A.________ hat dem Kanton Bern 2/3 der für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichteten amtlichen Entschädigung von insgesamt CHF 7‘361.15, ausmachend CHF 4‘907.45, zurückzuzahlen und Rechtsanwalt B.________ 2/3 der Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar von insgesamt CHF 1‘667.25, ausmachend CHF 1‘111.50, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Für die auf das Obsiegen entfallende amtliche Entschädigung (1/3) besteht weder für den Kanton Bern noch für Rechtsanwalt B.________ ein Rückforderungs- bzw. Nachforderungsrecht.