Zudem erhält er heute eine 100%-ige IV- Rente und Ergänzungsleistungen. Unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände erachtet die Kammer die Voraussetzungen für den bedingten Vollzug als erfüllt. Dennoch bestehen mit Blick auf die Ausführungen im forensisch-psychiatrischen Gutachten vom 15. November 2013 gewisse Zweifel an der Legalbewährung des Beschuldigten (vgl. pag. 929; pag. 932), weshalb es sich rechtfertigt, die Probezeit auf vier Jahre festzusetzen. Gemäss Art. 42 Abs. 4 StGB kann eine bedingte Strafe mit einer unbedingten Geldstrafe oder mit einer Busse nach Art. 106 StGB verbunden werden.