die Fotos später zur sexuellen Erregung verwendet werden (WEIS- SENBERGER, a.a.O., S. 356 f.). Zunächst einmal ist darauf hinzuweisen, dass die Fotos, welche die Privatklägerin 1 dem Beschuldigten zukommen liess, nicht tatbestandsmässig sind. Hingegen ist wie dargelegt davon auszugehen, dass der Beschuldigte von der Privatklägerin 1 Nacktfo- tos mit ausschliesslich sexuellem Hintergrund erhältlich machen wollte und diese Nacktfotos seiner sexuellen Stimulation dienen sollten. Das Erstellen solcher Nacktfo- tos stellt gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung wie dargelegt eine sexuelle Handlung im Sinne von Art. 189 StGB dar. Damit ist festzuhalten, dass der Beschul- digte die Privatklägerin 1 bedrohte, um sie zur Vornahme von sexuellen Handlungen im Sinne des Tatbestands zu nötigen. Der Beschuldigte handelte wissentlich und willentlich, mithin mit direktem Vorsatz. Da die Privatklägerin 1 dem Beschuldigten keine Fotos zukommen liess, liegt eine ver- suchte Tatbegehung vor. Der Beschuldigte hatte das E-Mail mit seiner Forderung und Drohung an die Privatklägerin 1 versandt und damit alles getan, was nötig war, um den Erfolg, also die Erstellung und der Versand der Nacktfotos, eintreten zu lassen. Dass der Erfolg dennoch ausgeblieben ist, ist auf das Verhalten der Privatklägerin 1 21 zurückzuführen und demnach nicht dem Einflussbereich des Beschuldigten zuzurech- nen. Damit liegt ein vollendeter Versuch vor. Rechtfertigungs- und Schuldausschluss- gründe sind keine vorhanden, der Beschuldigte ist daher der versuchten sexuellen Nötigung zum Nachteil der Privatklägerin 1 schuldig zu erklären. 8. Sexuelle Handlungen mit Kindern 8.1. Vorwurf gemäss Anklageschrift Dem Beschuldigten wird gemäss Anklageschrift vom 13. Juni 2014 vorgeworfen, die Privatklägerin 1 in der Zeit von ca. Sommer 2010 bis Ende November 2010 in sexuelle Handlungen einbezogen zu haben, indem er sie dazu aufgefordert habe, sich im Chat mit ihm über sexuelle Dinge zu unterhalten, namentlich ihn anzumachen, indem sie perverse Sachen zu ihm sage, damit er sich gestützt darauf selbst habe befriedigen können (pag. 1489). 8.2. Sachverhalt und Beweiswürdigung Die Vorinstanz ist beweiswürdigend zum Ergebnis gelangt, dass der angeklagte Sachverhalt durch die Privatklägerin 1 glaubhaft bestätigt wurde und durch den Be- schuldigten eingestanden ist. Die Kammer schliesst sich diesen Ausführungen, auf welche an dieser Stelle verwiesen werden kann (pag. 2060f., S. 11f. der Entscheidbe- gründung), vollumfänglich an und geht als Beweisergebnis ebenfalls vom angeklagten Sachverhalt aus. 8.3. Rechtliche Würdigung durch die Vorinstanz und Vorbringen der Generalstaatsanwalt- schaft Die Vorinstanz geht davon aus, dass rein unzüchtiges, obszönes Reden im schriftli- chen Internetchat keine tatbestandsmässige Handlung im Sinne von Art. 187 StGB darstellt. Die Generalstaatsanwaltschaft hielt dem anlässlich der oberinstanzlichen Berufungs- verhandlung entgegen, dass sie diese Ansicht nicht teile und den Tatbestand als er- füllt betrachte, weswegen sie diesbezüglich Schuldsprüche beantragte. 8.4. Rechtliche Würdigung durch die Kammer Wer ein Kind unter 16 Jahren in eine sexuelle Handlung einbezieht, macht sich der sexuellen Handlungen mit Kindern schuldig (Art. 187 Ziff. 1 StGB). Die Vorinstanz hat zu den rechtlichen Grundlagen zutreffend festgehalten (pag. 2061f., S. 12f. der Entscheidbegründung): Einbeziehen in sexuelle Handlungen meint sexuelle Handlungen des Täters, die er vor dem Kind vor- nimmt, wobei es aber zu keinen körperlichen Berührungen zwischen dem Täter und dem Opfer kommt. Das Kind wird bei dieser Tatbestandsvariante durch gezieltes Verhalten als Zuschauer in die sexuelle Handlung einbezogen. Der Täter macht das Kind auf diese Weise zum Sexualobjekt (BSK STGB II- MAIER, Art. 187 N 17, m.w.H.). D.h. das Kind muss die sexuelle Handlung visuell oder akustisch wahr- nehmen und der Vorsatz des Täters muss auf diese Wahrnehmung gerichtet sein. Der Tatbestand ist nicht erfüllt, wenn sich die Wahrnehmung des Kindes lediglich auf die Begleitumstände der sexuellen Handlung beschränkt. Da für alle Tatbestandsvarianten von Abs. 1 dieselbe Strafdrohung gilt, erfordert der Tatbestand des Einbeziehens eine Verhaltensweise von einiger Erheblichkeit, eine ähnlich intensive Beteiligung des Kindes wie bei den anderen beiden Tatvarianten der Vornahme oder der Verleitung 22 (TRECHSEL ET AL., a.a.O., Art. 187 N 9; vgl. auch BGE 129 IV 168 S. 171 E. 3.2). Obszönes Reden oder entsprechende Gesten werden nicht als sexuelle Handlungen erachtet. Die blosse Internetkommunikation im schriftlichen Chat genügt daher nicht, um als Einbeziehen eines Kindes in eine sexuelle Handlung qualifiziert werden zu können (OGer ZH vom 02.03.2012, SB110594; gl. A. TRECHSEL ET AL., Art. 187 N 6, m.w.H., welcher betont, dass der Einsatz des Körpers Voraussetzung sei. Unzüchtiges Reden alleine könne jedoch sexuelle Belästigung darstellen). Auch weitere Stimmen in der Lehre vertreten die Meinung, dass Gespräche sexuellen Inhalts nicht tatbestandsmässig sind. Es kann ergänzend auf folgende Quelle verwie- sen werden (SANDRA MUGGLI, Im Netz ins Netz – Pädokriminalität im Internet und der Einsatz von verdeckten Ermittlern und verdeckten Fahndern zu deren Bekämpfung, in: Zürcher Studien zum Strafrecht, Band Nr. 78, S. 65f.): Angesichts der Tatsache, dass obszönes Reden per se nicht unter eine sexuelle Handlung fällt, müsste in jedem Fall nachgewiesen werden, dass der Täter eine sexuelle Handlung während des Gesprächs tatsächlich vollzog. […]Analog zu Art. 187 Ziff. 1 Abs. 2 STGB ist auch beim Einbezug in eine sexuelle Handlung eine Begehung über das Internet nicht ausgeschlossen. Da das Kind bei dieser Tatbestandsva- riante wie aufgezeigt als Zuschauer agieren muss, wird hier eindeutig nur die Variante greifen, bei wel- cher Opfer und Täter über eine Webcam miteinander kommunizieren. Situationen, in welchen der Täter dem Kind schriftlich oder mündlich die von ihm vorgenommenen sexuellen Handlungen schildert, ohne dass das Kind die sexuellen Handlungen tatsächlich visuell wahrnehmen kann, werden von diesem Tat- bestand nicht erfasst. Auch das Bundesgericht hat festgehalten, dass der Tatbestand der sexuellen Hand- lungen mit Kindern durch Einbezug nicht erfüllt ist, wenn sich die Wahrnehmungen der Kinder lediglich auf die Begleitumstände der sexuellen Handlung beschränken. Der Tatbestand des Einbeziehens von Kindern in eine sexuelle Handlung erfordert viel- mehr, dass diese den äusseren Vorgang der sexuellen Handlung als Ganzes unmit- telbar sinnlich wahrnehmen (BGE 129 IV 168 E. 3.2). Zusammen mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass die vorliegenden Gespräche se- xuellen Inhalts – unabhängig davon, wie explizit diese Inhalte sind – keine sexuellen Handlungen darstellen. Der Tatbestand ist gemäss herrschender Lehre und Recht- sprechung nur dann erfüllt, wenn das Kind sexuelle Handlungen sinnlich wahrnimmt. Das Wahrnehmen von Gesprächen genügt nicht, da es sich dabei per Definition um keine sexuelle Handlung handeln kann. Da vorliegend gemäss Beweisergebnis davon auszugehen ist, dass die Privatklägerin 1 die sexuellen Handlungen, welche der Be- schuldigte an sich selbst vorgenommen hatte, nicht akustisch oder visuell wahrge- nommen hat und es ausschliesslich zu Gesprächen über sexuelle Inhalte gekommen ist, ist der Tatbestand nicht erfüllt und der Beschuldigte demnach von den Vorwürfen der sexuellen Handlungen mit Kindern zum Nachteil der Privatklägerin 1 freizuspre- chen. IV. Vorwürfe zum Nachteil von I.________ 9. Einleitung Die vorliegend zu prüfenden Vorfälle betreffend I.________ sollen gemäss Anklage während zweier Phasen stattgefunden haben. Die erste Phase soll von Sommer 2008 bis vor dem 24. September 2008 und die zweite Phase von Anfang Dezember 2010 23 bis Ende Mai 2011 gedauert haben. Zwischen diesen beiden Phasen standen der Be- schuldigte und I.________ nicht mehr in Kontakt. Sowohl der Beschuldigte als auch I.________ machten Aussagen zu den Ereignissen, welche sich in diesen Phasen zugetragen haben sollen, auf welche später noch näher einzugehen sein wird. Daneben liegen der Kammer für die Würdigung des Sachver- halts in der zweiten Phase auch umfangreiche Chatprotokolle sowie Videos und Foto- grafien vor. Zur ersten Phase existieren hingegen keine objektiven Beweismittel. 10. Sexuelle Nötigung (Phase 1) 10.1. Vorwurf gemäss Ziff. 1.2.1. der Anklageschrift Dem Beschuldigten wird gemäss Ziff. 1.2.1 der Anklageschrift vorgeworfen, in der Zeit von Sommer 2008 bis vor dem 24. September 2008 die damals 12-jährige I.________ u.a. unter Androhung des Todes mehrfach aufgefordert zu haben, ihm Nacktfotos von sich zu schicken. Gestützt auf diese Drohungen soll I.________ derart unter psychi- schen Druck geraten sein, dass sie gegen ihren Willen vier Nacktbilder erstellt und dem Beschuldigten geschickt haben soll. Für Details bezüglich der dem Beschuldigten vorgeworfenen Tathandlungen kann an dieser Stelle auf die Anklageschrift verwiesen werden (pag. 1482). 10.2. Würdigung durch die Vorinstanz und Vorbringen der Generalstaatsanwaltschaft Die Vorinstanz gelangte zum Schluss, dass nicht genügend Anhaltspunkte dafür be- stehen würden, dass I.________ dem Beschuldigten tatsächlich Nacktfotos von sich gesandt hatte, weswegen sie den Beschuldigten für die erste Phase vom Vorwurf der sexuellen Nötigung zum Nachteil von I.________ freisprach. Die Generalstaatsanwaltschaft brachte anlässlich der oberinstanzlichen Hauptver- handlung vor, dass die Aussagen von I.________ durchwegs glaubhaft seien und kei- ne Gründe ersichtlich seien, wieso daran zu zweifeln wäre, dass I.________ – wie durch sie geltend gemacht – dem Beschuldigten Nacktfotos zukommen liess. Zwar würden für die erste Phase keine Chatprotokolle vorliegen, hingegen würden die Chatprotokolle der 2. Phase, insbesondere betreffend die erneute Kontaktaufnahme, Rückschlüsse auf die erste Phase zulassen. Die damalige Beziehung zwischen den beiden sei nicht harmonisch gewesen, der Beschuldigte habe I.________ bedroht und der erneute Kontakt sei nur auf Bestreben des Beschuldigten zustande gekommen. 10.3. Sachverhalt und Beweiswürdigung Die Vorinstanz hat die Aussagen von I.________ und des Beschuldigten zur ersten Phase zutreffend zusammengefasst, darauf wird verwiesen (pag. 2064f., S. 15f. der Entscheidbegründung und pag. 2056, S. 16 der Entscheidbegründung). Weiter hat die Vorinstanz auch die objektiven Beweismittel, also die Chatprotokolle der sogenannten zweiten Phase, in denen Bezug auf die erste Kontaktphase zwi- schen dem Beschuldigten und I.________ genommen wurde, zutreffend dargelegt (pag. 2065f., S. 16f. der Entscheidbegründung). Ergänzend ist festzuhalten, dass anlässlich der erneuten Kontaktaufnahme zwar auf Fotos Bezug genommen wurde, hingegen ging es dabei nicht um Nacktfotos. So er- klärte der Beschuldigte gegenüber I.________, dass er sie einmal um ein Fussfoto 24 gebeten habe (pag. 1 942). Dass I.________ dem Beschuldigten tatsächlich ein Foto ihrer Füsse zukommen liess, ergibt sich aus dem Chatverlauf hingegen nicht. In einem weiteren Chatgespräch nahm der Beschuldigte erneut Bezug auf ein Foto von I.________, welches sie ihm in der ersten Phase zukommen liess. Auf diesem Foto sei sie im Pyjama zu sehen gewesen und man habe ihre Füsse gesehen (pag. 1 992). Insgesamt kann festgehalten werden, dass keine Chatgespräche vorhanden sind, welche verlässliche Rückschlüsse darauf zuliessen, dass in der ersten Phase Nacktfo- tos von I.________ versandt wurden. Beweiswürdigend ist weiter festzuhalten, dass auf die Aussagen von I.________ nicht ohne Vorbehalte abgestellt werden kann, da die erste rechtshilfeweise Einvernahme in Anwesenheit ihres Vaters erfolgte (vgl. ergänzend auch Ausführungen unter E. 11.5). Dem entsprechenden Einvernahmeprotokoll kann entnommen werden, dass es I.________ unangenehm war, die gestellten Fragen zu beantworten bzw. sie der Fra- ge nach sexuellen Kontakten in der ersten Phase auswich, weswegen sie denn auch gefragt wurde, ob sie eine Einvernahme ohne ihren Vater vorziehen würde (pag. 516). Die Einvernahme wurde in der Folge jedoch in Anwesenheit ihres Vaters weiterge- führt. Dieses zurückhaltende Aussageverhalten von I.________ ist durchaus nachvoll- ziehbar; wie den Chatprotokollen entnommen werden kann, hegte I.________ gewis- se Ängste vor ihren Eltern, insbesondere vor ihrem Vater. So gestand sie gegenüber dem Beschuldigten ein, ihren Eltern bereits damit gedroht zu haben, abzuhauen und sie anzuzeigen, woraufhin ihr Vater gemeint habe, zwei Erwachsenen würde eher ge- glaubt werden als ihr (pag. 1 1398). Weiter äusserte sie sich gegenüber dem Be- schuldigten auch dahingehend, dass ihre Eltern nie etwas davon (von ihrem Verhält- nis zum Beschuldigten) erfahren dürften, da sie ansonsten tot sein werde (pag. 1 1469f.). Mit Blick auf dieses Verhältnis zwischen I.________ und ihren Eltern, welches offensichtlich nicht von gegenseitigem Vertrauen und Offenheit, sondern vielmehr von Angst geprägt war, sind ihre Angaben durchwegs mit Bedacht zu würdigen. Anlässlich der rechtshilfeweisen Einvernahme versuchte sie denn auch ihre eigene Rolle (aus durchaus nachvollziehbaren Gründen) insoweit zu verharmlosen, als sie sich selbst eine möglichst passive Rolle zuschrieb und auch falsche Angaben machte. So ver- mochte sie beispielsweise nicht zu erklären, wie der Beschuldigte wissen konnte, dass sie in AA.________ wohnte (pag. 517). Später musste sie dann eingestehen, dass sie selbst dem Beschuldigten ihren Lebenslauf zukommen liess (pag. 533), und dass der Beschuldigte damit aufgrund ihrer Mitwirkung über die entsprechenden Informationen verfügte. Ein weiteres Motiv für eine allfällige Falschbelastung bzw. übermässige Be- lastung des Beschuldigten ist auch darin zu sehen, dass I.________ gegen Ende ihrer Beziehung offenbar Rachegefühle gegenüber dem Beschuldigten hegte. So warf I.________ dem Beschuldigten vor, sie betrogen zu haben (pag. 1283-1285, vgl. er- gänzend auch Ausführungen unter E. 11.5). Die letzte Nachricht zwischen den beiden wurde am 26. Juni 2011 ausgetauscht. I.________ schrieb darin: «Hm noch nicht im Knast?^^ Muss dich aufgrund der Polizei Löschen :D Cucu A.________ xDD Psycho- ooo Die schicken dich 5 Jahre oda so xD» (pag. 1 1494). Auch in dieser letzten Nach- richt zeigt sich ein Ansatz für eine Falschbelastung. Auf die Aussagen von I.________ kann deshalb nicht ohne weiteres abgestellt werden. Unabhängig von der Frage, ob es in der ersten Phase zu Drohungen gekommen ist oder nicht, ist festzuhalten, dass – neben den Aussagen von I.________ – keine wei- 25 teren (objektiven) Beweismittel darauf hindeuten, dass sie dem Beschuldigten in der ersten Phase Nacktfotos von sich zukommen liess. Wie aufgezeigt, schickte sie dem Beschuldigten zwar Fotos, was auch der Chatkonversation entnommen werden kann. Dabei handelte es sich jedoch nicht um Nacktfotos. Der Beschuldigte bestreitet sei- nerseits, Nacktfotos von I.________ erhalten zu haben. Unter Berücksichtigung der Beweismittel und insbesondere aufgrund der Tatsache, dass aufgrund der Anhalts- punkte für eine Falschbelastung nicht alleine auf die Aussagen von I.________ abge- stellt werden kann, ist nach dem Grundsatz in dubio pro reo davon auszugehen, dass der Beschuldigte in der ersten Phase keine Nacktfotos von I.________ erhalten hatte. Er ist daher vom Vorwurf der sexuellen Nötigung zum Nachteil von I.________ in der ersten Phase freizusprechen. 11. Sexuelle Nötigung (Phase 2) 11.1. Vorwurf gemäss Anklageschrift Dem Beschuldigten wird gemäss Anklageschrift vorgeworfen, in der Zeit von Dezem- ber 2010 bis ca. Ende 2011 I.________ aufgefordert zu haben, sexuelle Handlungen an sich selbst vorzunehmen, davon Fotos zu machen, die sexuellen Handlungen mit ihrem Handy zu filmen oder mit der Webcam aufzunehmen bzw. vor der Webcam zu machen, damit er live habe zuschauen können. Damit I.________ die sexuellen Hand- lungen an sich vorgenommen habe, soll der Beschuldigte sie bedroht haben (für De- tails vgl. pag. 1483). Gestützt auf diese Drohungen sei I.________ unter psychischen Druck geraten und habe die vom Beschuldigten verlangten Handlungen vorgenom- men und ihm insgesamt 171 Fotos und 13 Videos geschickt (pag. 1482 ff.). Die ange- klagten Tathandlungen können im Detail der erwähnten Aktenstelle entnommen wer- den. 11.2. Würdigung durch die Vorinstanz Die Vorinstanz gelangte zum Beweisergebnis, dass es zwar zu den angeklagten se- xuellen Handlungen gekommen sei, jedoch nicht genügend Anhaltspunkte dafür vor- liegen würden, dass der Beschuldigte I.________ unter psychischen Druck gesetzt und so zur Vornahme der Handlungen genötigt habe. Zwar habe der Beschuldigte I.________ teilweise manipuliert, das Vorliegen des erforderlichen psychischen Drucks gemäss Art. 189 StGB könne jedoch nicht als erwiesen gelten, weswegen die Vorinstanz den Beschuldigten freisprach. 11.3. Vorbringen der Generalstaatsanwaltschaft Die Generalstaatsanwaltschaft brachte anlässlich der Berufungsverhandlung vor, dass auf die Aussagen von I.________ abzustellen sei, wonach sie nur aufgrund des durch den Beschuldigten ausgeübten Drucks die sexuellen Handlungen vorgenommen ha- be. Von einem freiwilligen Handeln könne keine Rede sein. Es würden auch keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die sexuellen Handlungen nach der ersten Ver- haftung des Beschuldigten weiter gegangen wären. Es sei zu berücksichtigen, dass I.________ bei der ersten Verhaftung des Beschuldigten noch von ihm eingenommen gewesen sei, was ihr durchaus ambivalentes Verhalten erklären würde. Der Beschul- digte habe intensiv mit I.________ kommuniziert und ihr kein Raum für anderes ge- lassen. Er habe auch versucht, ihr Mitleid zu erwecken und damit Druck ausgeübt. Die Drohungen seien immer krasser geworden, der Beschuldigte habe versucht, Kontrolle 26 über I.________ auszuüben. Zwar sei ein gewisses Mitwirken nicht von der Hand zu weisen, der Beschuldigte habe I.________ jedoch dazu manipuliert. So habe I.________ dem Beschuldigten auf dessen Druck hin gar einen Liebesbrief schreiben müssen. Der Tatbestand der sexuellen Nötigung sei aufgrund der erläuterten Drucksi- tuation erfüllt. 11.4. Beweismittel Die Vorinstanz hat die Angaben von I.________ und des Beschuldigten zutreffend zu- sammengefasst; auf die entsprechenden Ausführungen kann verwiesen werden (pag. 2068f., S. 19f. der Entscheidbegründung und pag. 2069f., S. 20f. der Entscheidbe- gründung). Neben den Aussagen der beiden involvierten Personen liegen der Kammer auch die Aussagen von AB.________ und Fürsprecher N.________ vor; auf die Ausführungen der Vorinstanz dazu wird ebenfalls verwiesen (vgl. im Detail pag. 2070f., S. 21f. der Entscheidbegründung). 11.5. Würdigung durch die Kammer An dieser Stelle kann vorweggenommen werden, dass sich die Kammer den vorin- stanzlichen Ausführungen vollumfänglich anschliesst. Es kann daher vorab darauf verwiesen werden (pag. 2071 ff., S. 22-25 der Entscheidbegründung). In sachverhaltsmässiger Hinsicht ist ergänzend festzuhalten, dass die Aussagen von I.________ aufgrund der Widersprüche, welche die Vorinstanz zutreffend dargelegt hat, nicht (durchwegs) glaubhaft sind (vgl. auch Ausführungen unter E. 10.3). I.________ war darauf bedacht, ihr eigenes Mitwirken herunterzuspielen. Dieses Ver- halten ist insbesondere damit zu erklären, dass der Vater von I.________ bei ihrer ersten Einvernahme anwesend war. Aus den Chatprotokollen ergibt sich, dass sich I.________ davor fürchtete, dass ihre Eltern von der Art der Beziehung zum Beschul- digten erfahren würden (pag. 1 1469f.). Der Beschuldigte entgegnete auf diese Be- fürchtung von I.________, sie solle doch sagen, dass er sie gezwungen habe (pag. 1 1470). Auch aus den weiteren Chatprotokollen ergeben sich konkrete Hinweise dar- auf, dass sich I.