1096), wird für das oberinstanzliche Verfahren gemäss der eingereichten und für angemessen erachteten Kostennote vom 2. Juni 2016 (pag. 1324 ff.) auf insgesamt CHF 7‘361.15 festgesetzt. Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern 2/3 der für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichteten amtlichen Entschädigung von insgesamt CHF 7‘361.15, ausmachend CHF 4‘907.45, zurückzuzahlen und Rechtsanwalt B.________ 2/3 der Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar von insgesamt CHF 1‘667.25, ausmachend CHF 1‘111.50, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).