SK 2015 114 Beschluss der 1. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern Oberrichter Vicari (Präsident), Oberrichterin Bratschi, Oberrichter Niklaus Gerichtsschreiberin Segessenmann vom 6. Oktober 2015 in der Strafsache A. verteidigt durch Rechtsanwalt X. Verurteilter/Beschwerdeführer gegen Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern, Kramgasse 20, 3011 Bern und Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, Postfach 6250, 3001 Bern Beschwerde gegen den Entscheid der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern vom 19. März 2015 (BD 245/14) Regeste: Die Klinik X. bietet einen für den Beschwerdeführer geeigneten Therapieplatz an. Da er sich jedoch bereits seit Mai 2014 auf der Warteliste befindet und die Therapie noch nicht antreten konnte, ist die Massnahme gemäss Art. 62c Abs. 1 lit. c StGB aufzuheben, sofern der Beschwerdeführer nicht bis Ende Februar 2016 in eine geeignete Einrichtung übertreten kann. Auszug aus den Erwägungen: […] 3. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist die Frage der Aufhebung der stationären Massnahme bzw. der bedingten Entlassung. Der Beschwerdeführer macht diesbezüglich zusammengefasst geltend, dass die stationäre Massnahme gemäss Art. 62c StGB infolge Aussichtslosigkeit aufzuheben sei. Zur Begründung dieses Antrags führt Rechtsanwalt X. im Wesentlichen aus, dass kein freier Therapieplatz verfügbar sei und eine Therapie ohnehin aussichtslos wäre. […] Zur Aufhebung der Massnahme gemäss Art. 62c Abs. 1 lit. c StGB: Der Beschwerdeführer bestreitet insbesondere, dass in der Klinik Rheinau ein geeigneter Therapieplatz bestehe, zumal die von der Klinik in Aussicht gestellte Zwangsmedikation kein gangbarer Weg sei. Der Therapieplatz sei zudem auch nicht verfügbar. […] Die Massnahme ist aufzuheben, wenn keine geeignete Einrichtung (mehr) existiert (Art. 62c Abs. 1 lit. c StGB). Art. 62c Abs. 1 lit. c StGB ist restriktiv auszulegen und darf nicht dazu einladen, den Auftrag zum Vollzug einer Massnahme leichthin aus der Hand zu geben. Die Kantone sind in der Pflicht, qualitativ ausreichende Institutionen zur Verfügung zu stellen. Schuldüberschreitende Massnahmen lassen sich aber anderseits bei behandlungsbedürftigen Tätern einzig dann rechtfertigen, wenn mit einem solchen Freiheitsentzug neben dem Sicherungsinteresse auch tatsächlich eine adäquate Behandlung verbunden ist (HEER, in: Basler Kommentar Strafrecht I, 3. Auflage, 2013, Art. 62c N 24 mit weiteren Hinweisen). Das psychiatrische Gutachten vom 24. September 2013 stellt dem Beschwerdeführer die Diagnose einer kombinierten Persönlichkeitsstörung mit emotional instabilen, dissozialen, paranoiden und narzisstischen Anteilen. Neu wird dem Beschwerdeführer – im Gegensatz zum älteren forensisch-psychiatrischen Gutachten aus dem Jahr 2010 – auch eine schizotype Störung nach ICD-10 diagnostiziert. Die Verdachtsdiagnose eines Asperger-Syndroms konnte jedoch nicht bestätigt werden (Akten ASMV pag. 656 Rückseite). Am 20. Mai 2014 teilte das Psychiatriezentrum Rheinau, welches in Folge der neuen psychiatrischen Diagnose durch die ASMV erneut bezüglich eines Therapieplatzes angefragt wurde, mit, dass dem Beschwerdeführer ein Therapieplatz angeboten werden könne und er sich nun auf dem 6. Platz der Warteliste befinde (Akten ASMV pag. 729f.). Die Klinik Rheinau ist schwerpunktmässig auf psychisch kranke Straftäter mit Erkrankungen aus dem schizophrenen Formenkreis ausgerichtet (Akten ASMV pag. 517). Sie stellt damit grundsätzlich eine geeignete Einrichtung für die Behandlung des Beschwerdeführers dar. Es kann daher im Sinne eines Zwischenfazits festgehalten werden, dass eine geeignete Einrichtung zur Durchführung der stationären Therapie bzw. ein Therapieplatz existiert. Zu prüfen bleibt die Frage, inwiefern der Therapieplatz in absehbarer Zeit für den Beschwerdeführer tatsächlich verfügbar ist. Gemäss den im Mai 2015 erfolgten Angaben der Klinik befindet sich der Beschwerdeführer nunmehr weit oben auf der Warteliste. Es sei mit einer Aufnahme im Juli / August 2015 zu rechnen (pag. 127). Trotz dieser Zusicherung konnte der Beschwerdeführer bis heute nicht in die Klinik Rheinau übertreten. Angesichts der 2 Tatsache, dass sich der Beschwerdeführer bereits seit Mai 2014 auf der Warteliste der Klinik befindet, sind weitere Verzögerungen nicht mehr ohne weiteres hinnehmbar. Sofern der Beschwerdeführer bis spätestens Ende Februar 2016 nicht in die Klinik oder eine andere geeignete Institution übertreten kann, ist davon auszugehen, dass kein geeigneter Therapieplatz tatsächlich verfügbar ist, würde der Beschwerdeführer doch zu diesem Zeitpunkt bereits seit gut 1 ¾ Jahren auf den Übertritt nach Rheinau warten. Da – unter der Voraussetzung, dass der Therapieplatz bis spätestens 29. Februar 2016 verfügbar ist – davon auszugehen ist, dass ein geeigneter Therapieplatz für den Beschwerdeführer existiert, ist der Antrag auf Aufhebung der stationären Massnahme gemäss Art. 62c Abs. 1 lit. c StGB abzuweisen. Sofern jedoch bis zum genannten Zeitpunkt kein Übertritt erfolgt, ist die Massnahme infolge mangelnder Verfügbarkeit eines geeigneten Therapieplatzes aufzuheben. […] […] 3