19. Massnahme Betreffend die Anordnung einer Massnahme kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 1159; S. 45 der Urteilsbegründung). 24 Der Beschuldigte hat den Tatbeweis erbracht, dass eine Massnahme weder angezeigt noch notwendig ist. Die Parteien stellten an der oberinstanzlichen Verhandlung denn auch keinen Antrag auf Anordnung einer Massnahme (vgl. pag. 1323; pag. 1330 f.). VI. Kosten und Entschädigung