________ vor ihren Eltern bzw. insbesondere vor ihrem Vater fürchte- te. Der Beschuldigte sicherte ihr daraufhin zu, sie zu beschützen (Beispiel: pag. 1 1401). Unter Berücksichtigung dieses durchaus angespannten Verhältnisses zu ihren Eltern und dem dadurch entstandenen Klima der Angst ist nachvollziehbar, dass I.________ bei der Polizei bezüglich ihrer eigenen Rolle zurückhaltende bzw. beschö- nigende Angaben machte. Abgesehen von der belasteten Beziehung zu den Eltern ist bei I.________ auch ein weiteres Motiv für eine Falschbelastung des Beschuldigten auszumachen. Aus den Chatprotokollen ergibt sich, dass I.________ dem Beschuldig- ten damit drohte, dass sie ihm zeigen werde, was passiere, wenn man sie betrüge (pag. 1283-1285). Es ist aufgrund dieser Chatnachricht davon auszugehen, dass der Beschuldigte I.________ betrogen bzw. Kontakt mit einer anderen Frau hatte und I.________ über dieses Verhalten äusserst verärgert war. Auf Vorhalt der Chatnach- richt machte I.________ widersprüchliche Angaben. Zum einen gab sie an, dass sie nicht sicher sei und nicht lügen möchte. Zum anderen behauptete sie, sie habe dem Beschuldigten keine derartige Nachricht zukommen lassen, sie habe ihm nur ge- schrieben, dass er ein Kinderschänder sei. Gleichwohl ergänzte I.________, dass es 27 ihr schon komisch vorgekommen sei, dass er nach einer solchen Zwangsbeziehung plötzlich eine andere gehabt habe. Sie gestand ein, dass sie sich deswegen noch mehr ausgenutzt gefühlt habe (pag. 533). Unter Berücksichtigung dieser widersprüch- lichen Angaben von I.________ kann davon ausgegangen werden, dass I.________ in der letzten Kontaktphase Rachegefühle gegenüber dem Beschuldigten hegte und ihm auch drohte. I.________ verfügt damit über erhebliche Motivansätze, den Be- schuldigten übermässig bzw. fälschlicherweise zu belasten. Dies ist insofern zu berücksichtigen, als auf ihre Angaben – sofern sie denn nicht durch Chatprotokolle oder andere Beweismittel gestützt werden – nicht abgestellt werden kann. Der der Kammer vorliegende Chatverlauf bzw. die vorhandenen objektiven Beweismit- tel stützen die Angaben von I.________ nicht, wonach es sich um eine Zwangsbezie- hung gehandelt habe. In den gesamten der Kammer vorliegenden Konversationen sind in Bezug auf die sexuellen Handlungen keine direkten und unmissverständlichen Drohungen oder Druckversuche durch den Beschuldigten zu finden. Vielmehr ergibt sich aus dem Chatverlauf, dass die beiden eine spezielle Art Liebesbeziehung geführt hatten. So tauschten die beiden Liebesbezeugungen aus, stritten aber auch immer wieder. Auch die Eifersucht des Beschuldigten ist aus dem Chatverlauf deutlich spür- bar und führte immer wieder zu Streitigkeiten zwischen den beiden (Beispiel: pag. 1 1095). Dem Chatprotokoll kann entnommen werden, dass I.________ den Beschul- digten als ihren Freund betrachtete und ihn immer wieder ihrer Liebe versicherte (Bei- spiel: pag. 649f.). Zudem standen beide in regelmässigem Kontakt, wobei nicht er- sichtlich wäre, dass die Kommunikation nur durch den Beschuldigten gewollt war. So reagierte I.________ jeweils umgehend auf die Kontaktaufnahme durch den Beschul- digten oder schrieb diesem gar aus eigener Initiative (pag. 1 1051). Dass I.________ selbst auch von einer Liebesbeziehung zwischen ihr und dem Beschuldigten ausging, zeigt sich nicht zuletzt auch in dem von ihr gewählten Chatnamen («I.________ + A.________ Nasvisg da»). Neben den zahlreichen Chatnachrichten liegt der Kammer auch ein Brief vor, welche I.________ dem Beschuldigten sandte und in welchem sie ihn ihrer Liebe versicherte (pag. 106). Auf diesen Liebesbrief wird unten noch näher einzugehen sein. Der Beschuldigte hatte I.________ zu ihrem Geburtstag weiter auch ein Geschenk geschickt (pag. 1 1414). Gegen eine einzig auf Zwang und Druck basie- rende Beziehung spricht weiter auch die Tatsache, dass der Beschuldigte in der Ein- vernahme vom 22. März 2011 anfangs freiwillig erwähnte, dass er eine Beziehung mit I.________ führe (pag. 17). Später im Verlauf der Einvernahme gab er an, mit ihr gechattet zu haben, wobei es auch um sexuelle Inhalte gegangen sei (pag. 22). Die- ses freimütige Aussageverhalten des Beschuldigten weist darauf hin, dass er bezüg- lich seiner Beziehung zu I.________ kein Unrechtsbewusstsein verspürte, was auch viel eher eine einvernehmliche Beziehung indiziert. Sein Verhalten im Zusammenhang mit I.________ steht im krassen Gegensatz zu seinem Verhalten im Zusammenhang mit dem Vorwurf der sexuellen Nötigung z.N. der Privatklägerin 2, als der Beschuldig- te anlässlich seiner Festnahme durch die Polizei gar fliehen wollte. Auch dieser Um- stand stellt damit ein weiteres Indiz dafür dar, dass zwischen den beiden (zumindest in ihren Augen) tatsächlich eine wie auch immer geartete Liebesbeziehung bestand. Es ist damit mangels anderer Hinweise davon auszugehen, dass I.________ und der Beschuldigte bis zuletzt eine von beiden Seiten getragene Beziehung führten. 28 Es ist nicht von der Hand zu weisen, dass der Beschuldigte I.________ teilweise ma- nipulierte und einzuschüchtern versuchte. Seine Dominanz und der Wille, I.________ zu einem ihm genehmen Verhalten zu bewegen, sind aus dem Chatprotokoll ersicht- lich. Diese Handlungen des Beschuldigten erfolgten jedoch im Rahmen einer (äus- serst speziellen Form einer) Liebesbeziehung. Aus den Protokollen ergibt sich, dass I.________ die Anweisungen des Beschuldigten teils auch als Rollenspiel wahrnahm und freiwillig mitmachte (Beispiel: pag. 1 1096). Ein erheblicher Druck, welche die Entscheidungsfreiheit von I.________ einschränkte, kann anhand der Chatprotokolle nicht nachgewiesen werden. Durch die Generalstaatsanwaltschaft wurde anlässlich der oberinstanzlichen Haupt- verhandlung geltend gemacht, die Liebesbezeugungen von I.________ seien nicht freiwillig, sondern unter Druck erfolgt. Der Beschuldigte habe I.________ gar derart manipuliert, dass sie einen Liebesbrief an ihn verfasst habe. Noch nach seiner Verhaf- tung sei sie in dessen Fängen gewesen, weswegen sie sich auch an den ehemaligen Verteidiger des Beschuldigten gewandt habe. Diese Einwände überzeugen nach An- sicht der Kammer nicht. Gerade der sich in den Akten befindliche Liebesbrief von I.________ gründete nach Ansicht der Kammer auf echten Gefühlen. So ist der Brief sorgfältig in schöner Schrift verfasst und mit Herzen bzw. Zeichnungen verziert wor- den (vgl. pag. 106). Wäre I.________ dazu genötigt worden, den Brief zu verfassen, ist davon auszugehen, dass sie kaum einen derartigen zusätzlichen Aufwand betrie- ben hätte. Auch der ehemalige Verteidiger des Beschuldigten zweifelte nicht daran, dass die durch I.________ ihm gegenüber telefonisch geäusserte Sorge über die Si- tuation des Beschuldigten echt war. Hätte sich I.________ tatsächlich in einer Zwangssituation befunden, hätte sie sich nach der Verhaftung des Beschuldigten be- freit sehen müssen. Es ist davon auszugehen, dass für sie keinen Anlass mehr be- standen hätte, den Beschuldigten weiterhin zu schützen und gar noch zusätzlichen Aufwand zu betreiben und dessen Anwalt zu kontaktieren. Zusammengefasst kann damit festgehalten werden, dass von einer (in ihren Augen) echten und freiwillig geführten Liebesbeziehung zwischen I.________ und dem Be- schuldigten auszugehen ist, wobei es im Rahmen dieser Beziehung auch verschie- dentlich zu Manipulationen und gewissen Druckversuchen durch den Beschuldigten kam, welche jedoch keine erhebliche Intensität aufwiesen und I.________ in ihrer frei- en Willensbildung nicht beeinflussten. Wie bereits erwähnt, sind in den Chatprotokollen keine direkten und unmissverständli- chen Drohungen oder Druckversuche durch den Beschuldigten auszumachen, womit auch keine Verbindung zwischen dem Verhalten des Beschuldigten und der Erstellung bzw. dem Versand der Videos und Fotos hergestellt werden kann. Die Beweismittel weisen vielmehr darauf hin, dass I.________ dem Beschuldigten das durch sie erstell- te Material aus freien Stücken zukommen liess. Beispielshaft kann auf pag. 1 923 ff., 1 1079 ff. und 1 1356 verwiesen werden. Dass die Nötigungshandlungen durch den Be- schuldigten auf einem anderen Weg (beispielsweise während der zahlreichen telefo- nischen Gespräche) erfolgt sein sollten und damit keinen Eingang in die Akten gefun- den haben, ist wenig wahrscheinlich. Zum einen erscheint es als lebensfremd anzu- nehmen, dass der Beschuldigte schriftliche Drohungen bewusst vermied. Zum ande- 29 ren müssten in einem solchen Fall in den Chatprotokollen zumindest Hinweise auf solche nötigenden Handlungen bzw. Drohungen auszumachen sein. Die Kammer gelangt daher zum Beweisergebnis, dass der Beschuldigte keinen über- mässigen Druck auf I.________ angewandt hatte und diese die Fotos und Videos schliesslich freiwillig erstellte und dem Beschuldigten zukommen liess. An dieser Stelle ist kurz – auch wenn bei diesem Beweisergebnis eigentlich hinfällig – auf die rechtliche Würdigung des Sachverhalts einzugehen. Als mögliches Nöti- gungsmittel würden vorliegend ausschliesslich die Drohung bzw. das Unter- psychischen-Druck setzen, zu prüfen sein, wobei im Rahmen der Beweiswürdigung festgestellt wurde, dass es zu keiner konkreten Bedrohung gekommen ist. Zum Nöti- gungsmittel des Unter-psychischen-Druck-Setzens hat das Bundesgericht zuletzt festgehalten (Urteil des Bundesgerichts 6B_95/2015 vom 25. Januar 2016 E. 5.1): Die Tatbestandsvariante des Unter-Druck-Setzen stellt klar, dass sich die Ausweglosigkeit der Situation auch ergeben kann, ohne dass der Täter eigentliche Gewalt anwendet. Der psychische Druck, aufgrund dessen es zu einer ungewollten sexuellen Handlung kommt, muss mit Blick auf die gewaltdeliktische Na- tur von Art. 189f. StGB von besonderer Intensität sein. Zwar wird nicht verlangt, dass er zur Widerstan- dunfähigkeit des Opfers führt. Die Einwirkung auf dasselbe muss aber immerhin erheblich sein und eine der Gewaltanwendung oder Bedrohung vergleichbare Intensität erreichen. Dies ist der Fall, wenn vom Opfer unter den gegebenen Umständen und in Anbetracht seiner persönlichen Verhältnisse verständli- cherweise kein Widerstand erwartet werden kann bzw. Ihm ein solcher nicht zuzumuten ist, der Täter mithin gegen den Willen des Opfers an sein Ziel gelangt, ohne dafür Gewalt oder Drohungen anwenden zu müssen. […] Die Auslegung der Art. 189 f. StGB hat sich insoweit insbesondere an der Frage der zu- mutbaren Selbstschutzmöglichkeiten des Opfers zu orientieren. Selbst wenn von einem erheblichen bzw. tatbestandsmässigen Druck auszugehen wäre, hätte von I.________ unter den gegebenen Umständen Widerstand erwartet werden dürfen. I.________ war zum Tatzeitpunkt in der zweiten Phase bereits 15 Jah- re alt und damit ein Teenager. Aus den Chatprotokollen ergibt sich, dass sie die Mög- lichkeit ihre Eltern zu informieren kannte, jedoch angesichts des angespannten Ver- hältnisses bewusst davon absah. Gerade mit Blick auf das Alter von I.________ (und des Beschuldigten) hätte unter den konkreten Umständen jedoch eine aktive Hand- lung erwartet werden dürfen. I.________ hätte sich in erster Linie an ihre Eltern wen- den können. Hätten sie diesen Schritt gescheut, wäre es ihr offen gestanden, ander- weitig Hilfe zu suchen oder an die Polizei bzw. Kindesschutzbehörden zu gelangen. Dies hat sie jedoch nicht getan, selbst dann nicht, als der Beschuldigte verhaftet wur- de und sie damit von seinem Einfluss frei gewesen wäre. Der Beschuldigte ist demnach auch für die zweite Phase vom Vorwurf der sexuellen Nötigung in der zweiten Phase z.N. von I.________ freizusprechen. 12. Sexuelle Handlungen mit Kindern 12.1. Vorwurf gemäss Ziff. 2.1. der Anklageschrift Dem Beschuldigten wird gemäss Ziff. 2.1 der Anklageschrift vorgeworfen, in der Zeit von Sommer 2008 bis vor dem 24. September 2008 die damals 12-jährige I.________ zu sexuellen Handlungen verleitet zu haben, indem er sie unter Androhung des Todes mehrfach dazu aufgefordert haben soll, ihm Nacktfotos von sich zu schicken. 30 I.________ sei seiner Aufforderung nachgekommen und habe ihm drei Fotos, zwei von ihren nackten Brüsten und eines von ihrer Vagina, zukommen lassen (vgl. pag. 1551). An dieser Stelle kann vollumfänglich auf die Ausführungen unter E. 10.3 verwiesen werden. Es ist demnach nach dem Grundsatz in dubio pro reo davon auszugehen, dass der Beschuldigte in der ersten Phase keine Nacktfotos von I.________ erhalten hatte. Entsprechend ist er vom Vorwurf der sexuellen Handlungen mit Kindern durch Verleiten zu sexuellen Handlungen in der Zeit von Sommer 2008 bis vor dem 24. Sep- tember 2008 z.N. von I.________ freizusprechen. 12.2. Vorwürfe gemäss Ziff. 2.5.1 der Anklageschrift Dem Beschuldigten wird gemäss Anklageschrift vorgeworfen, dass er I.________ im Zeitraum von 1./3. Dezember 2010 bis Mitte Juni 2011 mehrfach zu sexuellen Hand- lungen verleitet bzw. sie in sexuelle Handlungen einbezogen habe. So habe er sich mit ihr im Chat über sexuelle Inhalte unterhalten und ihr verschiedene sexuelle Prakti- ken vorgeschlagen (für Details vgl. pag. 1491). Auch bezüglich dieses strafrechtlichen Vorwurfs kann vollumfänglich auf die Aus- führungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 2075f., S. 26f. der Entscheidbe- gründung). Demnach gilt aufgrund der vorliegenden objektiven Beweismittel (Chatpro- tokolle) als erwiesen, dass es tatsächlich zu den angeklagten Chatkonversationen zwischen I.________ und dem Beschuldigten gekommen ist und die beiden demnach obszöne Gespräche sexuellen Inhalts bzw. über sexuelle Praktiken geführt hatten. Wie unter E. III.8.4 eingehend dargelegt, stellen obszöne Unterhaltungen sexuellen Inhalts – auch wenn dabei konkret über sexuelle Praktiken gesprochen wird – keine sexuellen Handlungen im Sinne des Tatbestands dar. Der Beschuldigte ist daher vom Vorwurf der sexuellen Handlungen mit Kindern gemäss Ziff. 2.5.1 der Anklageschrift freizusprechen. 12.3. Vorwürfe gemäss Ziff. 2.5.2 und Ziff. 2.5.4 der Anklageschrift 12.3.1 Angeklagter Sachverhalt Dem Beschuldigten wird gemäss Anklageschrift vorgeworfen, dass er I.________ im Zeitraum von 1./3. Dezember 2010 bis Mitte Juni 2011 mehrfach zu sexuellen Hand- lungen verleitet bzw. sie in sexuelle Handlungen einbezogen habe, indem er sie mehr- fach dazu aufgefordert haben soll, selbst zu masturbieren, was diese teilweise getan habe (pag. 1491). Weiter soll der Beschuldigte I.________ mehrfach dazu aufgefor- dert haben, ihm Nacktfotos und Nacktvideos zu schicken und ihr dazu Anweisungen gegeben haben, welche sexuellen Handlungen sie an sich vornehmen soll (Verleiten zu sexuellen Handlungen; vgl. für Details pag. 1491 ff.). 12.3.2 Würdigung durch die Kammer Die Vorinstanz hat die beiden Anklagepunkte Ziff. 2.5.2 und Ziff. 2.5.4 separat geprüft und bezüglich Ziff. 2.5.2 einen Freispruch ausgefällt. Die Kammer ist der Ansicht, dass diese beiden angeklagten Sachverhalte aufgrund des bestehenden sachlichen Zu- sammenhangs nicht zu trennen sind, weswegen an dieser Stelle eine gemeinsame Prüfung erfolgen wird. 31 I.________ gab an, sie habe aufgrund der Manipulation durch den Beschuldigten Bil- der von sich erstellt, anfangs sei es ein Bild pro Tag gewesen, später drei bis vier Bil- der. Nach vier Monaten habe sie angefangen, auf Anweisung des Beschuldigten hin Videos mit dem Handy zu drehen und diese dem Beschuldigten via Skype zukommen zu lassen. Auf den Videos sei zu sehen gewesen, wie sie sich selbst befriedigt habe (pag. 519). Der Beschuldigte ist seinerseits zwar geständig, dass er I.________ An- weisungen erteilt habe, die bei ihm vorgefundenen Bilder und Videos zu erstellen (pag. 22, 91, 399, 1967). Hingegen bestritt er, I.________ dazu aufgefordert zu ha- ben, sich selbst zu befriedigen (pag. 475). Die Vorinstanz erachtete es als erstellt, dass I.________ dem Beschuldigten auf des- sen Aufforderung hin mehrfach Videos und Bilder zukommen liess, auf denen sie nackt abgebildet war oder sich selbst befriedigte. Es kann auf die entsprechenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 2077f., S. 28f. der Entscheid- begründung), welchen sich die Kammer vollumfänglich anschliesst. Dieser Sachverhalt wird durch den Beschuldigten auch anlässlich der oberinstanzli- chen Hauptverhandlung nicht bestritten. Hingegen bringt der Beschuldigte vor, I.________ habe die Fotos und Videos freiwillig erstellt, weswegen von einem Verlei- ten zu sexuellen Handlungen keine Rede sein könne. Es sei keine Gefährdung der sexuellen Entwicklung auszumachen. Im Übrigen wäre in Anwendung von Art. 187 Abs. 3 StGB ohnehin von einer Bestrafung abzusehen, da der Beschuldigte zum Tat- zeitpunkt noch nicht 20 Jahre alt war und der Altersunterschied nur unwesentlich mehr als drei Jahre betrug. Gemäss Art. 187 Ziff. 1 StGB macht sich der sexuellen Handlungen mit Kindern schuldig, wer ein Kind unter 16 Jahren zu einer sexuellen Handlung verleitet. Damit sind u.a. solche Handlungen gemeint, die das Kind am eigenen Körper vornimmt. Ausreichend ist eine psychische Beeinflussung durch den Täter, so dass sich das Kind zur Vornahme der sexuellen Handlungen entschliesst (PHILIPP MAIER, a.a.O., N 13 zu Art. 187). Die Fotos und Videos, welche Nacktaufnahmen von I.________ enthalten und unter anderem zeigen, wie sich I.________ selbst befriedigt, sind ohne weiteres als sexuelle Handlungen im Sinne des Tatbestands zu qualifizieren (vgl. hierzu auch oben E. III.7.4). Es ist offensichtlich, dass auch die Nacktaufnahmen von I.________ nur auf ihren sexuellen Aspekt reduziert waren und zum Zweck der sexuellen Stimulation des Beschuldigten verschickt wurden. Die Nacktaufnahmen stellen daher ebenfalls sexuel- le Handlungen dar. In rechtlicher Hinsicht ist wie dargelegt unerheblich, ob das Opfer die Handlungen freiwillig vornimmt oder nicht. Die psychische Beeinflussung durch den Täter ist bereits tatbestandsmässig. Eine solche Beeinflussung ist vorliegend in- sofern erfolgt, als der Beschuldigte I.________ Anweisungen erteilte bzw. sie zur Er- stellung der Fotos und Videos aufforderte. Der objektive Tatbestand ist daher erfüllt. Auch der subjektive Tatbestand ist erfüllt, der Beschuldigte handelte mit direktem Vor- satz. Der Beschuldigte ist daher der sexuellen Handlungen mit Kindern durch Verlei- ten z.N. von I.________ schuldig zu erklären. 32 12.3.3 Prüfung von Art. 187 Ziff. 3 StGB Hat der Täter zur Zeit der Tat oder der ersten Tathandlung das 20. Altersjahr noch nicht zurückgelegt und liegen besondere Umstände vor oder ist die verletzte Person mit ihm die Ehe oder eine eingetragene Partnerschaft eingegangen, so kann die zu- ständige Behörde von der Strafverfolgung, der Überweisung an das Gericht oder der Bestrafung absehen (Art. 187 Ziff. 3 StGB). Die Voraussetzungen für die Anwendung von Art. 187 Ziff. 3 StGB sind insofern erfüllt, als der Beschuldigte das 20. Altersjahr zur Zeit der Tat noch nicht zurückgelegt hatte und der Altersunterschied zwischen ihm und I.________ nur wenig mehr als drei Jah- re betrug. Art. 187 Ziff. 3 StGB stellt eine Kann-Vorschrift dar, deren Anwendung im Ermessen des Gerichts liegt. Zwar ist vorliegend gemäss Beweisergebnis davon auszugehen, dass zwischen dem Beschuldigten und I.________ eine freiwillige Liebesbeziehung bestand. Hingegen war diese Beziehung weit überwiegend sexuellen Inhalts und von der Dominanz des Beschuldigten geprägt. Gerade mit Blick auf den Schutzzweck der Norm – die ungestörte sexuelle Entwicklung des Kindes – ist es nach Ansicht der Kammer vorliegend nicht angezeigt, von einer Bestrafung abzusehen und Art. 187 Ziff. 3 StGB anzuwenden. Die genannten Umstände werden jedoch im Rahmen der Strafzumessung zu berücksichtigen sein. 12.4. Vorwürfe gemäss Ziff. 2.5.3 der Anklageschrift Dem Beschuldigten wird weiter Einbezug in sexuelle Handlungen vorgeworfen. So soll er I.________ täglich, teils mehrmals pro Tag, angerufen, und sie mittels Drohungen dazu gezwungen haben, ihm beim Masturbieren und Stöhnen zuzuhören und/oder zuzuschauen (pag. 1491). Dieser Vorwurf gründet auf den Aussagen von I.