und in Anwendung der Art. 40, 42, 44, 47, 49 Abs. 1, 138 Ziff. 1 Abs. 2, 147 Abs. 1 StGB, Art. 426 Abs. 1, 428 StPO verurteilt: 1. Zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 4 Jahre festgesetzt. 2. Zur Bezahlung der auf die Schuldsprüche entfallenden erstinstanzlichen Verfahrenskosten (2/3), ausmachend CHF 11‘522.00 (ohne Kosten für die amtliche Verteidigung). 3. Zur Bezahlung der anteilsmässigen oberinstanzlichen Verfahrenskosten (2/3), ausmachend CHF 2‘000.00 (ohne Kosten für die amtliche Verteidigung).