im Zivilpunkt verfügt wurde: 1. In Anbetracht der unzureichenden Begründung/Bezifferung werden die Zivilklagen der Straf- und Zivilkläger G.________ und D.________ auf den Zivilweg verwiesen (Art. 126 Abs. 2 Bst. b StPO). 2. Es wird festgestellt, dass die anderen Straf- und Zivilkläger keine Forderung geltend gemacht haben. 3. Für den Zivilpunkt werden keine Kosten ausgeschieden. B. weiter verfügt wurde: 1. Folgende Gegenstände werden A.________ nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils zurückgegeben: - 16 Darlehensverträge betreffend H.________ - 7 Darlehensverträge betreffend verschiedene Gläubiger II.