Sie stellt damit grundsätzlich eine geeignete Einrichtung für die Behandlung des Beschwerdeführers dar. Es kann daher im Sinne eines Zwischenfazits festgehalten werden, dass eine geeignete Einrichtung zur Durchführung der stationären Therapie bzw. ein Therapieplatz existiert. Zu prüfen bleibt die Frage, inwiefern der Therapieplatz in absehbarer Zeit für den Beschwerdeführer tatsächlich verfügbar ist. Gemäss den im Mai 2015 erfolgten Angaben der Klinik befindet sich der Beschwerdeführer nunmehr weit oben auf der Warteliste. Es sei mit einer Aufnahme im Juli / August 2015 zu rechnen (pag.