Bei den Schuldsprüchen wegen Veruntreuung und betrügerischem Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage handelt es sich weder um Massendelikte noch werden sie im untersten Bereich bloss mit einer Busse geahndet. Eine Schnittstellenproblematik liegt nicht vor. Da die Straftaten acht Jahre zurückliegen, ist es vorliegend auch nicht nötig, dem Beschuldigten einen sofort spürbaren Denkzettel zu verpassen. Von der zusätzlichen Ausfällung einer Verbindungsgeldstrafe ist somit Umgang zu nehmen und der Beschuldigte zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 15 Monaten zu verurteilen.