ein Rückforderungsbzw. Nachforderungsrecht. Die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin des Beschuldigten vom 3. September 2012 bis 16. Januar 2015, Rechtsanwältin I.________ (vgl. pag. 714 f.; pag. 1096), wird für das erstinstanzliche Verfahren gemäss der eingereichten und für noch angemessen erachteten Kostennote vom 25. November 2014 (pag. 1041 ff.) auf insgesamt CHF 15‘370.35 festgesetzt.