Die neu eingesetzte amtliche Verteidigerin stellte in der Folge ein Gesuch um Erstellung eines forensisch-psychiatrischen Gutachtens (pag.762 f.). Dessen Fertigstellung verzögerte sich nicht zuletzt aufgrund des Umstands, dass der Beschuldigte mehrmals nicht zu den vereinbarten Terminen erschienen ist. Eine Verletzung des Beschleunigungsgebots liegt nicht vor. Der Strafmilderungsgrund von Art. 48 Bst. e StGB kommt vorliegend ebenfalls nicht zur Anwendung. Im Rahmen von Art. 47 StGB ist aber dennoch zu berücksichtigen, dass zwischen der letzten Tat im Juli 2008 und dem oberinstanzlichen Urteil rund acht Jahre vergangen sind.