62c Abs. 1 lit. c StGB: Der Beschwerdeführer bestreitet insbesondere, dass in der Klinik Rheinau ein geeigneter Therapieplatz bestehe, zumal die von der Klinik in Aussicht gestellte Zwangsmedikation kein gangbarer Weg sei. Der Therapieplatz sei zudem auch nicht verfügbar. […] Die Massnahme ist aufzuheben, wenn keine geeignete Einrichtung (mehr) existiert (Art. 62c Abs. 1 lit. c StGB). Art. 62c Abs. 1 lit. c StGB ist restriktiv auszulegen und darf nicht dazu einladen, den Auftrag zum Vollzug einer Massnahme leichthin aus der Hand zu geben. Die Kantone sind in der Pflicht, qualitativ ausreichende Institutionen zur Verfügung zu stellen.