Für die auf den Freispruch entfallende amtliche Entschädigung (1/3) besteht weder für den Kanton Bern noch für Rechtsanwältin I.________ ein Rückforderungs- bzw. Nachforderungsrecht. b) Oberinstanzliches Verfahren Die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin des Beschuldigten vom 3. September 2012 bis 16. Januar 2015, Rechtsanwältin I.________ (vgl. pag. 714 f.; pag. 1096), wird für das oberinstanzliche Verfahren gemäss der eingereichten und für noch angemessen erachteten Kostennote vom 20. April 2015 (pag. 1227 f.) auf insgesamt CHF 1‘043.30 festgesetzt.