________, welche ausführte, der Be- schuldigte habe sich beim Telefonieren einen runter geholt. Dies habe er jeden Tag gemacht, manchmal auch zwei- oder dreimal pro Tag. Sie habe ihm dabei zuhören müssen und habe auch das Stöhnen von ihm gehört (pag. 519 und 534). Der Be- schuldigte bestritt seinerseits die Vorwürfe (pag. 476 und 1967). Bezüglich der Frage, ob es zu solchen Telefongesprächen gekommen ist, liegen der Kammer divergierende Aussagen vor. Mit der Vorinstanz zusammen (pag. 2077, S. 28 der Entscheidbegründung) ist festzuhalten, dass aufgrund der eingehend erläuterten Umstände (vgl. E. 10.3 und 11.5 oben) nicht ohne weiteres auf die Angaben von I.________ abgestellt werden kann. Vorliegend werden ihre Angaben zu diesem Punkt nicht durch Chatprotokolle gestützt. Sollten solche Telefonate jedoch tatsächlich stattgefunden haben, wäre davon auszugehen, dass in den Chatprotokollen Anspie- lungen bzw. inhaltliche Bezüge darauf zu finden wären. Dies ist jedoch nicht der Fall. Die Bestreitungen des Beschuldigten können damit nicht einfach als unglaubhaft be- zeichnet werden. Insgesamt bestehen nicht überwindbare Zweifel daran, dass sich der Sachverhalt so wie von I.________ geschildert, abgespielt hatte, weswegen nach dem Grundsatz in dubio pro reo ein Freispruch zu erfolgen hat. 33 12.5. Vorwürfe gemäss Ziff. 2.5.5 der Anklageschrift Schliesslich wird dem Beschuldigten vorgeworfen, I.________ in sexuelle Handlungen einbezogen zu haben, indem er sie mehrfach dazu aufgefordert haben soll, ihn zu seiner sexuellen Befriedigung Geschichten sexuellen Inhalts zu erzählen (vgl. für De- tails pag. 1495). Unabhängig vom Beweisergebnis kann festgehalten werden, dass der angeklagte Sachverhalt den Tatbestand der sexuellen Handlungen mit Kindern durch Einbezug in sexuelle Handlungen nicht erfüllt. Die Aufforderung, Geschichten sexuellen Inhalts zu erzählen, ist – genauso wie obszönes Gerede – nicht tatbestandsmässig. Diesbezüg- lich kann auf E. III.8.4 oben verwiesen werden. Der Beschuldigte ist daher vom Vor- wurf der sexuellen Handlungen durch Einbezug z.N. von I.________ freizusprechen. 13. Pornographie 13.1. Anwendbares Recht Hat der Täter ein Verbrechen oder Vergehen vor Inkrafttreten dieses Gesetzes be- gangen, erfolgt die Beurteilung aber erst nachher, so ist dieses Gesetz anzuwenden, wenn es für ihn das mildere ist (Art. 2 Abs. 2 StGB). Der Beschuldigte soll die ihm zur Last gelegten Taten gemäss Anklage zwischen De- zember 2010 und Juli 2011 begangen haben und damit noch vor Inkrafttreten des re- vidierten Art. 197 StGB. Ziff. 3 des Artikels wurde im Bereich der Kinderpornographie erheblich verschärft, Ziff. 1 erfuhr hingegen keine Änderung. Nach dem Grundsatz der lex mitior gelangt daher vorliegend das alte Recht zur Anwendung. 13.2. Vorwurf gemäss Ziff. 3.2.1 der Anklageschrift Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, er habe I.________ am 17. Dezember 2010 den Link «http://de.youporn.com/watch/172013/jsimpson-hardcore-blowjob [...]» ge- schickt und aufgrund von dessen Beschreibung und der Reaktion von I.________ mit „Hust“ sei davon auszugehen, dass es sich um einen Link mit pornographischem In- halt, insbesondere Oralverkehr, gehandelt habe (pag. 1496). Die Vorinstanz hat – obwohl die Staatsanwaltschaft anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung einen Freispruch beantragte – bezüglich dieses Anklagepunktes einen Schuldspruch gefällt. Die Verteidigung macht geltend, dass das Verschicken ei- nes Links auf eine frei zugängliche Homepage keine Tathandlung darstelle. Im Übri- gen lasse der überwiesene Sachverhalt keine klaren Rückschlüsse darauf zu, ob es sich überhaupt um eine Site mit sexuellem Inhalt handle («mit überwiegender Wahr- scheinlichkeit»). Die Kammer erachtet es aufgrund des Links auf die Seite Youporn, des Namens des Links sowie der Reaktion von I.________ («Hust») als erwiesen, dass der Beschuldig- te I.________ den Link zu einem pornographischen Video, welches die Ausübung von Oralverkehr zeigt, zukommen liess. Dies wurde durch den Beschuldigten – obwohl ihm die genaue Erinnerung an den Sachverhalt fehlte – nicht bestritten (pag. 1967). In sachverhaltsmässiger Hinsicht ist weiter zu prüfen, ob es I.________ möglich war, dieses Video zu betrachten, obwohl sie noch minderjährig war. Selbst wenn davon auszugehen wäre, dass das Video durch eine Zugriffsschranke geschützt war, dürfte 34 diese Zugriffsschranke durch ein einfaches Klicken auf eine Alterserklärung und damit ohne grossen Aufwand überwindbar gewesen sein. Dies ergibt sich daraus, dass I.________ das Video ansehen und unmittelbar nach dem Versand des Links darauf reagieren konnte, obwohl sie zum Tatzeitpunkt minderjährig war. Mithin ist – wenn überhaupt – von einer nutzlosen Zugriffsschranke auszugehen. In rechtlicher Hinsicht vermag die Kammer keine Verletzung des Anklagegrundsatzes zu erkennen. Zwar ist die Formulierung in der Anklageschrift («mit überwiegender Wahrscheinlichkeit») eher ungünstig gewählt, es bestehen jedoch nach Ansicht der Kammer für den Leser keine Zweifel daran, dass die Staatsanwaltschaft den überwie- senen Sachverhalt als erfüllt erachtete. In der Anklageschrift wird das dem Beschul- digten zur Last gelegte Delikt in seinem Sachverhalt präzise umschrieben, so dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind. Die An- klageschrift beschreibt die dem Beschuldigten vorgeworfene Tat konkret (Verschicken des Links zu einer pornographischen Website), eine Verletzung des Anklagegrundsat- zes ist daher nicht auszumachen (vgl. Urteil des Bundesgerichts BGer 6B_1013/2015 vom 16. August 2016 E. 1.2). Weiter ist in rechtlicher Hinsicht zu prüfen, ob das Versenden eines Links zu einem pornographischen Video tatbestandsmässig ist: Den Tatbestand von Art. 197 StGB erfüllt, wer pornografische Schriften, Ton- oder Bildaufnahmen, Abbildungen, andere Gegenstände solcher Art oder pornografische Vorführungen einer Person unter 16 Jahren anbietet, zeigt, überlässt oder zugänglich macht. Die Publikation von pornographischen Inhalten im Internet führt i.d.R. dazu, dass die entsprechenden Dateien auch von Personen unter 16 Jahren abgerufen werden kön- nen, so dass sie auf diese Weise zugänglich gemacht werden. Einer Zugänglichma- chung können dann jedoch echte Zugriffsschranken entgegenstehen. Welche Siche- rungs- oder Sperrmassnahmen hierfür ausreichen, wird derzeit weder durch Gesetz noch Rechtsprechung definiert, wobei jedoch einzelne Entscheide zeigen, was als un- genügend zu betrachten ist. In BGE 131 IV 63 E. 10.3 hat das Bundesgericht einen blossen Warnhinweis, der durch Anklicken überwunden wird, als keine wirksame Schranke bewertet (vgl. KASPAR MENG, a.a.O, N 34 zu Art. 197 mit weiteren Hinwei- sen oder auch SANDRA MUGGLI, a.a.O., S. 143). Das Bundesgericht hat konkret fest- gehalten (Urteil des Bundesgerichts BGer 6S.26/2005 vom 3. Juni 2005 E. 3.1): Wie das Bundesgericht im bereits erwähnten Entscheid festgehalten hat, erfasst Art. 197 Ziff. 1 StGB sämtliche privaten und öffentlichen Handlungen, durch die unter 16-jährigen Personen bewusst die Mög- lichkeit eingeräumt wird, in Kontakt mit Pornografie zu kommen, sei es auch durch deren eigenes Zutun. Ob der Jugendliche vom pornografischen Inhalt tatsächlich Kenntnis nimmt, ist irrelevant. Das Angebot an einen unbestimmten Personenkreis genügt, sofern nicht wirksame Massnahmen getroffen werden, um auszuschliessen, dass auch unter 16-Jährige davon Gebrauch machen können. Bei einem Angebot im Internet stellt ein blosser Warnhinweis, der durch Anklicken zum Verschwinden gebracht werden kann, keine wirksame Barriere dar, um unter 16-Jährigen den Zugriff auf pornografische Webinhalte zu verun- möglichen (zur Publikation bestimmtes Urteil 6S.345/ 2004 vom 8. März 2005, E. 10.1.2 und 10.3). Die Vorinstanz legt im Einzelnen dar, dass das fragliche Bild des Beschwerdeführers auch von Personen un- ter 16 Jahren, die auf dem Internet surften, angesehen werden konnte. Es gab keine Vorrichtung, die sie 35 daran gehindert hätte, die massgebliche Seite anzuklicken und die pornografische Aufnahme zu Gesicht zu bekommen. Wohl bestanden Hinweise, wonach das "Eintreten" in die Website durch Weiterklicken nur mindestens 18 Jahre alten Personen gestattet sei und war das fragliche Bild erst nach einer Registrie- rung als erwachsener Benutzer abrufbar. Doch fand keinerlei Überprüfung statt, ob die sich anmeldende Person ihr tatsächliches Geburtsdatum eingab, ja es war nicht einmal eine Eingabe von Name und Adresse nötig. Unter diesen Umständen bestand nach Ansicht der Vorinstanz keine wirksame Vorkeh- rung, um unter 16-Jährige vom Abrufen der inkriminierten Aufnahme abzuhalten. Vorliegend hatte der Beschuldigte I.________ einen Link auf eine Website mit porno- graphischem Inhalt gesandt. Die Kammer ist zum Beweisergebnis gelangt, dass I.________ der Zugang zum Video möglich war, obwohl sie minderjährig war. Mit Blick auf den Sachverhalt gemäss Beweisergebnis und die oben dargelegte bundesgericht- liche Rechtsprechung kann festgehalten werden, dass keine genügenden Zugriffs- schranken bestanden haben. Dies war auch dem Beschuldigten bewusst, hätte er an- sonsten den Link zur Website nicht versandt. Der Beschuldigte hat damit I.________ pornographische Inhalte gezeigt bzw. zugänglich gemacht und den objektiven Tatbe- stand erfüllt. Der Beschuldigte handelte zudem wissentlich und willentlich, womit auch der subjektive Tatbestand erfüllt ist. Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe sind keine ersichtlich, weswegen der Beschuldigte der Pornographie schuldig zu er- klären ist. 13.3. Vorwurf gemäss Ziff. 3.2.2. und 3.2.3 der Anklageschrift Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, im Zeitraum zwischen Dezember 2010 und 5. Juli 2011 mindestens 15 Videos mit kinderpornographischen Inhalten auf seinen Spei- chermedien besessen zu haben, welche I.________ bei sexuellen Handlungen zeigen würden. Zudem soll er auch mindestens 172 Bilder mit kinderpornographischem Inhalt besessen haben. Der strafrechtliche Vorwurf kann im Detail der Anklageschrift (pag. 1496) entnommen werden. Dass der Beschuldigte im Besitz der genannten Videos und Bilder von I.________ war, hat er nie bestritten, weswegen der angeklagte Sachverhalt als erwiesen zu gel- ten hat. Auch ist der Freispruch bezüglich eines Videos, welches keinen sexuellen In- halt aufwies, in Rechtskraft erwachsen. Die Verteidigung bringt bezüglich der Vorwürfe Ziff. 3.2.2 und 3.2.3 der Anklageschrift jedoch vor, der Sachverhalt sei ungenügend umgrenzt. Nacktbilder würden zudem kein pornographisches Material darstellen. In der Anklageschrift wird festgehalten, dass die Videos und Bilder Aufnahmen der nackten I.________ sowie Aufnahmen, welche I.________ bei sexuellen Handlungen zeigen würden, enthalten. Präzise wird festgehalten, dass die Videos zeigen würden, wie sich I.________ selbst befriedigte. Bei den Nacktbildern würde der Fokus zudem auf den nackten primären oder sekundären Geschlechtsteilen liegen (vgl. pag. 1496). Die Kammer erachtet diese Umschreibung des angeklagten Sachverhalts als äusserst präzise. Es bestehen auch keine Zweifel daran, dass es sich bei diesen Videoauf- nahmen und Bildern um pornographisches Material handelt. Dies hat insbesondere mit Blick darauf zu gelten, dass sexuelle Vorgänge enthalten sind und die Nacktbilder auf die Darstellung der Geschlechtsorgane bzw. der Nacktheit fokussiert sind und deswegen nicht losgelöst vom sexuellen Aspekt in einem rein ästhetischen Kontext 36 gesehen werden können. Es kann auf die zutreffenden nachfolgenden rechtlichen Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 2081f., S. 32f. der Entscheid- begründung): Harte Pornographie gemäss Ziff. 3 von Art. 197 StGB liegt u.a. bei Einbezug von Kindern vor. Es geht darum, Darstellungen zu bekämpfen, welche sexuelle Vorgänge mit offensichtlich nicht geschlechtsreifen Menschen zum Gegenstand haben. In welcher Rolle Kinder mitwirken – Missbrauch durch Erwachsene, sexuelle Handlungen an sich selber oder mit anderen Kindern – ist gleichgültig (Trechsel et al., a.a.O., Art. 197 N 10 f.; BSK STGB II-Meng, Art. 197 N 22). Ausdrücklich unter Ziff. 3 nicht genannt werden der Erwerb, Besitz und Konsum. Der blosse Besitz fällt nicht etwa unter den Begriff des Lagerns. Hersteller von Kinderpornographie (oder anderer harter Pornographie) ist nicht nur, wer selber Kinder bei sexuellen Handlungen fotografiert, sondern auch wer solche Bilder auf irgendeine Art reproduziert (BSK STGB II- Meng, Art. 197 N 49 und 51). Das Bundesgericht hat explizit das bewusste Herunterladen von Daten aus dem Internet auf einen Datenträger nicht etwa als ein „Beschaffen“ im Sinne von Art. 197 Ziff. 3bis StGB, sondern als ein „Herstellen“ i.S.v. Ziff. 3 qualifiziert (BGE 131 IV 16 S. 20 f. E. 1.3 f.). Erzeugnisse, wel- che harte Pornographie zum Inhalt haben und sich auf Festplatten, CD-ROM, DVD oder weiteren Daten- trägern zum Eigengebrauch befinden, sind daher unter Ziff. 3 zu subsumieren (VBRS-Richtlinien, S. 40). Anderes gilt nur, wenn die Erzeugnisse ausschliesslich in den Temporary Internet Files oder im Ein- gangsspeicher des Mailprogramms abgespeichert werden (VBR-Richtlinien, S. 40; vgl. auch BGE 137 IV 208 S. 214 E. 4.2.2). Aufgrund des Beweisergebnisses wäre vorliegend grundsätzlich ein Schuldspruch wegen Ziff. 3 von Art. 197 StGB auszufällen. Jedoch ist zu beachten, dass das Gericht den von der Anklage umschriebenen Sachverhalt nicht ergänzen kann. Die Anklage spricht explizit von Besitz und nicht davon, dass der Be- schuldigte die Videos auf seinen Speichermedien abgespeichert habe. Der Beschuldigte ist daher der Pornographie durch Besitz von 14 Videos und mindes- tens 172 Bildern mit kinderpornographischem Inhalt auf seinen Speichermedien z.N. von I.________ schuldig zu erklären. 13.4. Vorwurf gemäss Ziff. 3.2.4 der Anklageschrift Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, zu einem unbestimmten Zeitpunkt vor seiner 1. Verhaftung vom 22. März 2011 I.________ über MSN mindestens 2 Nacktbilder (na- mentlich von seinem nackten, erigierten Penis in Nahaufnahme) geschickt zu haben, welche I.________ dann im MSN angeschaut haben soll (pag. 1496). Der Sachverhalt ist vor oberer Instanz nicht bestritten, weswegen der in der Anklage- schrift überwiesene Sachverhalt als erwiesen zu gelten hat. Hingegen bringt die Ver- teidigung vor, das Bild eines erigierten Penis und damit die Darstellung eines Sexual- organs sei nicht tatbestandsmässig, weswegen ein Freispruch zu erfolgen habe. Wie die Verteidigung zutreffend ausführt, wird in der Literatur die Ansicht vertreten, dass die Darstellung eines Sexualorgans ohne Einbezug in eine sexuelle Handlung oder ohne entwürdigende Darstellungsweise nicht als pornographisch zu qualifizieren sei (vgl. KASPAR MENG, a.a.O., N 18 zu Art. 197). Hingegen hat sich das Bundesge- richt dieser Meinung nicht angeschlossen und Aufnahmen eines erigierten Penis als pornographisch und damit tatbestandsmässig qualifiziert (vgl. Urteil des Bundesge- richts BGer 6S.26/2005 vom 3. Juni 2005). Nach Ansicht der Kammer sind keine Gründe ersichtlich, im konkreten Fall von dieser nach wie vor geltenden Rechtspre- chung abzuweichen. Die fragliche Aufnahme zeigt ausschliesslich den erigierten Pe- 37 nis des Beschuldigten in Grossaufnahme und kann daher nur in einem sexuellen Kon- text gesehen werden. Der Beschuldigte ist daher der Pornographie durch Überlassen von mindestens 2 Nacktbildern z.N. von I.________ schuldig zu erklären. V. Vorwurf der sexuellen Nötigung z.N. der Privatklägerin 2 E.________ 14. Vorwurf gemäss Anklageschrift Dem Beschuldigten wird gemäss Anklageschrift sexuelle Nötigung z.N. der Privatklä- gerin 2, begangen in der Zeit von ca. 27. Juli 2013 bis 3. August 2013, vorgeworfen. Gemäss Anklage soll er diese mittels Drohungen unter psychischen Druck gesetzt und sie so gegen ihren Willen zu Zungenküssen und zum einmaligen Oralverkehr genötigt haben. Die detaillierte Beschreibung der dem Beschuldigten vorgeworfenen Handlungen kann der Anklageschrift (pag. 1487f.) entnommen werden. 15. Würdigung durch die Vorinstanz Die Vorinstanz gelangte in Würdigung der vorliegenden Beweismittel zum Schluss, dass durch den Beschuldigten im Vorfeld ein grosser Druck auf die Privatklägerin 2 ausgeübt worden sei. Die Privatklägerin 2 habe den Drohungen Glauben geschenkt, sei jedoch nicht davon ausgegangen, dass der Beschuldigte von ihr am 2. August 2013 gegen ihren Willen sexuelle Handlungen verlangen würde, da sie seiner Forde- rung, mit ihrem Freund Schluss zu machen, nachgekommen sei. Als die Privatklägerin 2 am Abend des 2. August 2013 zum Beschuldigten gegangen sei, hätten sich die in der Anklageschrift aufgeführten Geschehnisse zugetragen. Indem der Beschuldigte der Privatklägerin 2 einen Plastiksack über den Kopf gezogen habe, habe er gezeigt, dass er gewillt sei, seine Drohungen wahrzumachen. Er habe ihr auch mit Konse- quenzen gedroht. Durch den vorgängig erfolgten Unterbruch der Luftzufuhr habe der Beschuldigte den Druck erhöht, wodurch die Privatklägerin 2 unter Eindruck der Dro- hung mit Gewalt gegen ihren Willen zum Oralverkehr genötigt worden sei. 16. Vorbringen der Verteidigung Die Verteidigung bestreitet nicht, dass es zu sexuellen Handlungen gekommen sei. Bestritten sind hingegen die Umstände, welche dazu geführt hätten. Der vorliegende Chatverlauf würde zeigen, dass sich die beiden über die Beziehung der Privatklägerin 2 sowie über sexuelle Inhalte ausgetauscht hätten und dabei auch geplant worden sei, gemeinsamen Sex zu haben. Die Privatklägerin 2 habe zudem gemäss eigenen An- gaben gewisse Dinge bzw. Drohungen, welche der Beschuldigte ausgesprochen ha- ben soll, nicht ernst genommen. Die Chatnachrichten seien denn auch mit Emoticons untermalt worden, was zeige, dass das Geschriebene nicht wörtlich genommen wer- den könne. Mithin stehe fest, dass die Privatklägerin 2 freiwillig zum Beschuldigten gegangen sei. Das Nachtatverhalten der Privatklägerin 2 würde dagegen sprechen, dass es in jener Nacht zu sexuellen Übergriffen gekommen war. Die Privatklägerin 2 habe am nächs- ten Tag noch beim Beschuldigten gefrühstückt. Zudem seien auch Widersprüche in ih- ren Aussagen auszumachen. Bei der ersten Einvernahme habe sie den Vorfall mit dem Plastiksack nicht erwähnt. Zudem habe sie zuerst erklärt, dass sie sich körperlich nicht gross zur Wehr gesetzt habe, später habe sie hingegen angegeben, dass sie deutlich klar gemacht habe, dass sie die Handlungen nicht wolle. Nicht einmal für die 38 Privatklägerin 2 sei es gemäss ihren eigenen Aussagen klar, ob für den Beschuldigten erkenntlich war, dass sie die sexuellen Handlungen ablehnte. In rechtlicher Hinsicht sei festzuhalten, dass kein tatbestandsmässiger psychischer Druck vorliege. Der Beschuldigte habe Tage vor der Tat Druck ausgeübt und nicht unmittelbar vor der Tat, was jedoch Voraussetzung für das Vorliegen einer Zwangssi- tuation darstelle. Zudem wären der Privatklägerin 2 im Tatzeitpunkt genügend Selbst- schutzmassnahmen zur Verfügung gestanden, so hätte sie das Zimmer verlassen oder um Hilfe rufen können. Der Beschuldigte sei daher vom Vorwurf der sexuellen Nötigung freizusprechen. 17. Subjektive Beweismittel Der Kammer liegen als subjektive Beweismittel die Aussagen der Privatklägerin 2, des Beschuldigten, von AC.________ (Freundin der Privatklägerin 2) sowie die Aussagen von Familienmitgliedern des Beschuldigten vor: - Die Vorinstanz hat die Aussagen der Privatklägerin 2 zutreffend zusammengefasst, darauf kann verwiesen werden (pag. 2083 ff., S. 34-48 der Entscheidbegründung). - Die Vorinstanz legte die Aussagen des Beschuldigten zutreffend dar, darauf wird verwiesen (pag. 2087 ff., S 38-41 der Entscheidbegründung). Auch die Mitglieder der Familie des Beschuldigten machten Angaben zu den Ge- schehnissen des 2. August 2013. Da sie jedoch beim mutmasslichen Tatgeschehen nicht zugegen waren, kommt ihren Aussagen – wie auch nachfolgend aufzuzeigen sein wird – nur eine untergeordnete Bedeutung bzw. Beweiskraft zu. Es kann auf die Zusammenfassung ihrer Angaben durch die Vorinstanz verwiesen werden (pag. 2090f., S. 41f. der Entscheidbegründung). Zusammengefasst gaben die Familienmit- glieder A.