3. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist die Frage der Aufhebung der stationären Massnahme bzw. der bedingten Entlassung. Der Beschwerdeführer macht diesbezüglich zusammengefasst geltend, dass die stationäre Massnahme gemäss Art. 62c StGB infolge Aussichtslosigkeit aufzuheben sei. Zur Begründung dieses Antrags führt Rechtsanwalt X. im Wesentlichen aus, dass kein freier Therapieplatz verfügbar sei und eine Therapie ohnehin aussichtslos wäre. […] Zur Aufhebung der Massnahme gemäss Art. 62c Abs. 1 lit.