Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern 2/3 der ausgerichteten amtlichen Entschädigung von total CHF 6‘306.55, ausmachend CHF 4‘204.35, zurückzuzahlen und Fürsprecher S.________ 2/3 der Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar von total CHF 1‘455.80, ausmachend CHF 970.55, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Für die auf den Freispruch entfallende amtliche Entschädigung (1/3) besteht weder für den Kanton Bern noch für Fürsprecher S.________ ein Rückforderungsbzw. Nachforderungsrecht.