________ übereinstimmend an, nichts Aussergewöhnliches wahrgenommen zu haben. Auffallend ist jedoch, dass alle angaben, gewusst zu haben, dass die bei- den hätten Sex haben wollen. Alle Familienmitglieder bestätigten zudem, dass der Beschuldigte an jenem Abend regelmässig aus dem Zimmer gekommen sei, um zu rauchen, und die Privatklägerin 2 mehrere Male die Toilette aufgesucht habe (pag. 577, 589, 599). Die Mutter schilderte ausserdem ein Gespräch zwischen ihr und dem Beschuldigten, bei welchem der Beschuldigte Bedenken geäussert habe, ob er mit der Privatklägerin 2 schlafen solle, da diese einen übelriechenden Ausfluss habe (pag. 589). Bei AC.________ handelt es sich um eine Freundin der Privatklägerin 2. Sie schilder- te gegenüber der Polizei, dass sich ihr die Privatklägerin 2 am Abend des 3. August 2013 anvertraut habe. An dieser Stelle kann auf ihre Aussage vom 8. August 2013 verwiesen werden (pag. 566 ff.). Die Privatklägerin 2 habe gegenüber AC.________ angegeben, der Beschuldigte habe sie an jenem Abend geküsst, wobei sie aus Angst mitgemacht habe. Der Beschuldigte habe dann Oralverkehr von ihr verlangt, was sie ebenfalls aus Angst gemacht habe (pag. 568). Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass die Exfreundin des Beschuldigten, AD.________, bestätigte, dass sie ein normales Sexualleben geführt hätten und es nur einmal zu einvernehmlichen Fesselspielen zwischen ihnen gekommen sei (pag. 584). Diese Aussage ist jedoch nach Ansicht der Kammer für die Würdigung des vor- 39 liegenden Sachverhalts nicht von Bedeutung, lassen sich doch daraus keine Schlüsse auf die Geschehnisse vom 2. August 2013 ziehen. Dies hat umso mehr zu gelten, als auch der Beschuldigte eingestand, auf Würgespiele zu stehen und der ihm vorgewor- fene Sachverhalt damit im Einklang mit seinen sexuellen Vorlieben steht (pag. 445). 18. Objektive Beweismittel Der Kammer liegen als objektive Beweismittel die Facebook-Chatprotokolle sowie der Berichtsrapport der Polizei vom 6. August 2013 vor. Dem Berichtsrapport der Polizei kann entnommen werden, dass der Beschuldigte – nachdem er die Polizei in der Wohnung seiner Eltern erblickt hatte – versucht habe, durch die geöffneten Fenster aus der Wohnung zu springen. Er habe jedoch durch die Polizei und die Mutter noch zurückgehalten werden können. Der Beschuldigte habe daraufhin einen emotionalen Zusammenbruch erlitten und erklärt, dass er dumme Sachen geschrieben, jedoch niemanden vergewaltigt habe. Auf Frage habe der Beschuldigte angegeben, sein Mo- biltelefon am gleichen Tag in die Aare geworfen zu haben. Einen Laptop besitze er nicht. Aufgrund gegenteiliger Aussagen des Opfers kam es schliesslich zu einer zwei- ten Hausdurchsuchung, anlässlich derer die Mutter des Beschuldigten der Polizei ei- nen Laptop und ein Mobiltelefon des Beschuldigten aushändigte, welche sie in ihrem Garten unterhalb des Schlafzimmers ihres Sohnes gefunden habe (pag. 740f.). Den Inhalt der Chatprotokolle hat die Vorinstanz zutreffend wiedergegeben (pag. 2091f., S. 42f. der Entscheidbegründung), darauf wird verwiesen. 19. Würdigung durch die Kammer 19.1. Würdigung der Aussagen der Privatklägerin 2 Die Privatklägerin 2 schilderte die Geschehnisse rund um bzw. vor dem Vorfall vom 2. August 2013 sowie das Kerngeschehen grundsätzlich konstant, gleichbleibend und überzeugend. Sie schilderte das Tatgeschehen anlässlich der Einvernahme vom 4. August 2013 – also unmittelbar nach dem Vorfall – in freier Erzählung äusserst ausführlich und detail- liert. Der geschilderte Sachverhalt ist zudem derart aussergewöhnlich – insbesondere die von ihr geschilderte Aussage des Beschuldigten, er wolle testen, wie lange sie die Luft anhalten könne (pag. 540) – dass sie nach Ansicht der Kammer kaum erfunden werden kann. Zudem sind in den Aussagen der Privatklägerin 2 – obwohl sie unmit- telbar nach der Tat erfolgten – keine übermässigen Belastungen des Beschuldigten auszumachen. So gab die Privatklägerin 2 an, dass der Beschuldigte am nächsten Morgen Frühstück für sie gemacht habe und nett zu ihr gewesen sei (pag. 540). Die Privatklägerin 2 äusserte auch freimütig Umstände, welche geeignet wären, an der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen Zweifel aufkommen zu lassen. So gab sie bereits an- lässlich der ersten Einvernahme an, dass sie am nächsten Tag noch beim Beschuldig- ten geblieben sei und dort gefrühstückt habe. Die Privatklägerin 2 wurde am 5. August 2013 erneut einvernommen. Sie bestätigte ihre Angaben und machte erneut ausführliche und detaillierte Angaben, welche – bis auf ein Detail, auf welches unten näher einzugehen sein wird – mit ihren Aussagen vom Vortag übereinstimmen. Auffallend ist, dass die Privatklägerin 2 insbesondere die Drohungen des Beschuldigten bildlich schilderte und wörtlich wiedergab. Die durch sie wiedergegebenen Redewendungen des Beschuldigten sind originell und können nach 40 Ansicht der Kammer durch die noch relativ junge und unsicher wirkende Privatklägerin 2 kaum erfunden worden sein. Als Beispiel ist die Aussage des Beschuldigten: «Ir- gend äs Vögeli het mir gseit, dass du zviu wo mir weisch?» zu nennen (pag. 548). Die Privatklägerin 2 schilderte auch ihre eigene Reaktion und ihre Gefühle, was ein weite- res Realitätskriterium darstellt. So führte sie aus, sie habe Angst gekriegt und ihn ein- fach nur angeschaut, ohne zu antworten (pag. 548). Als die Privatklägerin 2 das Kern- geschehen schilderte, wurde sie von Emotionen überwältigt. Im Protokoll ist festgehal- ten, dass sie Tränen in den Augen hatte und zitterte, als sie die Ereignisse vom 2. Au- gust 2013 detailliert schilderte (pag. 552). Auch dies spricht dafür, dass die Privatklä- gerin 2 anlässlich der Einvernahme tatsächlich Erlebtes schilderte. Ihre Aussagen sind insgesamt als glaubhaft und widerspruchsfrei zu bezeichnen. Anlässlich der Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft vom 15. April 2014 machte die Privatklägerin 2 wiederum gleichbleibende und glaubhafte Aussagen. Als Realitätskri- terium ist insbesondere zu werten, dass die Privatklägerin 2 ihre Gefühle differenziert schilderte. So hielt sie fest, dass sie mit gemischten Gefühlen zum Beschuldigten ge- gangen sei. Einerseits habe sie sich gefreut ihn zu sehen, andererseits sei ihr nicht wohl gewesen und sie habe auch Angst gehabt (pag. 491 05). Die Privatklägerin 2 bestätigte auch, dass es für den Beschuldigten ersichtlich gewesen sei, dass sie die sexuellen Handlungen nicht habe vornehmen wollen (pag. 491 06). Auch anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme verzichtete die Privatklägerin 2 darauf, den Beschuldigten schlecht zu machen. Sie hielt gar fest, dass er eigentlich eine liebe, lus- tige und verständnisvolle Person sei (pag. 491). Dieses differenzierte Aussageverhal- ten spricht für die Glaubhaftigkeit ihrer Angaben. Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung bestätigte die Privatklägerin 2 ihre bisher gemachten Aussagen und schilderte die Geschehnisse noch einmal in freier Erzählung (pag. 1979). Auch diese Aussagen sind detailliert, widerspruchsfrei und stehen im Einklang mit ihren früheren Angaben. Dass sie gewisse Abläufe nicht mehr sofort präsent hatte, ist mit dem Zeitablauf von rund 1,5 Jahren zu erklären. Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung war spürbar, dass die Privatklägerin 2 – trotz des Zeitablaufs – noch immer stark ergriffen und emotional berührt war. So weinte sie während der Schilderung der Ereignisse immer wieder (pag. 1980). Eine nicht unerhebliche Erweiterung der Aussagen der Privatklägerin 2 ist darin zu sehen, dass sie während der ersten Einvernahme noch nicht erwähnt hatte, der Be- schuldigte habe ihr die Luft mit einem Plastiksack, dem sogenannten «Chräschuseck- li», genommen. Später machte sie eine entsprechende Aussage (vgl. pag. 551 und 540). Nach Ansicht der Kammer spricht diese – nota bene einzige – Ungenauigkeit je- doch nicht gegen die Glaubhaftigkeit ihrer Angaben. Es ist durchaus erklärbar, wieso die Privatklägerin 2 den Vorfall mit dem Plastiksack anfangs nicht erwähnte. Die erste Einvernahme fand unmittelbar nach der Tat statt, die Privatklägerin 2 war dement- sprechend emotional aufgewühlt. Dass unter diesen Umständen Details im Tatge- schehen vergessen gehen bzw. Abläufe nicht streng chronologisch geschildert wer- den können oder scheinbar Negatives unterdrückt wird, ist nachvollziehbar und nicht aussergewöhnlich. In ihrem Kerngehalt machte die Privatklägerin 2 keine wider- sprüchlichen Angaben. Vielmehr schilderte sie bereits anlässlich der ersten Einver- nahme, dass der Beschuldigte ihr mit einer Hand die Nase und den Mund zugehalten 41 und ihr damit die Luft genommen habe (pag. 540). Ihre Sachverhaltsdarstellung blieb in ihrem Kerngehalt unverändert. Sie gab weiter stets an, dass der Beschuldigte habe testen wollen, wie lange sie die Luft anhalten könne. Die anlässlich der zweiten Ein- vernahme nachgeschobene Erklärung, der Beschuldigte habe ihr mithilfe eines Plas- tiksacks die Luft genommen, wirkt denn auch nicht konstruiert. Auf Nachfrage schil- derte sie detailliert und glaubhaft, wo der Plastiksack, mit dem ihr die Luft abgeschnit- ten worden sei, gelegen habe (pag. 554). Für die Privatklägerin 2 war in jenem Mo- ment einzig relevant, dass ihre Luftzufuhr durch den Beschuldigten unterbrochen wur- de. Dieses Ereignis musste grossen Stress in ihr ausgelöst haben, weshalb davon auszugehen ist, dass es für sie in jenem Moment bzw. später bei der Schilderung die- ses Moments unerheblich war, wie genau der Beschuldigte dabei vorgegangen ist. Auch unter Berücksichtigung dieses Aspekts sind ihre unterschiedlichen Angaben zum Plastiksack nachvollziehbar. Zudem sind gerade auch im Zusammenhang mit diesem Vorfall keine übermässig belastenden Angaben auszumachen. Die Privatklä- gerin 2 gab an, dass der Vorfall lediglich 10-20 Sekunden gedauert habe und der Be- schuldigte den Plastiksack, als sie zu zappeln begonnen habe, sofort vom Gesicht gehoben habe (pag. 554). Es ist demnach nicht davon auszugehen, dass die Privat- klägerin 2 mit einer neuen (falschen) Sachverhaltsdarstellung den Beschuldigten übermässig belasten wollte. Aus dieser Ungenauigkeit kann daher nicht geschlossen werden, dass ihre Aussagen insgesamt unglaubhaft sind. Die Aussagen der Privatklägerin 2 stehen schliesslich auch im Einklang mit den übri- gen vorliegenden subjektiven Beweismitteln. Ihre Schilderung der Ereignisse gegenü- ber ihrer Freundin AC.________ stimmt inhaltlich mit den Aussagen, welche die Pri- vatklägerin 2 bei den Strafverfolgungsbehörden machte, überein. Selbst die Angaben, welche die Familienmitglieder des Beschuldigten machten, sind damit in Einklang zu bringen. Da die Privatklägerin 2 nicht geltend macht, sie hätte um Hilfe gerufen oder sich sonst wie bemerkbar gemacht, erstaunt nicht, dass die Familienmitglieder an je- nem Abend nichts Aussergewöhnliches wahrnahmen. Sämtliche Familienmitglieder schilderten zudem, dass der Beschuldigte mehrere Male ins Wohnzimmer gekommen sei und sich mit der Mutter in sexueller Hinsicht über die Privatklägerin 2 unterhalten habe. Auch dieser Sachverhalt ist nicht unvereinbar mit den Aussagen der Privatklä- gerin 2. Sie gab an, zuerst mit dem Beschuldigten TV geschaut zu haben (pag. 552). Es ist demnach davon auszugehen, dass der Beschuldigte währenddessen mehrere Male kurz das Zimmer verlassen hatte und es erst danach zum sexuellen Übergriff gekommen ist. Es ist nachvollziehbar, dass die Privatklägerin 2 diesen für sie nicht re- levanten Teil des Abends nicht detailliert schilderte bzw. nicht erwähnte. Auch dieser Punkt spricht nicht gegen die Glaubhaftigkeit ihrer Angaben. Zusammengefasst ist festzuhalten, dass auf die glaubhaften Aussagen der Privatklä- gerin 2 vollumfänglich abzustellen ist. 19.2. Würdigung der Aussagen des Beschuldigten Die Aussagen des Beschuldigten sind demgegenüber wenig glaubhaft. Zunächst ein- mal ist festzuhalten, dass sein Verhalten anlässlich der Hausdurchsuchung Fragen aufwirft. So ist nicht ersichtlich, wieso der Beschuldigte – wäre es nicht zu den durch die Privatklägerin 2 geschilderten Vorfällen gekommen – beim Anblick der Polizei hät- te die Flucht ergreifen sollen. Ebenso wenig ist sein Verhalten im Zusammenhang mit 42 seinem Laptop und Handy zu erklären. Die Kammer geht davon aus, dass der Be- schuldigte – insbesondere auch aufgrund der bereits gegen ihn geführten Ermittlun- gen – Kenntnis davon hatte, dass auf seinen elektronischen Geräten Beweismittel si- chergestellt werden können. Sein Vorgehen lässt sich daher nur damit erklären, dass er diese Beweismittel verschwinden lassen wollte. Auffällig ist auch, dass der Be- schuldigte gegenüber der Polizei versicherte, er habe niemanden vergewaltigt, obwohl er zu diesem Zeitpunkt noch nicht wissen konnte, welche strafrechtlichen Vorwürfe gegen ihn vorliegen. Dies stellt ein weiteres gewichtiges Indiz dafür dar, dass sich die durch die Privatklägerin 2 geschilderten Ereignisse tatsächlich zugetragen haben und der Beschuldigte wusste, dass er sich über den Willen der Privatklägerin 2 hinwegge- setzt hatte. Der Beschuldigte äusserte sich erstmals nach seiner vorläufigen Festnahme am 4. August 2013 zu den Vorwürfen (vgl. pag. 437 ff.). Aus dem Einvernahmeprotokoll er- gibt sich deutlich, dass er genau wusste, weswegen er festgenommen und einver- nommen wurde (pag. 440). Ohne konkrete Frage schilderte er auch den Vorfall vom 2. August 2013 detailliert, was doch etwas verwundert, sollte denn tatsächlich nichts Aussergewöhnliches vorgefallen sein. Der Beschuldigte schilderte zudem anlässlich seiner ersten Einvernahme in freier Erzählung nicht, dass es zu sexuellen Handlungen zwischen ihm und der Privatklägerin 2 gekommen war (vgl. pag. 440). Erst später ge- stand er ein, dass sie an ihm Oralverkehr vollzogen habe (pag. 443). Der Beschuldigte gestand zudem ein, dass das Würgen seiner Partnerin zu seinen sexuellen Vorlieben zähle. Trotzdem wollte er mit der Privatklägerin 2 nur darüber gesprochen haben. Praktiziert habe er dies nur mit seiner Exfreundin (pag. 445). Diese Übereinstimmung zwischen den sexuellen Vorlieben und dem durch die Privatklägerin 2 geschilderten Sachverhalt ist ebenfalls eher belastend zu werten. In den Aussagen bzw. Handlungen des Beschuldigten sind auch Lügensignale aus- zumachen. So wertete der Beschuldigte die Privatklägerin 2 mit Schreiben vom 17. Oktober 2013 an die Staatsanwaltschaft insofern ab, als er ihr ein mögliches Motiv für eine Falschbelastung unterstellen wollte. Gegenüber der zuständigen Staatsanwältin gab er an, dass die Privatklägerin 2 ihn (vergeblich) darum gebeten habe, Drogen für ihn aufzubewahren (pag. 463). Diese Unterstellungen, welche durch nichts belegt sind und sich auch nicht logisch in die vom Beschuldigten zuerst wiedergegebene Version der Ereignisse einbetten, stellen ein klares Lügensignal dar. Der Beschuldigte ver- sucht damit, die Glaubwürdigkeit der Privatklägerin 2 zu untergraben. Anlässlich der Schlusseinvernahme vom 6. Mai 2014 machte der Beschuldigte erneut Aussagen zum Vorwurf betreffend die Privatklägerin 2. Er gestand im Wesentlich ein, Druck auf sie ausgeübt zu haben, dabei sei es jedoch um ihren Exfreund und nicht um sexuelle Handlungen gegangen (pag. 478). Der Beschuldigte schilderte schliesslich an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung die Ereignisse vom 2. August 2013 noch einmal in freier Erzählung. Die Aussagen stimmen grundsätzlich mit seinen früheren Angaben überein. Auffällig ist jedoch, dass der Beschuldigte in freier Erzählung nicht erwähnte, dass ihn die Privatklägerin 2 dar- um gebeten habe, für ihn Drogen zu verstecken. Vielmehr liess er diese – wie bereits erwähnt – unglaubhafte Episode erst am Ende seiner Erzählung (nachgeschoben) einfliessen. Die Kammer ist der Ansicht, dass der Beschuldigte diese Ereignisse – so- 43 fern sie denn tatsächlich stattgefunden hätten – in chronologischer Reihenfolge lo- gisch eingebettet geschildert hätte. Die erneute und nicht glaubhafte Belastung der Privatklägerin 2 stellt wie erwähnt ein Lügensignal dar. Der Beschuldigte bestätigte an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung zudem wiederholt, dass er zwar Druck auf die Privatklägerin 2 ausgeübt habe, es ihm dabei jedoch nur darum gegangen sei, dass sie mit ihrem Freund Schluss mache (pag. 1970). Im Sinne eines Zwischenfazits kann festgehalten werden, dass die Aussagen des Be- schuldigten zum Verlauf des Abends des 2. Augusts 2013 nicht glaubhaft sind. Hinge- gen sind nach Ansicht der Kammer die Beteuerungen des Beschuldigten, wonach er die Privatklägerin 2 lediglich darum unter Druck gesetzt habe, damit sie mit ihrem Freund Schluss mache, mangels anderslautender Anhaltspunkte zu hören. Der Be- schuldigte hatte zumindest in der Anfangsphase Drohungen ausgestossen, um die Privatklägerin 2 dazu zu bewegen, die Beziehung zu ihrem damaligen Freund zu be- enden. Dies ergibt sich klar aus den Chatprotokollen, welche sich insbesondere dar- um drehten, ob und wann sich die Privatklägerin 2 von ihrem Freund trennen würde bzw. solle. Anhaltspunkte, welche auf eine andere Intention des Beschuldigten hin- deuten würden, sind keine vorhanden. 19.3. Würdigung des Sachverhalts in concreto Wie im Rahmen der Würdigung der Aussagen der beiden Beteiligten festgestellt, er- achtet die Kammer die Aussagen der Privatklägerin 2 zum Kerngeschehen als glaub- haft und stellt deshalb auf diese ab. Auch das durch den Beschuldigten vorgebrachte Nachtatverhalten, welches seines Erachtens gegen die Sachverhaltsdarstellung der Privatklägerin 2 spreche, steht diesem Beweisergebnis nach Ansicht der Kammer nicht entgegen. Es lässt sich vielfach beobachten, dass kein typisches Nachtatverhal- ten des Opfers existiert. Dass die Privatklägerin 2 bis zum Morgen beim Beschuldig- ten blieb, ist vereinbar mit dem durch sie geschilderten Geschehen. Die Privatklägerin 2 war eingeschüchtert, dem Beschuldigten ausgeliefert und unsicher. Dass sie es un- ter diesen Umständen vorzog, beim Beschuldigten zu bleiben und die Wohnung nicht mitten in der Nacht alleine verlassen wollte, ist nachvollziehbar. Zumal auch ihre Aus- sagen gegenüber ihrer Freundin AC.