1227 f.) auf insgesamt CHF 1‘043.30 festgesetzt. Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern 2/3 der für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichteten amtlichen Entschädigung von insgesamt CHF 1‘043.30, ausmachend CHF 695.55, zurückzuzahlen und Rechtsanwältin I.________ 2/3 der Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar von insge-