Andererseits ist aber auch zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte seit den vorliegend zu beurteilenden Straftaten – d.h. seit acht Jahren – nicht mehr straffällig geworden ist. Die beiden Vorstrafen liegen weit zurück. Beim Beschuldigten ist zumindest eine gewisse Stabilisierung seiner persönlichen und finanziellen Situation feststellbar, auch wenn er nach wie vor hohe Schulden aufweist. Sein Alkohol- und Medikamentenkonsum ist rückläufig und er bemüht sich, seinen Tagesablauf zu strukturieren (vgl. pag. 1034 f. Z. 20 ff.). Zudem erhält er heute eine 100%-ige IV- Rente und Ergänzungsleistungen.