________ darauf hindeuteten, dass die Privatklä- gerin 2 zuerst verstört war, Mühe hatte, den Übergriff einzuordnen und nicht wusste, was sie tun sollte. Weiter ist zu klären, ob für den Beschuldigten erkennbar war, dass die Privatklägerin 2 die sexuellen Handlungen nicht wollte. Entgegen den Ausführungen der Verteidigung ist nach Ansicht der Kammer erwiesen, dass die Privatklägerin 2 gegenüber dem Be- schuldigten klar äusserte, dass sie diese sexuellen Handlungen nicht wollte (pag. 540 und 552). Es ist nicht ersichtlich, wieso an diesen Aussagen der Privatklägerin 2 zu zweifeln wäre. Die Privatklägerin 2 schilderte denn auch glaubhaft, dass der Beschul- digte ihren Kopf weggedrückt habe, so dass sie sich nicht bewegen konnte (pag. 554). Wäre die Privatklägerin 2 damit einverstanden gewesen, Oralverkehr zu praktizieren, hätte für den Beschuldigten kein Anlass bestanden, derart zu handeln. Der Beschul- digte äusserte neben der gewaltsamen Fixation (er setzte sich rittlings auf die Privat- klägerin 2) zudem Drohungen und stellte der Privatklägerin 2 Konsequenzen in Aus- sicht, was sie weiter in Angst versetzt hatte. Für den Beschuldigten wäre es nicht er- forderlich gewesen, solche Drohungen auszusprechen, wenn die Privatklägerin 2 in 44 die Handlungen eingewilligt hätte. Für ihn musste daher klar erkennbar gewesen sein, dass die Privatklägerin 2 keinen Oralverkehr ausüben wollte. Kommt hinzu, dass der Beschuldigte selbst nicht geltend machte, die Privatklägerin 2 habe sich lediglich pas- siv verhalten und seine Handlungen wortlos über sich ergehen lassen. Vielmehr schrieb er ihr eine eher aktive Rolle zu. Hätte sich die Privatklägerin 2 tatsächlich pas- siv verhalten und wäre damit für den Beschuldigten unklar gewesen, ob sie mit den sexuellen Handlungen einverstanden war, hätte der Beschuldigte dies nach Ansicht der Kammer erwähnt. Dass er der Privatklägerin 2 entgegen ihren glaubhaften Aus- sagen eine aktive Rolle zuschreibt, spricht dafür, dass der Beschuldigte klar erkannte, dass sie keinen Oralverkehr wollte und dies nun durch einen Gegenangriff zu relativie- ren versucht. Es ist daher davon auszugehen, dass die Privatklägerin 2 deutlich ihren Willen äusserte, sich aber aufgrund der Drohungen und der gewaltsamen Fixation durch den Beschuldigten ergab und sich – wie von ihr beschrieben – nicht aktiv bzw. körperlich gegen den Übergriff wehrte. Dass die Privatklägerin 2 eingeschüchtert war und deshalb keinen aktiven körperlichen Widerstand leisten konnte, ist gerade auch mit Blick auf ihr Verhalten anlässlich der Einvernahmen nachvollziehbar. Anlässlich sämtlicher Einvernahmen machte die Privatklägerin 2 einen äusserst unsicheren Ein- druck. Diese Unsicherheit stellt eine Erklärung dafür dar, wieso sie sich nicht mit aller Kraft zur Wehr gesetzt hatte und der Beschuldigte ihren Widerstand verhältnismässig einfach überwinden konnte. Schliesslich machte die Privatklägerin 2 auch glaubhaft geltend, dass sie sich nicht körperlich zur Wehr gesetzt habe, weil sie Angst gehabt habe, dass der Beschuldigte ihr etwas antun würde (pag. 540), was gerade ange- sichts der durch den Beschuldigten ausgesprochenen Drohungen verständlich ist. Der Beschuldigte hatte der Privatklägerin 2 denn auch vorgängig die Luftzufuhr unterbro- chen und sie damit ebenfalls in Angst versetzt bzw. ihr gezeigt, dass er seine Drohun- gen wahr machen könnte. Die Vorinstanz gelangte weiter zum Schluss, dass das Treffen zwischen dem Be- schuldigten und der Privatklägerin 2 am 2. August 2013 zuerst einvernehmlich verein- bart wurde, definitiv aber aufgrund des Druckes zustande kam, welchen der Beschul- digte (auch als AE.________) auf sie auszuüben begann. Die Kammer erachtet es für die Würdigung des vorliegend angeklagten Sachverhalts grundsätzlich nicht als rele- vant, wie das Treffen zustande kam, da ausschliesslich zu prüfen ist, ob die Privatklä- gerin 2 anlässlich des Treffens ihre Einwilligung in die sexuellen Handlungen (frei von Druck) erteilte oder nicht. Selbst wenn sie vorgängig ihr Einverständnis in sexuelle Handlungen erteilt hätte, würde es ihr jederzeit freistehen, ihre Meinung zu ändern. Der Beschuldigte vermag aus einer vorgängig erteilten Einwilligung nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Bezüglich des Zustandekommens des Treffens ist jedoch nicht ersichtlich, wieso nicht auf die eigenen Aussagen der Privatklägerin 2 abzustellen sein sollte, wonach sie freiwillig zum Beschuldigten gegangen war und sich teils auch auf das Treffen gefreut hatte. Wie bereits erwähnt, ist davon auszugehen, dass der Be- schuldigte vor dem Treffen Druck auf die Privatklägerin 2 ausgeübt und ihr auch ge- droht hatte. Diese Drohungen sind jedoch mit dem Ziel erfolgt, die Privatklägerin 2 da- zu zu bewegen, sich von ihrem Freund zu trennen und stehen nicht im Zusammen- hang mit den sexuellen Handlungen anlässlich des Treffens. Zusammengefasst kann festgehalten werden, dass bezüglich der Frage, wie das Treffen zwischen den beiden zustande kam, nicht vom angeklagten Sachverhalt ausgegangen werden kann (« 45 E.________ wurde durch diese Drohungen unter psychischen Druck gesetzt und be- gab sich unter dem Eindruck dieses massiven Drucks am Abend des 2. August 2013 gegen ihren Willen zu A.________», pag. 1488). Vorliegend ist vom Beweisergebnis auszugehen, dass der Beschuldigte im Vorfeld ein grosser Druck durch die Facebook-Chats (u.a. auch als AE.________) gegenüber der Privatklägerin 2 ausgeübt und aufgebaut hatte. Dies mit dem Ziel, die Privatklägerin 2 dazu zu bewegen, die Beziehung zu ihrem Freund zu beenden. Die Privatklägerin 2 schenkte den im Vorfeld ausgestossenen Drohungen Glauben, weswegen sie seiner Forderung nachkam und die Beziehung zu ihrem Freund beendete. Die Privatklägerin 2 entschied sich jedoch aus freien Stücken, am Abend des 2. Augusts 2013 zum Be- schuldigten zu gehen, wo sich dann der Sachverhalt, wie er in der Anklage steht, zu- getragen hatte. Konkret verängstigte der Beschuldigte die Privatklägerin 2, indem er ihr einen Plastiksack über den Kopf zog und ihr damit die Luftzufuhr unterbrach. Wei- ter drohte er ihr – falls sie den Oralverkehr verweigern würde – mit Konsequenzen und setzte sich rittlings auf sie. Durch das vorgängige Luftwegnehmen wurde der Druck auf die Privatklägerin 2 erhöht, weswegen sie schliesslich – durch den Beschuldigten auch körperlich fixiert – den durch ihn geforderten Oralverkehr vollzog. 19.4. Rechtliche Würdigung durch die Kammer Der sexuellen Nötigung macht sich schuldig, wer eine Person zur Duldung einer bei- schlafsähnlichen oder einer anderen sexuellen Handlung nötigt, namentlich indem er sie bedroht, Gewalt anwendet, sie unter psychischen Druck setzt oder zum Wider- stand unfähig macht (Art. 189 Abs. 1 StGB). Bezüglich der rechtlichen Grundlagen zum Tatbestand der sexuellen Nötigung kann vollumfänglich auf die obigen Ausführungen unter E.III.7.4 verwiesen werden. Der Tatbestand ist insofern erfüllt, als die Privatklägerin 2 gegen ihren Willen eine se- xuelle Handlung (Oralverkehr) am Beschuldigten vornehmen musste. Auch die erfor- derliche Nötigungshandlung wurde durch den Beschuldigten ausgeübt. Der Beschul- digte wandte vorliegend die Nötigungsmittel der Drohung bzw. des psychischen Drucks an und fixierte die Privatklägerin 2 zusätzlich mit Hilfe seines Körpers gewalt- sam. Nicht nur die durch den Beschuldigten geäusserten Drohungen anlässlich des Vorfalls führten zur Widerstandsunfähigkeit des Opfers; auch der bereits vorgängig aufgebaute Druck auf das Opfer (u.a. mittels durchaus raffinierter Methoden [Fake Account AE.________]) trug seinen Teil dazu bei. Der Beschuldigte kannte die Situa- tion der Privatklägerin 2, er wusste von deren Unsicherheit und Beeinflussbarkeit und hatte bereits vorgängig erheblichen Einfluss auf sie ausgeübt. So konnte er die Privat- klägerin 2 gar dazu bringen, mit ihrem Freund, den sie gemäss eigenen Angaben noch liebte, Schluss zu machen. Die vorgängig aufgebaute Drohkulisse hat der Be- schuldigte auch am besagten Abend ausgenutzt. Die Einschüchterung des Opfers wurde dadurch verstärkt, dass der Beschuldigte für kurze Zeit mithilfe eines Plastik- sacks die Luftzufuhr der Privatklägerin 2 unterbrach, was das Opfer – zusammen mit den ausgesprochenen Drohungen – derart einschüchterte, dass es verständlicherwei- se keinen weiteren Widerstand mehr zu leisten wagte. Unter den gegebenen Umstän- den war der Privatklägerin 2 auch kein weiterer Widerstand mehr zuzumuten, zumal sie ja auch durch die Stellung (der Beschuldigte sass rittlings auf ihr) gewaltsam fixiert 46 war. Dass sich die Familie des Beschuldigten in der gleichen Wohnung aufhielt, ver- mag die Tatbestandsmässigkeit des Verhaltens des Beschuldigten nicht auszusch- liessen. Die Privatklägerin 2 befand sich im Machtbereich des Beschuldigten und wag- te eben nicht, aus diesem auszubrechen. Zudem wusste sie nicht, ob von der Familie des Beschuldigten überhaupt Hilfe zu erwarten war. Der objektive Tatbestand der se- xuellen Nötigung ist daher erfüllt. In subjektiver Hinsicht handelte der Beschuldigte zweifelsohne vorsätzlich, er wusste und wollte, dass er mittels seiner Drohungen psychischen Druck auf die Privatklägerin 2 aufbaute und sie damit – zusammen mit der körperlichen Einwirkung – dazu brach- te, die sexuellen Handlungen vorzunehmen. Der Tatbestand der sexuellen Nötigung ist daher erfüllt. Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe sind keine vorhanden, weswegen der Beschuldigte der sexuellen Nötigung z.N. der Privatklägerin 2 schuldig zu erklären ist. VI. Übrige Vorwürfe 20. Vorwürfe der sexuellen Handlungen mit Kindern z.N. der unbekannten «J.________» 20.1. Vorwürfe gemäss Ziff. 2.3. der Anklageschrift Dem Beschuldigten wird zur Last gelegt, er habe sich in der Zeit von anfangs Oktober 2010 bis zum 24. Dezember 2010 mit der unbekannten «J.________» / «J.________ R.________» / «S.________» / «T.________», von der er gewusst habe, dass sie 15 Jahre alt war, im Chat über sexuelle Inhalte unterhalten, ihr verschiedene sexuelle Praktiken vorgeschlagen und ihr dafür eine Bezahlung angeboten (Ziff. 2.3.1). Zudem habe er sie via Chat eingeladen, ihm via Webcam beim Masturbieren zuzuschauen (Ziff. 2.3.2.) und ihr ebenfalls angeboten, sie zu bezahlen, damit sie zu seiner sexuel- len Stimulation an ihren Füssen rieche und sie gefragt, ob sie für Sex bezahlt werden wolle (Ziff. 2.3.3.; vgl. im Detail pag. 1551 f.). 20.2. Würdigung durch die Kammer Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, ist nicht erstellt, dass es sich bei «J.________» tatsächlich um ein Kind handelte. Selbst wenn «J.________» tatsäch- lich 15 Jahre alt war (was nicht feststeht), ist es durchaus möglich, dass der Altersun- terschied zum Beschuldigten, welcher zum Zeitpunkt der vorgeworfenen Handlungen 18 Jahre alt war, weniger als 3 Jahre betrug und damit gemäss Art. 187 Ziff. 2 StGB keine strafbaren Handlungen vorliegen. Nach dem Grundsatz in dubio pro reo ist da- her vorliegend von der für den Beschuldigten günstigsten Sachverhaltsvariante und damit davon auszugehen, dass vorliegend die Tatbestandsvoraussetzungen nicht er- füllt sind. Zu prüfen wäre allenfalls das Vorliegen des (untauglichen) Versuchs. An dieser Stelle ist jedoch zu betonen, dass der Versuch nur bezüglich Ziff. 2.3.2 der Anklageschrift (pag. 1490) angeklagt ist. Ein Schuldspruch wegen versuchter Tatbegehung fällt damit bei den anderen angeklagten Vorwürfen aufgrund des Anklagegrundsatzes von vorn- herein ausser Betracht. Das Bundesgericht hat zum untauglichen Versuch in BGE 140 IV 150 E. 3.6 festge- halten: 47 Nicht jedes Verhalten, das die Elemente des untauglichen Versuchs an sich erfüllt und damit nach Art. 22 Abs. 1 StGB grundsätzlich strafbar ist, stellt sich indessen auch als strafwürdiges und strafbedürftiges Unrecht dar. Die strafrechtliche Erfassung und Pönalisierung solchen Verhaltens macht keinen Sinn. Sie lässt sich auch nur schwer mit den Grundlagen des geltenden Tatstrafrechts vereinbaren. Es besteht deshalb das Bedürfnis nach einer tatbestandlichen Strafbarkeitseinschränkung des untauglichen Ver- suchs. Strafbar sollen untaugliche Verhaltensweisen daher grundsätzlich nur sein, wenn und soweit sie sich als ernstlicher Angriff auf die rechtlich geschützte Ordnung darstellen. Erforderlich ist damit - neben dem Deliktsverwirklichungswillen - eine minimale objektive Gefährlichkeit des Täterverhaltens (vgl. zum Ganzen STRATENWERTH, Allgemeiner Teil I: Die Straftat, 4. Aufl. 2011, § 12 N. 17, 35 sowie 40 ff.; sie- he zu den Theorien betreffend die [Einschränkung der] Versuchsstrafbarkeit für das deutsche Recht: CLAUS ROXIN, Strafrecht, Allgemeiner Teil, Bd. II, München 2003, Rz. 9 ff. und 51 ff.; HANS JOACHIM HIRSCH, Untauglicher Versuch und Tatstrafrecht, in: Festschrift für Claus Roxin [...], 2001, S. 711 ff. und 724 ff.). Mangelt es einem Täterverhalten bei Kenntnis aller nachträglich bekannten Umstände im Zeit- punkt der Tat objektiv an einem ernsthaften Stör- und Gefährdungspotenzial und somit an einer objektiv minimalen Gefährlichkeit (Risiko), lässt sich weder ein Strafbedürfnis bejahen noch eine Strafsanktion rechtfertigen. In einem solchen Fall muss der Täter, auch wenn er nicht aus grobem Unverstand gehan- delt hat, in analoger Anwendung von Art. 22 Abs. 2 StGB straflos bleiben. Dies mit der Begründung, dass ein objektiv ungefährlicher untauglicher Versuch - ebenso wie ein grob unverständiger Versuch - die Rechtsordnung nicht zu gefährden vermag (vgl. Botschaft, a.a.O., 2011 Ziff. 212.51, zum groben Unver- stand). Da wie erwähnt nach dem Grundsatz in dubio pro reo davon ausgegangen werden muss, dass der Altersunterschied weniger als drei Jahre betrug, lag zu keinem Zeit- punkt ein ernstlicher Angriff auf die rechtlich geschützte Ordnung vor, weil es dem Op- fer an der erforderlichen Eigenschaft, welche die Strafbarkeit des Verhaltens über- haupt begründet, mangelte. Mithin fehlt es an einer objektiv minimalen Gefährlichkeit des Verhaltens des Beschuldigten, womit sich gemäss bundesgerichtlicher Recht- sprechung weder ein Strafbedürfnis noch eine Strafsanktion rechtfertigen lassen. Es ist daher vorliegend bezüglich Ziff. 2.3.2 der Anklageschrift von einem straflosen un- tauglichen Versuch auszugehen und der Beschuldigte ist vom Vorwurf der sexuellen Handlungen zum Nachteil der unbekannten «J.________» vollumfänglich freizuspre- chen. 21. Vorwürfe der sexuellen Handlungen mit Kindern z.N. von AF.________ 21.1. Vorwürfe gemäss Ziff. 2.4 der Anklageschrift Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, er habe sich vom 27. November bis 1. Dezem- ber 2010 mit der angeblichen «L.________» / «U.________», welche ihm mitgeteilt habe, dass sie 15 Jahre alt sei (was sie aber in Wirklichkeit nicht war), im Chat über sexuelle Inhalte unterhalten, ihr verschiedene sexuelle Praktiken vorgeschlagen (Ziff. 2.4.1.) sowie sie gefragt, ob sie ihm helfen würde, ihm «einen runter zu holen» (Ziff. 2.4.2.; vgl. im Detail pag. 1552 f.). 21.2. Würdigung durch die Kammer Mit Verweis auf die Ausführungen unter E. 20.2 oben ist auch dieser Freispruch zu bestätigen, da – soweit der Versuch überhaupt angeklagt ist (vgl. Ziff. 2.4.2 der Ankla- geschrift, pag. 1490) – von einem straflosen untauglichen Versuch auszugehen ist; AF.________ fehlte es als erwachsene Person an der die Strafbarkeit begründenden 48 Eigenschaft. Der Beschuldigte ist demnach von den Vorwürfen der sexuellen Hand- lungen mit Kindern z.N. von AF.________ freizusprechen. VII. Strafzumessung 22. Allgemeines Die Vorinstanz hat die Grundlagen und das methodische Vorgehen der Strafzumes- sung zutreffend erläutert. Auf diese Ausführungen wird verwiesen (2097 ff., S. 48-50 der Entscheidbegründung). 23. Strafrahmen und Asperationsprinzip Die sexuelle Nötigung wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe be- droht (Art. 189 Abs. 1 StGB), der Tatbestand der sexuellen Handlungen mit Kindern wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 187 Ziff. 1 StGB), das Überlassen resp. Zugänglich machen von Pornographie an eine Person unter 16 Jahren mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe (Art. 197 Ziff. 1 aStGB) und der Besitz von Kinderpornographie ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bedroht (Art. 197 Ziff. 3bis aStGB). Bereits an dieser Stelle kann festgehalten werden, dass vorliegend keine Gründe er- sichtlich sind, diese ordentlichen Strafrahmen zu unter- oder überschreiten. In einem ersten Schritt ist die Einsatzstrafe für das konkret schwerste Delikt zu be- stimmen. Dieses stellt vorliegend zweifelsohne die vollendete sexuelle Nötigung zum Nachteil der Privatklägerin 2 dar; dabei handelt es sich auch um das einzige Delikt handelt, bei welchem es zu einem körperlichen Kontakt zwischen dem Beschuldigten und seinem Opfer gekommen ist. Die für dieses Delikt bestimmte Einsatzstrafe ist – unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips – aufgrund der weiteren Schuld- sprüche angemessen zu erhöhen. Zusammen mit der Vorinstanz erachtet die Kam- mer sowohl für die sexuelle Nötigung z.N. der Privatklägerin 1 als auch die sexuellen Handlungen mit Kindern z.N. der Privatklägerin 1 einzig die Verhängung einer Frei- heitsstrafe als angezeigt. Der Beschuldigte hat mit der gleichen Handlung zwei Tat- bestände erfüllt, der inhaltliche Zusammenhang zwischen den Delikten ist offenkun- dig. Auch ist für die massiven sexuellen Handlungen mit Kindern z.N. von I.________ eine Freiheitsstrafe auszusprechen. Diesbezüglich gelangt damit das Asperationsprin- zip zur Anwendung. Wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird, erachtet die Kammer jedoch für die Verurtei- lung wegen Pornographie aufgrund der Höhe der dafür ausgesprochenen Strafe eine Geldstrafe als angemessen. Da das Asperationsprinzip gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB nur bei gleichartigen Strafen zur Anwendung gelangt, ist diese Strafe kumulativ zu verhängen. 24. Einsatzstrafe sexuelle Nötigung z.N. der Privatklägerin 2 E.________ 24.1. Objektive Tatkomponenten Geschütztes Rechtsgut des Tatbestands der sexuellen Nötigung ist das Recht auf se- xuelle Selbstbestimmung. Das geschützte Rechtsgut wurde vorliegend erheblich ver- 49 letzt, da die Privatklägerin 2 durch den Beschuldigten gezwungen wurde, Oralverkehr auszuüben. Der Beschuldigte ging dabei grob vor und verängstigte die Privatklägerin 2 erheblich, indem er sie in eine Situation brachte, welche geeignet war, Todesangst auszulösen. So schnürte er ihr mithilfe eines Plastiksacks die Luftzufuhr ab und liess erst wieder von ihr ab, als sie zu zappeln begann. Die angewandte Gewalt ging damit über die Tatbestandsmässigkeit hinaus. Der Beschuldigte drohte der Privatklägerin 2 und übte psychischen Druck aus, wobei sich erschwerend auswirkt, dass er bereits vor der Tat – zwar mit einem anderen Ziel, aber doch in erheblichem Ausmass – auf die Privat- klägerin 2 einwirkte und sie zu beeinflussen versuchte. Er kannte ihre persönliche Si- tuation und wusste aufgrund der vorangehenden Manipulationen, dass sie leicht zu beeinflussen war, was er ausnutzte. Dieses Vorgehen ist als verwerflich zu qualifizie- ren. Die Privatklägerin 2 befand sich zudem in der Wohnung des Beschuldigten und damit in seinem Machtbereich; ihr war es daher auch faktisch erschwert, sich dem Einfluss bzw. der Gewalt des Beschuldigten zu entziehen. Abweichend von den vorinstanzlichen Ausführungen wertet die Kammer die Tatsache, dass zwischen den beiden ein gewisses Vertrauensverhältnis bestand, jedoch neutral, da dieses Vertrauensverhältnis auch den durch den Beschuldigten ausgeübten Druck zu festigen vermochte und damit als tatbestandsmässig zu beurteilen ist. Dennoch ist von einer nicht unerheblichen kriminellen Energie des Beschuldigten auszugehen. Die Tat blieb nicht ohne Folgen für das Opfer. Obwohl die Privatklägerin 2 gemäss ei- genen Angaben mit dem Erlebten abschliessen konnte, war anlässlich aller Einver- nahmen – selbst an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung – ersichtlich, dass der Gedanke an den Vorfall sie noch immer stark aufwühlte und emotional beschäftigte. 24.2. Subjektive Tatkomponenten Zur Willensrichtung und den Beweggründen des Beschuldigten ist anzumerken, dass der Beschuldigte direktvorsätzlich und aus egoistischen Beweggründen handelte. Ihm ging es um die Befriedigung seiner sexuellen Bedürfnisse, über die Wünsche und Be- findlichkeiten der Privatklägerin 2 setzte er sich rücksichtslos hinweg, was jedoch – da weitgehend tatbestandsimmanent – neutral zu werten ist. Die Tat wäre zudem ohne weiteres vermeidbar gewesen. Insgesamt ist das Tatverschulden – im Verhältnis zum weiten Strafrahmen von bis zu zehn Jahren – gerade noch als leicht zu bezeichnen und damit noch im unteren Drittel des Strafrahmens anzusiedeln. 24.3. Verminderung der Schuldfähigkeit Bei der Verminderung der Schuldfähigkeit ist die aus den Tatkomponenten resultie- rende Einsatzstrafe nach Massgabe der Verminderung der Schuldfähigkeit zu reduzie- ren. Die Täterkomponenten sind davon unabhängig zu bewerten (BGE 134 IV 132 E. 6.6). Gemäss Erkenntnissen von Gutachterin Dr. med. P.