Sofern der Beschwerdeführer bis spätestens Ende Februar 2016 nicht in die Klinik oder eine andere geeignete Institution übertreten kann, ist davon auszugehen, dass kein geeigneter Therapieplatz tatsächlich verfügbar ist, würde der Beschwerdeführer doch zu diesem Zeitpunkt bereits seit gut 1 ¾ Jahren auf den Übertritt nach Rheinau warten. Da – unter der Voraussetzung, dass der Therapieplatz bis spätestens 29. Februar 2016 verfügbar ist – davon auszugehen ist, dass ein geeigneter Therapieplatz für den Beschwerdeführer existiert, ist der Antrag auf Aufhebung der stationären Massnahme gemäss Art. 62c Abs. 1 lit. c StGB abzuweisen.