Dem Beschuldigten sind die auf die Schuldsprüche entfallenden erstinstanzlichen Verfahrenskosten (2/3), ausmachend CHF 11‘522.00, aufzuerlegen. Die auf den Freispruch entfallenden Verfahrenskosten (1/3), ausmachend CHF 5‘761.00, werden ausgeschieden und vom Kanton Bern getragen. b) Oberinstanzliches Verfahren Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Aufgrund des Ausmasses an Obsiegen und Unterliegen rechtfertigt es sich vorliegend, dem Beschuldigten 2/3 der oberinstanzlichen Verfahrenskosten von total CHF 3‘000.00 (Art.