________ des Forensisch- Psychiatrischen Dienstes der Universität Bern war der Beschuldigte zur Zeit der vor- liegend zu beurteilenden Tat nicht unfähig zur Einsicht in das Unrecht der Taten. Die Fähigkeit, das Handeln gemäss dieser Einsicht zu steuern, war jedoch leicht einge- 50 schränkt, weswegen aus forensisch-psychiatrischer Sicht von einer leichten Vermin- derung der Schuldfähigkeit auszugehen ist (pag. 1135f.). Diese leicht verminderte Schuldfähigkeit führt – in Anwendung der bundesgerichtli- chen Rechtsprechung – vorliegend zu einer Reduktion des gerade noch leichten Ver- schuldens auf ein leichtes Verschulden im unteren Drittel des Strafrahmens. Die Kammer erachtet unter Berücksichtigung der Tatkomponenten eine Einsatzstrafe von 22 Monaten als dem noch leichten Verschulden des Beschuldigten angemessen. 25. Asperation 25.1. Asperation versuchte sexuelle Nötigung z.N. der Privatklägerin 1 C.________ Das Ausmass der Verletzung oder Gefährdung des geschützten Rechtsguts wiegt nach Ansicht der Kammer bezüglich der sexuellen Nötigung zum Nachteil der Privat- klägerin 1 noch leicht. Der Beschuldigte nötigte die Privatklägerin zur Anfertigung von Nacktfotos. Zu Gunsten des Beschuldigten ist zu berücksichtigen, dass es sich um eine Tat han- delte, bei dem es zu keinem direkten Kontakt zwischen ihm und dem Opfer gekom- men ist. Dennoch ist die Art und Weise der Tatbegehung als verwerflich zu bezeich- nen. Der Beschuldigte baute über längere Zeit einen erheblichen Druck auf das erst 13 Jahre alte Opfer auf, welches einfach zu beeinflussen und zu verängstigen war und ging über das hinaus, was zur Erfüllung des Tatbestands nötig gewesen wäre. Die Privatklägerin 1 wurde durch das Vorgehen des Beschuldigten massiv verunsi- chert und eingeschüchtert und versicherte anlässlich der erstinstanzlichen Hauptver- handlung glaubhaft, dass sie noch immer unter den Folgen der Tat leide und auch ihre Lebensführung aufgrund der Handlungen des Beschuldigten nachhaltig eingeschränkt wurde. Dennoch ist im Verhältnis zum erwähnten weiten Strafrahmen auch hier von einem leichten Verschulden auszugehen. Der Beschuldigte handelte mit direktem Vorsatz und aus egoistischen Beweggründen. Die Tat diente der Befriedigung seiner sexuellen Bedürfnisse und wäre ohne weiteres vermeidbar gewesen, was sich jedoch – da tatbestandsimmanent – neutral auszuwir- ken hat. Insgesamt ist auch unter Berücksichtigung der subjektiven Tatkomponenten von einem noch leichten Tatverschulden auszugehen. Gemäss Gutachten lag beim Beschuldigten zum Tatzeitpunkt eine leicht verminderte Schuldfähigkeit vor (pag. 1005), womit sich das leichte Verschulden auf ein sehr leich- tes Verschulden und eine Freiheitsstrafe von 8 Monaten reduziert. Zwar liegt nur eine versuchte Tatbegehung vor, hingegen hat der Beschuldigte alles getan, was in seiner Macht stand, um den Erfolg – also das Erstellen und Verschicken der Nacktfotos – eintreten zu lassen. Aufgrund der vollendeten versuchten Tatbege- hung ist die Strafe nur verhältnismässig leicht, um einen Monat, zu reduzieren. Aspe- riert sind für die versuchte sexuelle Nötigung z.N. der Privatklägerin 1 insgesamt 5 Monate aufzurechnen. 51 25.2. Asperation Tatgruppe versuchte sexuelle Handlungen mit Kindern z.N. der Privat- klägerin 1 C.________ Die Kammer hat die Delikte der versuchten sexuellen Handlungen mit Kindern durch Verleiten z.N. der Privatklägerin 1 aufgrund des engen sachlichen und auch zeitlichen Zusammenhangs zu einer Tatgruppe zusammengefasst und wird hierfür zusammen eine Strafe bestimmen. Das Ausmass der Verletzung des geschützten Rechtsguts des ungestörten sexuellen Entwicklung des Kindes wiegt vorliegend leicht, die Privatklägerin 1 befand sich be- reits im Pubertätsalter, wenn mit 13 Jahren auch erst anfangs der Pubertät. Es gilt zu- dem zu berücksichtigen, dass es zu keinem direkten körperlichen Kontakt zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin 1 gekommen ist. Zur Art und Weise der Tatbegehung bzw. der Verwerflichkeit des Handelns ist festzu- halten, dass der Beschuldigte von der Privatklägerin 1 die Erstellung von Nacktfotos forderte bzw. dass sie nackt vor der Webcam posiere. Die Auswirkungen auf das Op- fer – dieses wurde nachhaltig in seiner Entwicklung gestört und verängstigt – sind nicht mehr harmlos und wiegen verhältnismässig schwer. Die Privatklägerin 1 fürchte- te sich insbesondere auch vor den möglichen Konsequenzen der Verbreitung ihrer Bilder, weswegen sie ihr Gesicht auf den Bildern zensierte. Da es sich dabei jedoch wie erwähnt um ein Delikt ohne direkten körperlichen Kontakt handelt und der Be- schuldigte ausschliesslich über das Internet tätig wurde, ist von einem leichten Ver- schulden auszugehen. Der Beschuldigte handelte mit direktem Vorsatz und aus egoistischen Beweggründen. Die Tat diente der Befriedigung seiner sexuellen Bedürfnisse und wäre ohne weiteres vermeidbar gewesen, was sich jedoch – da tatbestandsimmanent – neutral auszuwir- ken hat. Insgesamt ist von einem leichten Tatverschulden auszugehen. Unter Berücksichtigung der Tatkomponenten und der verminderten Schuldfähigkeit geht die Kammer – im Verhältnis zum Strafrahmen – von einem sehr leichten Ver- schulden und damit von einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten für beide Taten aus. Da es vorliegend bei einem (vollendeten) Versuch geblieben ist, ist diese Strafe weiter um einen Monat zu mindern. Die Strafminderung fällt verhältnismässig gering aus, da der Beschuldigte alles getan hat, um den Erfolg eintreten zu lassen und das Ausbleiben des Erfolgs alleine auf das Verhalten der Privatklägerin 1 zurückzuführen war. Da vorliegend durch dieselbe Handlung gleich zwei Straftatbestände erfüllt wurden (so auch der Tatbestand der versuchten sexuellen Nötigung), rechtfertigt es sich, verhält- nismässig stark zu asperieren. Die Kammer geht damit asperiert von einer Freiheits- strafe von 2 Monaten aus. 52 25.3. Asperation Tatgruppe sexuellen Handlungen mit Kindern z.N. von Opfer I.________ Auch bezüglich der mehrfach begangenen sexuellen Handlungen mit Kindern z.N. von I.________ ist von einer leichten Verletzung des geschützten Rechtsguts – der unge- störten sexuellen Entwicklung der Kinder – auszugehen. I.________ war bereits 15 Jahre alt und befand sich nur noch knapp im Schutzalter. Der Beschuldigte war zu- dem nur wenig mehr als drei Jahre älter als sie. Die durch den Beschuldigten vorgenommen tatbestandsmässigen Handlungen dauer- ten über einen Tatzeitraum von fünf Monaten an und damit verhältnismässig lange. Zudem wurden eine Vielzahl von Bildern und Videos erstellt. Dennoch ist nicht von ei- nem über die Tatbestandsmässigkeit hinausgehenden verwerflichen Handeln auszu- gehen. I.________ hatte die Handlungen als 15-jährige freiwillig vorgenommen und es wäre vorliegend nicht ersichtlich, dass ihre Entwicklung durch die Handlungen des Beschuldigten erheblich gestört wurde, zumal die beiden auch eine Liebesbeziehung führten und I.________ wie erwähnt nur noch knapp im Schutzalter war. Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz ist der grobe Inhalt der Bilder und Videos neutral zu werten, da dieser die Tatbestandsmässigkeit, also das Vorliegen von sexuellen Hand- lungen, begründet. Hinsichtlich der subjektiven Tatschwere kann wiederum auf das bereits Gesagte ver- wiesen werden. Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich und aus egoistischen Beweggründen. Die Tat wäre vermeidbar gewesen. Insgesamt sind die subjektiven Tatkomponenten neutral zu werten ist. Vor dem Hintergrund des weiten Strafrahmens bis zu 5 Jahren ist auch hier noch von einem leichten Verschulden auszugehen. Die verminderte Schuldfähigkeit führt zu ei- ner weiteren Reduktion des Verschuldens, womit nach wie vor von einem leichten Verschulden auszugehen ist. Die Kammer erachtet für die Tatgruppe der sexuellen Handlungen z.N. von I.________ eine Strafe von 9 Monaten als verschuldensange- messen. Diese Strafe ist zu asperieren, womit schliesslich eine Freiheitsstrafe von 6 Monaten aufzurechnen ist. 25.4. Zwischenfazit Unter Berücksichtigung der Tatkomponenten erachtet die Kammer für die Schuld- sprüche wegen mehrfacher sexueller Nötigung (teils versucht begangen) sowie der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern (teils versucht begangen) für den Be- schuldigten insgesamt eine Freiheitsstrafe von 35 Monaten als verschuldensange- messen. 26. Täterkomponenten Bezüglich des Vorlebens des Beschuldigten und der persönlichen Verhältnisse kann vollumfänglich auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 2102, S. 53 der Entscheidbegründung). Der Beschuldigte ist nicht vorbestraft (vgl. aktueller Strafregisterauszug auf pag. 2455) und seine persönlichen Verhältnisse sind geordnet und unauffällig. Der Beschuldigte geht im Restaurant AG.________ in X.________ ei- ner Beschäftigung nach. Aufgrund eines Nervenzusammenbruchs im Frühjahr 2016 beträgt sein Beschäftigungsgrad nicht mehr 100 %, sondern zurzeit noch 60 % (pag. 2510). Gemäss eigenen Angaben möchte der Beschuldigte das eine kaufmännische 53 Lehre absolvieren, wobei er aufgrund des ungewissen Ausgangs des vorliegenden Strafverfahrens noch keine vertieften Abklärungen treffen konnte (pag. 2512f.). Der Beschuldigte lebte bis anfangs August 2016 während knapp eines Jahres in einer Partnerschaft, hat aber zurzeit keine Freundin (pag. 2514). Die Umstände, dass der Beschuldigte noch relativ jung ist und über keine Berufsbil- dung verfügt, ist nach Ansicht der Kammer neutral zu werten. Diese Aspekte wurden zudem bereits mit der psychiatrischen Beurteilung zu seinen Gunsten berücksichtigt. Das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sind daher insgesamt neutral zu wer- ten. Das Verhalten des Beschuldigten nach der Tat, während des Strafverfahrens und in Haft war stets korrekt und gibt zu keinen Bemerkungen Anlass, was jedoch – da ein solches Verhalten erwartet werden darf – neutral zu werten ist. Im Umfang von 3 Mo- naten ist jedoch straferhöhend zu werten, dass der Beschuldigte während hängigem Verfahren erneut und in schwerer wiegendem Masse delinquierte (sexuelle Nötigung zum Nachteil der Privatklägerin 2). Der Beschuldigte zeigt durchaus eine gewisse Reue und Einsicht, in Bezug auf die von ihm begangenen Delikte zum Nachteil der Privatklägerin 1 äusserte er explizit sein Bedauern (pag. 1994). Zuletzt führte er auch anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung aus, dass er sich nicht als Krimineller sehe, sondern als Menschen, der Fehler begangen habe (pag. 2515). Diese Einsicht und sein Geständnis in Bezug auf die Delikte zum Nachteil der Privatklägerin 1 sind im Umfang von 4 Monaten strafmindernd zu werten. Insgesamt ist der Beschuldigte damit unter Berücksichtigung der Tat- und Täterkom- ponenten zu einer Freiheitsstrafe von 34 Monaten zu verurteilen. 27. Strafzumessung Pornografie Wie bereits dargelegt, wird aufgrund der Strafhöhe für die Verurteilung wegen Porno- grafie kumulativ eine Geldstrafe zu verhängen sein. Der Beschuldigte hat sich vorliegend der mehrfachen Deliktsbegehung schuldig ge- macht, wobei als Tathandlungen zum einen das Zugänglich machen und Überlassen, und zum anderen der Besitz von Kinderpornographie zu bezeichnen sind. Der Straf- rahmen beträgt für das Zugänglichmachen und das Überlassen gemäss Art. 197 Ziff. 1 aStGB Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Der Besitz der Pornogra- phie wird hingegen gemäss Art. 197 Ziff. 3bis StGB mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft. Vorliegend sind keine Gründe ersichtlich, welche ein Unterschreiten oder Überschreiten des Strafrahmens rechtfertigen würden. Auch für die Verurteilungen wegen Pornographie ist in einem ersten Schritt die Strafe für die konkret schwerste Tat zu bestimmen und anschliessend aufgrund der weiteren Schuldsprüche in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB zu erhöhen. Die Kammer er- achtet vorliegend – abweichend von der Vorinstanz – das Zugänglichmachen des Links auf eine pornographische Website als konkret schwerstes Delikt, für welches die Einsatzstrafe zu bestimmen sein wird. Der Beschuldigte hatte I.________ den Link zu einem pornographischen Video mit explizitem Inhalt geschickt, durch das Anklicken des Links wurde sie unmittelbar mit dem sich auf der Website befindlichen Inhalt kon- 54 frontiert. Die Kammer erachtet hierfür eine Einsatzstrafe von 8 Tagessätzen als ver- schuldensangemessen. Diese Strafe ist anschliessend aufgrund des Schuldspruchs wegen Pornographie durch Überlassen von mindestens 2 Nacktbildern angemessen zu erhöhen. Der Be- schuldigte hat I.________ mindestens 2 Bilder seines erigierten Penis zukommen las- sen. Das Bild erfüllt wie dargelegt gerade den Tatbestand und geht nicht darüber hin- aus, weswegen von einem verhältnismässig geringen Verschulden auszugehen ist. Die Kammer erachtet hierfür eine Strafe von 6 Tagessätzen bzw. asperiert von 4 Ta- gessätzen als verschuldensangemessen. Weiter hat sich der Beschuldigte des Besitzes von Kinderpornographie schuldig ge- macht. Der Beschuldigte hat insgesamt rund 170 Bilder und 14 Videos mit kinderpor- nographischem Inhalt besessen, wobei zu berücksichtigen ist, dass I.________, wel- che auf diesen Medien abgebildet war, bereits 15 Jahre alt war und sich damit nur noch knapp im Schutzalter befand. Die Kammer erachtet daher eine Strafe von 10 Strafeinheiten bzw. asperiert von 8 Strafeinheiten als verschuldensangemessen, wo- mit insgesamt eine Geldstrafe von 20 Tagessätzen resultiert. Die Täterkomponente wirkt sich vorliegend neutral aus, da sich die Bewertung von Einsicht und Reue des Beschuldigten und der Delinquenz während hängigem Straf- verfahren, die sich straferhöhend auszuwirken hat, in etwa die Waage halten. Die Ta- gessatzhöhe von CHF 30.00 ist – auch mit Blick auf die auszusprechende Freiheits- strafe von 34 Monaten bzw. die Massnahme - zu bestätigen. 28. Bedingter Strafvollzug Wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Bege- hung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten, so schiebt das Gericht in der Regel den Vollzug einer Geldstrafe, von gemeinnütziger Arbeit oder einer Freiheits- strafe von mindestens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren auf (Art. 42 Abs. 1 StGB). Gemäss Art. 43 Abs. 1 StGB kann das Gericht den Vollzug einer Freiheitsstra- fe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen. Eine Verurteilung zu einer bedingten Strafe nach Art. 42 StGB sowie zu einer teilbe- dingten Strafe nach Art. 43 StGB verlangt das Fehlen einer ungünstigen Prognose. Wird eine Massnahme angeordnet, ist diese Voraussetzung zum vornherein nicht ge- geben (Urteil des Bundesgerichts BGer 6B_1195/2015 vom 18. April 2016 m.w.H.). Die Kammer spricht vorliegend eine Freiheitsstrafe von 34 Monaten sowie eine Gelds- trafe von 20 Tagessätzen aus. Die Gewährung des teilbedingten bzw. bedingten Voll- zugs wäre damit grundsätzlich möglich, hingegen ist – wie im Nachfolgenden aufzu- zeigen sein wird – die Anordnung einer Massnahme angezeigt, weswegen praxis- gemäss von einer ungünstigen Prognose auszugehen ist. Dem Beschuldigten ist da- her weder der bedingte noch der teilbedingte Vollzug zu gewähren. 55 29. Massnahme 29.1. Allgemeines Eine Massnahme ist anzuordnen, wenn die Gefahr weiterer Straftaten der beschuldig- ten Person besteht (Art. 56 Abs. 1 lit. a StGB), wenn ein Behandlungsbedürfnis des Täters besteht oder die öffentliche Sicherheit dies erfordert (lit. b), und wenn die Vor- aussetzungen der Art. 59-61, 63 oder 64 StGB erfüllt sind (lit. c). Die Anordnung einer Massnahme setzt weiter voraus, dass der mit ihr verbundene Eingriff in die Persön- lichkeitsrechte des Täters im Hinblick auf die Wahrscheinlichkeit und Schwere weite- rer Straftaten nicht unverhältnismässig ist (Art. 56 Abs. 2 StGB). Das Gericht hat sich gemäss Art. 56 Abs. 3 StGB bei seiner Beurteilung auf eine sachverständige Begut- achtung zu stützen. Der Kammer liegen ein Gutachten vom 23. März 2012 des Forensisch- Psychiatrischen Dienstes (FPD) der Universität Bern sowie ein Ergänzungsgutachten des FPD vom 4. Februar 2014 und die Aussage der Gutachterin Dr. med. P.________ anlässlich der Hauptverhandlung vom 23. Januar 2015 vor. Im oberinstanzlichen Ver- fahren wurde schliesslich ein weiteres Ergänzungsgutachten des FPD eingeholt. Die- ses wurde ebenfalls von Dr. med. P.________ verfasst und datiert vom 19. Juli 2016 (pag. 2406 ff.). 29.2. Zum Beweisantrag der Verteidigung In seiner Berufungserklärung vom 18. Mai 2015 stellte Rechtsanwalt B.________ na- mens des Beschuldigten u.a. den Beweisantrag, es sei über den Beschuldigten bei einer anderen sachverständigen Person ein neues psychiatrisch-forensisches Gutach- ten in Auftrag zu geben (pag. 2124 ff.). Anlässlich der oberinstanzlichen Hauptver- handlung stellte Rechtsanwalt B.________ diesen Beweisantrag erneut. Zur Begrün- dung verwies Rechtsanwalt B.________ auf seine bereits gemachten Eingaben sowie auf den sogenannten Zwischenfall vom 7. Juni 2016. Dr. med. P.________ habe sich anlässlich dieses Termins gegenüber dem Beschuldigten dahingehend geäussert, er werde ein 100 Jahre Massnahmenkandidat sein, sofern er die ihm gemachten Vorwür- fe nicht eingestehe. Das Gutachten basiere zudem auf der Annahme, dass der Be- schuldigte schuldig gesprochen werde. Die Gutachterin sei damit voreingenommen. Dies habe umso mehr zu gelten, als Dr. med. P.________ nicht bestreite, sich ge- genüber dem Beschuldigten entsprechend geäussert zu haben. Es gehe nicht an, dass eine unabhängige Gutachterin einen solchen Druck ausübe. Die strafprozessua- len Grundlagen, insbesondere betreffend Ausstand und Befangenheit sowie die Un- schuldsvermutung würden auch für die Sachverständigen und damit auch für Dr. med. P.________ gelten (pag. 2517). Staatsanwältin G.________ beantragte die Abweisung des gestellten Beweisantrags und führte anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung aus, der Inhalt des Ge- sprächs zwischen dem Beschuldigten und Dr. med. P.________ sei sehr wohl bestrit- ten. Die Gutachterin habe den Beschuldigten lediglich über mögliche Konsequenzen orientiert und keinen unzulässigen Druck ausgeübt. Überdies seien bereits mit frühe- ren Gutachten Störungen beim Beschuldigten festgestellt worden (pag. 2517). Bezüglich der Abweisung des Antrags auf Einholung eines Zweitgutachtens kann zunächst einmal vollumfänglich auf die Ausführungen im Beschluss vom 14. Dezem- 56 ber 2015 verwiesen werden (pag. 2201). Die darin gemachten Ausführungen treffen nach wie vor zu. Alle drei vorliegenden Begutachtungen erfolgten durch eine aner- kannte Gutachterstelle und wurden ergänzt durch die Einvernahme der erfahrenen Expertin Dr. med. P.________. Die Gutachten sind – wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird – inhaltlich überzeugend und weisen keine formellen oder materiellen Män- gel auf. Vorliegend stellt sich jedoch die Frage, ob das Gespräch zwischen dem Beschuldigten und Dr. med. P.________ vom 7. Juni 2016 die Sachlage zu verändern und eine Be- fangenheit der Sachverständigen zu begründen vermag. Bezüglich des behaupteten Sachverhalts wird insbesondere auf die Eingabe von Rechtsanwalt B.________ (pag. 2363 ff.) sowie auf die E-Mail des Beschuldigten vom 15. Juni 2016 (pag. 2366) ver- wiesen. Der Beschuldigte führte darin aus, Dr. med. P.________ habe festgehalten, es wäre äusserst wichtig für die Massnahmenempfehlung, wenn er zu seiner Tat ste- hen würde, da ansonsten davon auszugehen sei, dass kein Fortschritt stattgefunden habe. Sollte er weiterhin auf seiner Unschuld bestehen, wäre er ein 100 Jahre Mass- nahmenkandidat. Dr. med. P.