31 schen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar von insgesamt CHF 251.10, ausmachend CHF 167.40, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Für die auf das Obsiegen entfallende amtliche Entschädigung (1/3) besteht weder für den Kanton Bern noch für Rechtsanwältin I.________ ein Rückforderungs- bzw. Nachforderungsrecht.