2013, N. 40 zu Art. 48 StGB mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist dieser Strafmilderungsgrund in jedem Fall zu beachten, wenn zwei Drittel der Verjährungsfrist verstrichen sind. Der Richter kann diese Zeitspanne unterschreiten, um Art und Schwere der Tat Rechnung zu tragen (BGE 132 IV 1 E. 6.2; bestätigt in BGE 136 IV 117 nicht publizierte E. 6.3.2.). Vorliegend eröffnete der zuständige Untersuchungsrichter 3 des Untersuchungsrichteramts I Berner Jura-Seeland am 4. September 2008 die Strafverfolgung gegen den Beschuldigten wegen mehrfachen Betrugs und ordnete ein polizeiliches