________ nahm zu den geäusserten Vorwürfen mit Schreiben vom 23. Juni 2016 Stellung. Sie legte dar, dass sich der Gesprächsverlauf nach ihrer Erinnerung anders dargestellt habe als vom Beschuldigten geschildert. Weiter führte sie aus, dass sich das Gutachten auf den im erstinstanzlichen Urteil er- stellten Sachverhalt abzustützen habe. Bei der Exploration müssten Fragen dazu ge- stellt werden, ob der Beschuldigte seit der letzten Begutachtung ein Verständnis für die Faktoren entwickelt habe, welche seine Delinquenz beeinflussen und die Frage, wie er selbst diese Faktoren beeinflussen könne. Es wäre prognostisch günstig zu werten, wenn der Beschuldigte in der Zwischenzeit ein fundiertes Tatverständnis ent- wickelt habe. Beim Versuch, dem Beschuldigten diesen Umstand verständlich zu ma- chen, seien offenbar Missverständnisse aufgetreten (pag. 2373). Gemäss Art. 183 Abs. 3 StPO gelten für Sachverständige die Ausstandsgründe nach Artikel 56 StPO. Demnach tritt die Sachverständige in den Ausstand, wenn sie aus anderen Gründen, insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Par- tei oder deren Rechtsbeistand, befangen sein könnte (Art. 56 lit. f StPO; vgl. auch MARKUS BOOG, in: Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage Basel 2014, N 51 zu Art. 56). Zunächst einmal ist festzuhalten, dass der entsprechende Artikel der StPO primär auf in einer Strafbehörde tätige Personen zielt, was sich auch aus dem Gesetzeswortlaut ergibt. Der Artikel kann daher auf Sachverständige nur sinngemäss angewandt wer- den. Der genaue Wortlaut des Gesprächs zwischen dem Beschuldigten und Dr. med. P.________ ist bestritten. Welche Äusserungen durch Dr. med. P.________ genau gemacht wurden, kann jedoch ohnehin offen bleiben, da nach Ansicht der Kammer der exakte Wortlaut nicht relevant ist. Massgeblich ist vielmehr, dass sich – was nicht bestritten ist – Dr. med. P.________ dem Beschuldigten gegenüber dahingehend geäussert hatte, dass das Leugnen der strafrechtlichen Vorwürfe negativ zu werten ist und Einfluss auf die Massnahmenempfehlung haben könne. Die Kammer vermag in dieser sinngemässen Äusserung keinen Ausstandsgrund zu erkennen. Wie Dr. med. P.________ zutreffend ausführt, hat sie bei der Erstellung des Gutachtens vom ange- klagten Sachverhalt bzw. von den mit erstinstanzlichem Urteil erfolgten Schuld- 57 sprüchen auszugehen. Dies bedeutet jedoch nicht, dass sie als befangen im Sinne von Art. 56 StPO zu gelten hat. Wäre dem so, wäre die Erstellung von psychiatrischen Gutachten faktisch verunmöglicht, müssen solche Gutachten doch stets zu einem Zeitpunkt erstellt werden, in dem noch kein rechtskräftiges Urteil vorliegen kann. Die Gutachterin ging von der Arbeitshypothese aus, dass der Beschuldigte schuldig ist, was üblich, notwendig und deshalb nicht zu beanstanden ist. Dass die Gutachterin bei der Erstellung des Gutachtens zutreffenderweise auch in Erwägung gezogen hat, dass es zu Freisprüchen kommen könnte, ergib sich insbesondere aus ihren Äusse- rungen anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung. Ihre methodische Vorge- hensweise ist daher nicht zu beanstanden. Die Gutachterin trifft nach Ansicht der Kammer gar die Pflicht, den Beschuldigten, welchen sie psychiatrisch begutachtet, über die Erstellung des Gutachtens und die Faktoren, welche die Massnahmenemp- fehlung beeinflussen, aufzuklären. Insofern muss auch zulässig sein, den Beschuldig- ten im weitesten Sinn über die Auswirkungen eines Geständnisses auf die Massnah- menempfehlung aufzuklären. In keinem Fall vermag das vorliegende Vorgehen eine Befangenheit zu begründen. Zusammengefasst ist festzuhalten, dass die Kammer die Gutachterin nicht als befan- gen erachtet und wie dargelegt keine Gründe ersichtlich sind, wieso ein Zweitgutach- ten bzw. Obergutachten einzuholen wäre. Der entsprechende Beweisantrag der Ver- teidigung war aus diesen Gründen abzuweisen. Bezüglich der übrigen Beweisanträge, welche an der oberinstanzlichen Hauptver- handlung nicht erneut gestellt wurden, kann an dieser Stelle vollumfänglich auf die Ausführungen der Kammer im entsprechenden Beschluss bzw. der entsprechenden Verfügung verwiesen werden (vgl. pag. 2198 ff. und pag. 2239f.). 29.3. Psychiatrische Gutachten Die Vorinstanz hat die ihr vorliegenden Gutachten und die Aussagen von Dr. med. P.________ in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung zutreffend zusammengefasst. Darauf wird verwiesen (pag. 2104 ff., S. 55-58 der Entscheidbegründung). Es betrifft dies folgende Gutachten und Ergänzungsgutachten der Sachverständigen: - Gutachten des Forensisch-Psychiatrischen Dienstes (FPD) der Universität Bern vom 23. März 2012 - Ergänzungsgutachten des Forensisch-Psychiatrischen Dienstes (FPD) der Univer- sität Bern vom 4. Februar 2014 29.4. Oberinstanzliches Ergänzungsgutachten FPD/Dr. med. P.________ vom 19. Juli 2016 Unter der Annahme, dass es zu einer Bestätigung der erstinstanzlichen Schuld- sprüche kommt, empfiehlt die Gutachterin nach wie vor, neben der Massnahme nach Art. 61 StGB eine Massnahme nach Art. 59 StGB anzuordnen, um bei Scheitern einer Massnahme nach Art. 61 StGB die Therapie unter diesem Rechtstitel weiterführen zu können. Die alleinige Anordnung einer Massnahme nach Art. 61 StGB wird als unzu- reichend bezeichnet. Aufgrund der fehlenden Störungseinsicht und dem mangelnden Leidensdruck bestehe unverändert keine Therapiebereitschaft des Beschuldigten. Zwar sei eine positive Entwicklung im Bereich der Arbeitsfähigkeit festzustellen. Hin- 58 sichtlich der Lebensumstände, der psychischen Störungen sowie der Auseinanderset- zung mit diesen, seien jedoch noch keine prognoseverbessernden Änderungen fest- stellbar. Die Schlussfolgerungen des Gutachtens vom 27. Januar 2015 würden daher in Bezug auf Diagnose, Schuldfähigkeit und Rückfallgefahr unverändert zutreffen. Die freiwillige ambulante Therapie, welche in der Zwischenzeit erfolgt sei, habe keine Änderung der gutachterlichen Empfehlungen zur Folge. In der Exploration seien kaum Fortschritte hinsichtlich der Erkenntnisse zur Tatmotivation und zur Störung erkennbar gewesen (pag. 2406 ff.). 29.5. Beurteilung durch die Kammer Zusammen mit der Vorinstanz erachtet die Kammer das vorliegende Gutachterkon- glomerat (inkl. mündliche Befragung von Dr. med. P.________) als schlüssig. Dies trifft grundsätzlich - auf Ausnahmen wird im Folgenden eingegangen - auch unter Berücksichtigung des Ergänzungsgutachtens vom 19. Juli 2016 zu. Es liegen damit keine Gründe vor, von der gutachterlichen Empfehlung abzuweichen. Solche werden denn auch durch den Beschuldigten nicht konkret geltend gemacht. Die Kammer hat das erstinstanzliche Urteil bestätigt. Damit ist zwar in Bezug auf den Vorwurf der sexuellen Nötigung zum Nachteil von I.________ erneut ein Freispruch erfolgt, hingegen wurde der Beschuldigte bezüglich der gewichtigen Vorwürfe der se- xuellen Nötigung und Versuchs dazu zum Nachteil der beiden Privatklägerinnen verur- teilt. Da es sich dabei um die schwerwiegendsten Delikte handelt, kann – insbesonde- re die sexuelle Nötigung zum Nachteil der Privatklägerin 2 ist von erheblicher Schwe- re, da es ein Delikt mit direkter körperlichen Einwirkung darstellt – auch ohne dass vollumfängliche Schuldsprüche erfolgt wären auf die gutachterliche Empfehlung abge- stützt werden. Dies hat die Gutachterin anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhand- lung bestätigt, indem sie ausführte, dass eine Massnahme nach Art. 61 StGB zu emp- fehlen wäre, sofern der dritte Vorfall (also die sexuelle Nötigung zum Nachteil der Pri- vatklägerin 2) nicht stattgefunden hätte. Sofern nur das Delikt zum Nachteil von I.________ nicht bzw. einvernehmlich stattgefunden haben sollte – was vorliegend der Fall ist – würde die Gutachterin dennoch eine Massnahme nach Art. 59 StGB empfeh- len. Der Beschuldigte litt zum Zeitpunkt der Taten sowie auch heute noch an einer Störung der Sexualpräferenz im Sinne eines Sadomasochismus, an einer Agoraphobie mit Panikstörung sowie an einer narzisstischen Persönlichkeitsstörung. Die Gutachterin führte aus, dass weder eine ausreichende Störungseinsicht noch eine echte Thera- piebereitschaft vorhanden seien. Äusserst ungünstig sei zu werten, wenn bzw. dass es zu einer tatsächlichen Umsetzung seiner Fantasien an einem realen Gegenüber gekommen sei. Nach wie vor bestehe unverändert ein hohes Rückfallrisiko infolge ei- ner schwer behandelbaren Kombination von Störungen. Dies trifft auch zum heutigen Zeitpunkt zu. Der Beschuldigte äusserte sich anlässlich der oberinstanzlichen Haupt- verhandlung dahingehend, dass er die ambulante Therapie bei Dr. Q.________ been- det habe, da er jeweils genervt aus den Gesprächen gekommen sei. Der Psychiater habe die Therapie jeweils mit der Frage begonnen, wie seine kriminelle Karriere ange- fangen habe (pag. 2513). Diese Ausführungen des Beschuldigten zeigen, dass er ei- ner Therapie nach wie vor nicht den erforderlichen Stellenwert zukommen lässt. Zu- 59 dem liegen wie erwähnt auch die Störungen unverändert vor, auch wenn der Beschul- digte dies bis zum heutigen Zeitpunkt nicht wahrhaben will. Die Gutachterin führte hierzu aus, dass seit 2010 sadomasochistische Fantasien und Handlungen dokumen- tiert seien, weswegen davon auszugehen sei, dass der Sadomasochismus ein inte- graler Bestandteil der sexuellen Ausrichtung des Beschuldigten geworden sei. Mit zu- nehmendem Alter sie es zudem zu einer weiteren Ausgestaltung und Progredienz der Handlungen gekommen, womit nicht erwartet werden könne, dass die gravierende Problematik mit zunehmendem Alter einfach von selbst verschwinde. Die Kammer schliesst sich diesen überzeugenden Ausführungen an und geht daher – insbesonde- re auch aufgrund der festgestellten Progredienz (sexuelle Nötigung zum Nachteil der Privatklägerin 2) – davon aus, dass eine therapeutische Massnahme indiziert ist, um der festgestellten hohen Rückfallgefahr angemessen zu begegnen (pag. 2423). Zu prüfen ist damit nun, welche Massnahme vorliegend anzuordnen ist. Die Gutachte- rin nennt folgende Inhalte, welche die Massnahme dem Beschuldigten vermitteln muss (pag. 2424): - Engmaschige hochqualifizierte Therapie bei einem Therapeuten, der Erfahrung in der Behandlung von Sadisten und persönlichkeitsgestörten Straftätern besitzt; - Soziale Stabilisation durch Erlernen eines Berufes; - Soziales Lernen in der Gruppe. Die Gutachterin hat in nachvollziehbarer Weise ausgeführt, dass eine stationäre the- rapeutische Massnahme und damit eine engmaschige Betreuung erforderlich ist (vgl. auch pag. 2425). Die Erkrankung des Beschuldigten erfordert damit die Unterbringung in einer Anstalt, welche eine stationäre therapeutische Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB durchführen kann. Hingegen ist nach Ansicht der Kammer ebenso gewichtig und zu berücksichtigen, dass die Gutachterin insbesondere der sozialen Stabilisation durch Erlernen eines Berufes sowie dem sozialen Lernen in der Gruppe – neben der Behandlung der festgestellten Störungen – ein hohes Gewicht zumisst. Durch die Gutachterin wird bestätigt, dass die mangelnde Berufsbildung und entsprechende Be- schäftigung des Beschuldigten sein Selbstbewusstsein – und damit sein Störungsbild – negativ beeinflusst. Der Beschuldigte ist jung und seine Persönlichkeit noch instabil. Ihm sollte – gerade mit Blick auf die spätere soziale Reintegration und zur Verminde- rung der Rückfallgefahr – die Möglichkeit gegeben werden, einen Beruf zu erlernen und sich damit sozial zu stabilisieren. Dafür weist der Beschuldigte – gerade weil er auf die Unterstützung seiner Familie zählen kann – gute Voraussetzungen auf. Damit kann festgehalten werden, dass die Kammer – entsprechend den gutachterlichen Empfehlungen – eine Massnahme nach Art. 61 StGB in Kombination mit einer Mass- nahme nach Art. 59 StGB als verhältnismässig und zielführend erachtet (vgl. pag. 2424). Der Beschuldigte hat dabei dem Vollzugsregime von Art. 61 StGB zu unterste- hen. Die Regelungsidee der Kammer zielt darauf ab, dass sich insbesondere auch die Beendigung der Massnahme nach Art. 61 StGB richtet und kein automatischer Übergang in eine Massnahme nach Art. 59 StGB stattfinden, sondern ggf. im Rahmen eines nachträglichen Verfahrens zu prüfen sein soll (vorbehältlich allfälliger zwischen- zeitlich ergehender anderslautender höchstrichterlicher Entscheide). Es versteht sich von selbst, dass der Erfolg dieser auf den Beschuldigten zugeschnittenen Massnah- 60 menlösung von mehreren Faktoren abhängt, die ausserhalb des Einflussbereichs der Justiz liegen, so namentlich von der Bereitschaft und den Durchführungsmöglichkeiten der Vollzugsbehörden, aber vor allem auch von der Kollaboration durch den Beschul- digten (MARIANNE HEER in: Basler Kommentar Strafgesetzbuch I, 3. Auflage 2013, N. 3 zu Art. 56a, mit Verweisen). VIII. Zivilpunkt Im Zivilpunkt kann vollumfänglich auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 2108ff., S. 59-61 der Urteilsbegründung). Die Kammer erachtet sowohl für die Privatklägerin 1 als auch die Privatklägerin 2 die erstinstanzlich zugesproche- nen Genugtuungen von je CHF 4‘000.00 als angemessen und bestätigt diese. Die Verurteilung des Beschuldigten zur Bezahlung einer höheren Genugtuungssumme würde zudem bereits am Verschlechterungsverbot scheitern. Für die Beurteilung des Zivilpunkts werden erstinstanzlich und oberinstanzlich keine Kosten ausgeschieden. IX. Kosten und Entschädigung 30. Verfahrenskosten 30.1. Erste Instanz Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, soweit sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten betragen insgesamt CHF 76‘618.45. Der Be- schuldigte ist bezüglich eines guten Teils der Vorwürfe frei gesprochen worden, so dass sich eine Kostenausscheidung im Umfang von 50% zu Lasten des Kantons Bern rechtfertigt. Der Beschuldigte hat dementsprechend die Hälfte der erstinstanzlichen Verfahrenskosten zu tragen, ausmachend CHF 38‘309.20. Dieser Verfahrenskosten- anteil des Beschuldigten ist im Umfang von CHF 500.00 mit dem beschlagnahmten Geldbetrag von CHF 1‘100.00 zu verrechnen. 61 30.2. Obere Instanz Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfah- rens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Die oberinstanzlichen Ver- fahrenskosten werden auf CHF 5‘000.00 bestimmt. Die Kosten des Ergänzungsgut- achtens belaufen sich auf CHF 5‘044.60 (pag. 2459). Das erstinstanzliche Urteil wur- de vollumfänglich bestätigt und der Beschuldigte, welcher vollumfängliche Freisprüche beantragt hat, hat gemessen an den gestellten Anträgen als unterliegend zu gelten. Auch die Generalstaatsanwaltschaft, welche weiter gehende Schuldsprüche (insbe- sondere auch betreffend den Vorwurf der sexuellen Nötigung zum Nachteil von I.________) beantragt hat, hat entsprechend als unterliegend zu gelten. Der Beschul- digte und der Kanton Bern haben die oberinstanzlichen Verfahrenskosten von total CHF 10‘044.60 je zur Hälfte zu tragen, ausmachend je CHF 5‘022.30. 31. Entschädigungen Privatklägerin 1 Die Privatklägerschaft hat gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf ange- messene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn sie ob- siegt (Art. 433 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte hat die Privatklägerin 1, welche als vollumfänglich obsiegend zu gel- ten hat, für die Aufwendungen ihres privaten Anwalts im erstinstanzlichen Verfahren mit CHF 12‘370.40 und im oberinstanzlichen Verfahren mit CHF 7‘035.10 zu entschä- digen (gemäss leicht reduzierter Kostennote vom 22. August 2016, pag. 2534). 32. Amtliche Entschädigungen 32.1. Amtliche Entschädigung für die amtliche Vertretung der Privatklägerin 2 Der Privatklägerin 2 wurde das Recht zur unentgeltlichen Rechtspflege erteilt. Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwältin F.________ für die unentgeltliche Rechtsver- tretung von E.________ im erstinstanzlichen Verfahren mit CHF 8‘298.95 (inkl. Ausla- gen und Mehrwertsteuer). Der Kanton Bern kann von A.________ die Erstattung der amtlichen Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsvertretung von E.________ ver- langen, wenn er sich in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befindet (Art. 138 Abs. 2 i.V.m. Art. 426 Abs. 4 StPO). A.________ wird verpflichtet, E.________ zuhan- den von Rechtsanwältin F.________ als Differenz zwischen der amtlichen Entschädi- gung für die unentgeltliche Rechtspflege und dem vollen Honorar CHF 1‘221.45 zu bezahlen (Art. 433 Abs. 1 StPO). Rechtsanwältin F.________ hat in diesem Umfang gegenüber ihrer Klientschaft ein Nachforderungsrecht (Art. 42a KAG). Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwältin F.________ für die unentgeltliche Rechtsvertretung von E.________ im oberinstanzlichen Verfahren mit CHF 5‘340.80 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) Der Kanton Bern kann von A.________ die Er- stattung der amtlichen Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsvertretung von E.________ verlangen, wenn er sich in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen be- findet (Art. 138 Abs. 2 i.V.m. Art. 426 Abs. 4 StPO). A.________ wird verpflichtet, E.________ zuhanden von Rechtsanwältin F.________ als Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung für die unentgeltliche Rechtspflege und dem vollen Honorar CHF 706.35 zu bezahlen (Art. 433 Abs. 1 StPO). Rechtsanwältin F.________ hat in diesem Umfang gegenüber ihrer Klientschaft ein Nachforderungsrecht (Art. 42a KAG). 62 Die amtliche Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsvertretung von E.________ durch Rechtsanwalt O.________ wurde mit Entscheid vom 4. August 2014 auf CHF 5‘792.90 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) bestimmt. Das volle Honorar beträgt CHF 7‘066.20. Der Kanton Bern kann von A.________ die Erstattung der amtlichen Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsvertretung von E.________ von CHF 5‘792.90 verlangen, wenn er sich in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befindet (Art. 138 Abs. 2 i.V.m. Art. 426 Abs. 4 StPO). A.________ wird verpflichtet, E.________ zuhanden von Rechtsanwalt O.________ als Differenz zwischen der amt- lichen Entschädigung für die unentgeltliche Rechtspflege und dem vollen Honorar CHF 1‘273.30 zu bezahlen (Art. 433 Abs. 1 StPO). Rechtsanwalt O.________ hat in diesem Umfang gegenüber seiner Klientschaft ein Nachforderungsrecht (Art. 42a KAG). 32.2. Amtliche Entschädigung für die Vertretung des Beschuldigten Rechtsanwalt B.________ wird als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten für das erstinstanzliche Verfahren mit CHF 39‘325.50 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) entschädigt. A.________ hat dem Kanton Bern die Hälfte der für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichteten Entschädigung von insgesamt CHF 39‘325.50, ausmachend CHF 19‘662.75 zurückzuzahlen und Rechtsanwalt B.________ die Hälfte der Diffe- renz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 4‘639.40, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Rechtsanwalt B.________ wird für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten im oberinstanzlichen Verfahren mit CHF 12‘107.35 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) entschädigt. A.________ hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 12‘107.35 zurückzuzahlen und Rechtsanwalt B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 2‘943.00, zu erstatten, sobald es seine wirt- schaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Die amtliche Entschädigung für die amtliche Verteidigung von A.________ durch Rechtsanwältin M.________ wurde mit Verfügung vom 13. August 2013 auf CHF 2‘750.35 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) bestimmt. Das volle Honorar beträgt CHF 3‘398.35. A.________ hat dem Kanton Bern die ausgerichtete amtliche Entschä- digung von CHF 2‘750.35 zurückzuzahlen und Rechtanwältin M.________ die Diffe- renz von CHF 648.00 zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Die amtliche Entschädigung für die amtliche Verteidigung von A.________ durch Rechtsanwalt N.