auf insgesamt CHF 15‘370.35 festgesetzt. Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern 2/3 der für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichteten amtlichen Entschädigung von insgesamt CHF 15‘370.35, ausmachend CHF 10‘246.90, zurückzuzahlen und Rechtsanwältin I.________ 2/3 der Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar von insgesamt CHF 3‘612.60, ausmachend CHF 2‘408.40, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Für die auf den Freispruch entfallende amtliche Entschädigung (1/3) besteht weder für den Kanton Bern noch für Rechtsanwältin I.___