18. Strafmass und Strafvollzug Zusammenfassend erachtet die Kammer für die Schuldsprüche wegen Veruntreuung und mehrfachen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage in Übereinstimmung mit der Vorinstanz eine Freiheitsstrafe von 15 Monaten als angemessen. Gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB schiebt das Gericht den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten.