26 samt CHF 251.10, ausmachend CHF 167.40, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Für die auf das Obsiegen entfallende amtliche Entschädigung (1/3) besteht weder für den Kanton Bern noch für Rechtsanwältin I.________ ein Rückforderungs- bzw. Nachforderungsrecht. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers des Beschuldigten ab 16. Januar 2015, Rechtsanwalt B.________ (vgl. pag. 1096), wird für das oberinstanzliche Verfahren gemäss der eingereichten und für angemessen erachteten Kostennote vom 2. Juni 2016 (pag.