Die Kantone sind in der Pflicht, qualitativ ausreichende Institutionen zur Verfügung zu stellen. Schuldüberschreitende Massnahmen lassen sich aber anderseits bei behandlungsbedürftigen Tätern einzig dann rechtfertigen, wenn mit einem solchen Freiheitsentzug neben dem Sicherungsinteresse auch tatsächlich eine adäquate Behandlung verbunden ist (HEER, in: Basler Kommentar Strafrecht I, 3. Auflage, 2013, Art. 62c N 24 mit weiteren Hinweisen).