Sie kommt in Betracht, wenn das Gericht dem Täter den bedingten Vollzug der Freiheitsstrafe gewähren möchte, ihm aber dennoch in gewissen Fällen mit der Auferlegung einer zu bezahlenden Geldstrafe oder Busse einen spürbaren Denkzettel verabreichen möchte. Die Strafenkombination dient hier spezialpräventiven Zwecken (BGE 134 IV 1 E. 4.5.2 S. 8). Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Bei den Schuldsprüchen wegen Veruntreuung und betrügerischem Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage handelt es sich weder um Massendelikte noch werden sie im untersten Bereich bloss mit einer Busse geahndet.