________ wurde mit Verfügung vom 19. Dezember 2013 auf CHF 17‘412.85 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) bestimmt. Das volle Honorar beträgt CHF 21‘565.45. A.________ hat dem Kanton Bern die Hälfte der ausgerichteten amt- lichen Entschädigung, ausmachend CHF 8‘706.40, zurückzuzahlen und Rechtsanwalt N.________ die Hälfte der Differenz, ausmachend CHF 2‘076.30, zwischen der amtli- chen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es seine wirtschaft- lichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 63 X. Verfügungen 34. Einziehung und Rückgabe der beschlagnahmten Gegenstände und Geldbetrag Die Verfügungen betreffend Einziehung der CD «Film vom UBS-Stick TDK» sowie der Festplatte, S/N: NQ07T532A1F6 (befindet sich beim Fachbereich Digitale Forensik) sind in Rechtskraft erwachsen. Ebenso die Verfügungen betreffend Rückgabe des Handys Sony Ericsson, silber, inkl. Ladekabel, des Natels LG inkl. Netzkabel sowie des handschriftlichen Schreibens A4. Schliesslich wurde rechtskräftig entschieden, dass der beschlagnahmte Geldbetrag von CHF 1‘100.00 im Umfang von CHF 600.00 zur Deckung der Geldstrafe von CHF 600.00 und im Umfang von CHF 500.00 zur De- ckung der Verfahrenskosten verwendet wird. Der zwischenzeitlich von der Staatsan- waltschaft wieder aufgefundene USB-Stick TDK (pag. 2441) wird zur Vernichtung ein- gezogen (Art. 69 StGB). 35. Tätigkeitsverbot Der Antrag der Generalstaatsanwaltschaft auf Anordnung eines Tätigkeitsverbots (Art. 67 StGB) ist abzuweisen. Voraussetzung der Anordnung eines Tätigkeitsverbots ist, dass das Verbrechen oder Vergehen in Ausübung einer beruflichen oder einer organi- sierten ausserberuflichen Tätigkeit begangen wird. Dies ist vorliegend nicht der Fall. 36. DNA-Profile und übrige erkennungsdienstliche Daten Die Zustimmung zur Löschung der erstellten DNA-Profile (PCN-Nr. .________ und PCN-Nr. .________) ist nach Ablauf der Frist durch das zuständige Bundesamt einzu- holen (Art. 16 Abs. 4 DNA-ProfilG). Die Zustimmung zur Löschung der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten ist nach Ablauf der Frist durch die auf- traggebende Behörde einzuholen (Art. 17 Abs. 4 i.V.m. 19 Abs. 1 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungs-dienstlicher Daten). 64 XI. Dispositiv Die 1. Strafkammer hat erkannt: I. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Oberland (Kollegialgericht) vom 26.01.2015 insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als 1. A.________ freigesprochen wurde von der Anschuldigung der Pornographie, an- geblich mehrfach begangen in H.________ 1.1 zu einem unbekannten Zeitpunkt im Zeitraum zwischen ca. September 2010 bis Ende November 2011 durch Zusenden von mindestens 2 Nacktfotos z.N. von C.________ (Ziff. I.3.1 AKS); 1.2 in der Zeit von Dezember 2010 bis 05.07.2011 durch Besitz von 1 Video mit kin- derpornographischem Inhalt auf seinen Speichermedien z.N. von I.________ (Ziff. I.3.2.2 AKS); 2. A.________ schuldig erklärt wurde der sexuellen Handlungen mit Kindern, mehrfach begangen in H.________ 2.1 in der Zeit von Sommer 2010 bis Ende November 2010 durch Verleiten z.N. von C.________ (geb. 17.04. 1997), insbesondere am 27.09.2010 (Versuch; Ziff. I.2.2.2 AKS); 2.2 in der Zeit von Sommer 2010 bis Ende November 2010 durch Verleiten z.N. von C.________ (geb. 17.04. 1997), insbesondere am 14.11.2010, 18.11.2010 und 29.11.2010 (Versuch; Ziff. I.2.2.3 AKS); 3. weiter verfügt wurde, dass: 3.1 folgende Gegenstände zur Vernichtung eingezogen werden (Art. 69 StGB): - CD „Film vom UBS-Stick TDK“ - 1 Festplatte, S/N: NQ07T532A1F6 (befindet sich beim Fachbereich Digitale Forensik); 3.2 folgende Gegenstände A.________ nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegen- den Urteils zurückgegeben werden: - 1 Handy Sony Ericsson, silber, inkl. Ladekabel - Natel LG inkl. Netzkabel - handschriftliches Schreiben A4; 65 3.3 der beschlagnahmte Geldbetrag von CHF 1‘100.00 in der Höhe von CHF 600.00 zur Deckung der Geldstrafe in der Höhe von CHF 600.00 und in der Höhe von CHF 500.00 zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet wird. II. A.________ wird freigesprochen 1. von der Anschuldigung der sexuellen Nötigung, angeblich mehrfach begangen in H.________ und evtl. anderso 1.1 in der Zeit von Sommer 2008 bis vor dem 24.09.2008 z.N. von I.________ (Ziff. I.1.2.1 AKS); 1.2 in der Zeit von anfangs Dezember 2010 bis Mitte Juni 2011 z.N. von I.________ (Ziff. I.1.2.2 AKS); 2. von der Anschuldigung der sexuellen Handlungen mit Kindern, angeblich mehr- fach begangen in H.________ 2.1 in der Zeit von Sommer 2008 bis vor dem 24.09.2008 durch Verleiten z.N. von I.________ (geb. 24.09.1995) (Ziff. I.2.1 AKS); 2.2 in der Zeit von ca. Sommer 2010 bis Ende November 2010 durch Einbezug z.N. von C.________ (geb. 17.04. 1997), insbesondere am 14.11.2010, 18.11.2010 und 21.11.2010 (Ziff. I.2.2.1 AKS); 2.3 in der Zeit von anfangs Oktober 2010 bis zum 24.12.2010 durch Einbezug z.N. der unbekannten „J.________“, insbesondere am 02.10.2010 (vollendet und versucht), 04.10.2010, 06.11.2010, 27.11.2010, 28.11.2010, 29.11.2010, 23.12.2010 und 30.11.2011 (Ziff. I.2.3.1 und I.2.3.2 AKS); 2.4 in der Zeit von anfangs Oktober 2010 bis zum 24.12.2010 durch Verleiten z.N. der unbekannten „J.________“ (Versuch), insbesondere am 02.10.2010, 04.10.2010 und 06.11.2010 (Ziff. I.2.3.3 AKS); 2.5 in der Zeit von 27.11.2010 bis 01.12.2010 durch Einbezug z.N. von K.________ (geb. 24.04.1969), der angeblichen „L.________“ (untauglicher Versuch), insbe- sondere am 27.11.2010 (vollendet und versucht), 28.11.2010 (vollendet und versucht) und 30.11.2010 (Ziff. I.2.4.1 und I.2.4.2 AKS); 66 2.6 im Zeitraum von 1./3. Dezember 2010 bis Mitte Juni 2011 durch Einbezug z.N. von I.________ (geb. 24.09.1995), insbesondere am 03.12.2010, 04.12.2010, 05.12.2010, 09.12.2010, 12.12.2010, 13.12.2010, 07.01.2011, 15.01.2011, 16.01.2011, 23.01.2011, 20.02.2011, 20.03.2011, 14.04.2011 und 19.05.2011 (Ziff. I.2.5.1 und I.2.5.5 AKS); 2.7 im Zeitraum von 1./3. Dezember 2010 bis Mitte Juni 2011 durch Einbezug z.N. von I.________ (geb. 24.09.1995) (Ziff. I.2.5.3 AKS); III. A.________ wird schuldig erklärt 1. der sexuellen Nötigung, mehrfach begangen in H.________ 1.1 in der Zeit von September 2010 bis Ende November 2010 z.N. von C.________ (Versuch) (Ziff. I.1.1 AKS); 1.2 in der Zeit von 27.07.2013 bis 03.08.2013 z.N. von E.________ (Ziff. I.1.3 AKS); 2. der sexuellen Handlungen mit Kindern, mehrfach begangen in H.________ im Zeitraum von Anfang Dezember 2010 bzw. 1./.3. Dezember 2010 bis Mitte Juni 2011 durch Verleiten z.N. von I.________ (geb. 24.09.1995), insbesondere am 03.01.2011, 05.01.2011, 06.01.2011, 07.01.2011, 28.04.2011 und 25.05.2011 (teil- weise Versuch; Ziff. I.2.5.2 und I.2.5.4 AKS); 3. der Pornographie, mehrfach begangen in H.________ 3.1 am 17.12.2010 durch Zugänglich machen eines Links zu einer Seite mit porno- graphischem Inhalt z.N. von I.________ (Ziff. I.3.2.1 AKS); 3.2 in der Zeit von Dezember 2010 bis 22.03.2011 durch Besitz von 14 Videos mit kinderpornographischen Inhalten auf seinen Speichermedien z.N. von I.________ (Ziff. I.3.2.2 AKS); 3.3 in der Zeit von Anfang Dezember 2010 bis Ende Mai 2011 durch Besitz von mindestens 172 Bilder mit kinderpornographischem Inhalt auf seinen Speicher- medien z.N. von I.________ (Ziff. I.3.2.3 AKS); 67 3.4 in der Zeit von Anfang Dezember 2010 bis vor dem 22.03.2011 durch Überlas- sen von mindestens zwei Nacktbildern (Nahaufnahme seines erigierten Penis- ses) z.N. von I.________ (Ziff. I.3.2.4 AKS); und unter Einbezug der in Rechtskraft erwachsenen Schuldsprüche gemäss Ziff. I.2 hier- vor sowie in Anwendung der Artikel 19 Abs. 2, 22 Abs. 1, 34, 40, 47, 48a, 49 Abs. 1, 51, 56, 56a Abs. 2, 57, 59, 61, 187 Ziff. 1, 189 Abs. 1 StGB sowie 197 Ziff. 1 und 3bis altStGB; 426 Abs. 1, 428 Abs. 1 und 3, 433 Abs. 1 lit. a StPO verurteilt: 1. zu einer Freiheitsstrafe von 34 Monaten. Die Untersuchungshaft und Sicherheitshaft von total 545 Tagen wird auf die Frei- heitsstrafe angerechnet; 2. zu einer Massnahme für junge Erwachsene gemäss Art. 61 StGB in Verbindung mit einer stationären therapeutischen Massnahme nach Art. 59 StGB. Das Voll- zugsregime richtet sich nach den Bestimmungen von Art. 61 StGB. Der Vollzug der Massnahme geht der Freiheitsstrafe voraus; 3. zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen à CHF 30.00, ausmachend CHF 600.00 (vollumfänglich zu verrechnen mit dem beschlagnahmten Geldbetrag von CHF 1‘100.00); 4. zur Hälfte der erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 76‘618.45, ausma- chend CHF 38‘309.20 (im Umfang von CHF 500.00 zu verrechnen mit dem be- schlagnahmten Geldbetrag von CHF 1‘100.00). Die restanzlichen Verfahrenskosten sind durch den Kanton Bern zu tragen; 5. zur Hälfte der oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 10‘044.60 (Ge- bühren: CHF 5‘000.00; Kosten Ergänzungsgutachten: CHF 5‘044.60), ausmachend CHF 5‘022.30. Die restanzlichen Verfahrenskosten sind durch den Kanton Bern zu tragen; 6. zur Bezahlung einer Entschädigung von CHF 12‘370.40 an die Privatklägerin C.________ für die notwendigen Aufwendungen im Verfahren vor erster Instanz und einer Entschädigung von CHF 7‘035.10 für die notwendigen Aufwendungen im Verfahren vor oberer Instanz. 68 IV. A.________ wird in Anwendung von Art. 49 OR sowie Art. 126 StPO weiter verurteilt: 1. zur Bezahlung von CHF 4‘000.00 Genugtuung an die Privatklägerin C.________ ; 2. die Genugtuungsforderung der Privatklägerin C.________ wird soweit weitergehend abgewiesen; 3. zur Bezahlung von CHF 4‘000.00 Genugtuung an die Privatklägerin E.________ ; 4. für den Zivilpunkt werden erst- und oberinstanzlich keine Kosten ausgeschieden. V. 1. Die amtliche Entschädigung für die amtliche Verteidigung von A.________ durch Rechtsanwältin M.________ wurde mit Verfügung vom 13.08.2013 auf CHF 2‘750.35 (12 Stunden à CHF 200.00, zzgl. MWSt.-pflichtige Auslagen von CHF 146.60 und MWSt. von 8%) bestimmt. Mit vorliegendem Endurteil ist ebenfalls über die Nachforderungsrechte gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO zu befinden: Das volle Honorar beträgt CHF 3‘398.35 (12 Stunden à CHF 250.00, zzgl. MWSt.- pflichtige Auslagen von CHF 146.60 und MWSt. von 8%). A.________ hat dem Kanton Bern die ausgerichtete amtliche Entschädigung von CHF 2‘750.35 zurückzuzahlen und Rechtanwältin M.________ die Differenz von CHF 648.00 zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu er- statten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 2. Die amtliche Entschädigung für die amtliche Verteidigung von A.________ durch Rechtsanwalt N.________ wurde mit Verfügung vom 19.12.2013 auf CHF 17‘412.85 (76.9 Stunden à CHF 200.00, zzgl. MWSt.-pflichtige Auslagen von CHF 743.00 und MWSt. von 8%) bestimmt. Mit vorliegendem Endurteil ist ebenfalls über die Nachforderungsrechte gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO zu befinden: Das volle Honorar beträgt CHF 21‘565.45 (76.9 Stunden à CHF 250.00, zzgl. MWSt.- pflichtige Auslagen von CHF 743.00 und MWSt. von 8%). A.________ hat dem Kanton Bern die Hälfte der ausgerichteten amtlichen Entschädi- gung, ausmachend CHF 8‘706.40, zurückzuzahlen und Rechtsanwalt N.________ die Hälfte der Differenz, ausmachend CHF 2‘076.30, zwischen der amtlichen Entschädi- gung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhält- nisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 69 3. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers der beschuldigten Person, Rechtsan- walt B.________, wird für das erstinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: Stunden Satz amtliche Entschädigung 151.33200.00 CHF 30'266.00 Entschädigung MLaw 20.50 100.00 CHF 2'050.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 4'096.50 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 36'412.50 CHF 2'913.00 Auslagen ohne MWST CHF Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 39'325.50 volles Honorar CHF 37'832.50 Entschädigung CHF 3'075.00 MLaw Auslagen MWSt-pflichtig CHF 4'096.50 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 45'004.00 CHF 3'600.30 Auslagen ohne MWSt CHF Total CHF 48'604.30 nachforderbarer Betrag CHF 9'278.80 A.________ hat dem Kanton Bern die Hälfte der für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichteten Entschädigung von insgesamt CHF 39‘325.50 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer), ausmachend CHF 19‘662.75 zurückzuzahlen und Rechtsanwalt B.________ die Hälfte der Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 4‘639.40, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftli- chen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 4. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers der beschuldigten Person, Rechtsan- walt B.________, wird für das oberinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: Stunden Satz amtliche Entschädigung 54.50 200.00 CHF 10'900.00 Reisezuschlag CHF Auslagen MWST-pflichtig CHF 310.50 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 11'210.50 CHF 896.85 Auslagen ohne MWST CHF Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 12'107.35 volles Honorar CHF 13'625.00 Reisezuschlag CHF Auslagen MWSt-pflichtig CHF 310.50 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 13'935.50 CHF 1'114.85 Auslagen ohne MWSt CHF 0.00 Total CHF 15'050.35 nachforderbarer Betrag CHF 2'943.00 70 A.________ hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichte- te Entschädigung von insgesamt CHF 12‘107.35 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zurückzuzahlen und Rechtsanwalt B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 2‘943.00, zu erstatten, so- bald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). VI. 1. Die amtliche Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsvertretung von E.________ durch Rechtsanwalt O.________ wurde mit Entscheid vom 04.08.2014 auf CHF 5‘792.90 (23.58 Stunden à CHF 200.00, zzgl. MWSt.-pflichtige Auslagen von CHF 647.80 und MWSt. von 8%) bestimmt. Mit vorliegendem Endurteil ist ebenfalls über die Nachforderungsrechte gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO zu befinden: Das volle Honorar beträgt CHF 7‘066.20 (23.58 Stunden à CHF 250.00, zzgl. MWSt.- pflichtige Auslagen von CHF 647.80 und MWSt. von 8%). Der Kanton Bern kann von A.________ die Erstattung der amtlichen Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsvertretung von E.________ von CHF 5‘792.90 verlangen, wenn er sich in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befindet (Art. 138 Abs. 2 i.V.m. Art. 426 Abs. 4 StPO). A.________ wird verpflichtet, E.________ zuhanden von Rechtsanwalt O.________ als Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung für die unentgeltliche Rechtspfle- ge und dem vollen Honorar CHF 1‘273.30 zu bezahlen (Art. 433 Abs. 1 StPO). Rechtsanwalt O.________ hat in diesem Umfang gegenüber seiner Klientschaft ein Nachforderungsrecht (Art. 42a KAG). 2. Die amtliche Entschädigung und das volle Honorar für die unentgeltliche Rechtsvertre- tung von E.________ durch Rechtsanwältin F.________ werden für das erstinstanzli- che Verfahren wie folgt bestimmt: Stunden Satz amtliche Entschädigung 37.70 200.00 CHF 7'540.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 144.20 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 7'684.20 CHF 614.75 Auslagen ohne MWST CHF Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 8'298.95 volles Honorar 37.70 230.00 CHF 8'671.00 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 144.20 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 8'815.20 CHF 705.20 Auslagen ohne MWSt CHF 0.00 Total CHF 9'520.40 nachforderbarer Betrag CHF 1'221.45 71 Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwältin F.________ für die unentgeltliche Rechtsvertretung von E.________ mit CHF 8‘298.95 (inkl. Auslagen und Mehrwert- steuer). Der Kanton Bern kann von A.________ die Erstattung der amtlichen Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsvertretung von E.________ verlangen, wenn er sich in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befindet (Art. 138 Abs. 2 i.V.m. Art. 426 Abs. 4 StPO). A.________ wird verpflichtet, E.________ zuhanden von Rechtsanwältin F.________ als Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung für die unentgeltliche Rechtspfle- ge und dem vollen Honorar CHF 1‘221.45 zu bezahlen (Art. 433 Abs. 1 StPO). Rechtsanwältin F.________ hat in diesem Umfang gegenüber ihrer Klientschaft ein Nachforderungsrecht (Art. 42a KAG). 3. Die amtliche Entschädigung und das volle Honorar für die unentgeltliche Rechtsvertre- tung von E.________ durch Rechtsanwältin F.________ werden für das oberinstanzli- che Verfahren wie folgt bestimmt: Stunden Satz amtliche Entschädigung 21.80 200.00 CHF 4'360.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 285.20 Reisezuschlag CHF 300.00 Mehrwertsteuer 8.0% CHF 395.60 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 5'340.80 volles Honorar CHF 5'014.00 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 285.20 Reisezuschlag CHF 300.00 Mehrwertsteuer 8.0% CHF 447.95 Total CHF 6'047.15 nachforderbarer Betrag CHF 706.35 Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwältin F.________ für die unentgeltliche Rechtsvertretung von E.________ mit CHF 5‘340.80 (inkl. Auslagen und Mehrwert- steuer) Der Kanton Bern kann von A.________ die Erstattung der amtlichen Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsvertretung von E.________ verlangen, wenn er sich in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befindet (Art. 138 Abs. 2 i.V.m. Art. 426 Abs. 4 StPO). A.________ wird verpflichtet, E.________ zuhanden von Rechtsanwältin F.________ als Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung für die unentgeltliche Rechtspfle- ge und dem vollen Honorar CHF 706.35 zu bezahlen (Art. 433 Abs. 1 StPO). Rechts- anwältin F.________ hat in diesem Umfang gegenüber ihrer Klientschaft ein Nachfor- derungsrecht (Art. 42a KAG). 72 VII. Weiter wird verfügt: 1. Der zwischenzeitlich bei der Staatsanwaltschaft zum Vorschein gekommene USB- Stick TDK (pag. 2441) wird zur Vernichtung eingezogen (Art. 69 StGB). 2. Der Antrag der Generalstaatsanwaltschaft auf Anordnung eines Tätigkeitsverbots (Art. 67 StGB) wird abgewiesen. 3. Die Zustimmung zur Löschung der erstellten DNA-Profile (PCN-Nr. .________ und PCN-Nr. .________) ist nach Ablauf der Frist durch das zuständige Bundesamt einzu- holen (Art. 16 Abs. 4 DNA-ProfilG). 4. Die Zustimmung zur Löschung der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten ist nach Ablauf der Frist durch die auftraggebende Behörde einzuholen (Art. 17 Abs. 4 i.V.m. 19 Abs. 1 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungs- dienstlicher Daten). VIII. Schriftlich zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Berufungsführer, a.v.d. Rechtsanwalt B.________ - der Straf- und Zivilklägerin 1, v.d. Rechtsanwalt D.________ - der Straf- und Zivilklägerin 2, a.v.d. Rechtsanwältin F.________ - der Generalstaatsanwaltschaft, v.d. Staatsanwältin G.________ Mitzuteilen: - der Vorinstanz - der Koordinationsstelle Strafregister (nur Dispositiv) - der Abteilung für Straf- und Massnahmenvollzug - der Stadt H.________, Einwohnerdienste - dem Forensisch-Psychiatrischen Dienst der Universität Bern (nach Eintritt der Rechts- kraft) - dem Bundesamt für Polizei - Rechtsanwältin M.________ (auszugsweise betreffend Ziff. V.1) - Rechtsanwalt N.________ (auszugsweise betreffend Ziff. V.2) - Rechtsanwalt O.________ (auszugsweise betreffend Ziff. VI.1) - der Kantonspolizei Bern, Fachbereich Digitale Forensik (auszugsweise betreffend Ziff. I.3.1) 73 Bern, 23. August 2016 Im Namen der 1. Strafkammer (Ausfertigung: 8. November 2016 SET) Der Präsident i.V.: Oberrichter Guéra Die Gerichtsschreiberin: Segessenmann Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesge- richt, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 74