A.________ wird freigesprochen: von der Anschuldigung der Erpressung, angeblich begangen am 18.06.2008 in St. Gallen und anderswo z.N. von H.________ unter Auferlegung der anteilsmässigen erstinstanzlichen Verfahrenskosten (1/3), ausmachend CHF 5‘761.00 (ohne Kosten für die amtliche Verteidigung), an den Kanton Bern, unter Auferlegung der anteilsmässigen oberinstanzlichen Verfahrenskosten (1/3), bestimmt auf CHF 1‘000.00 (ohne Kosten für die amtliche Verteidigung), an den Kanton Bern, unter Ausrichtung einer Entschädigung an die amtlichen Verteidiger von A.________ gemäss Ziff. IV. nachfolgend.