b) Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren Der Beschuldigte hat die ihm zur Last gelegten Delikte von Beginn weg zugegeben. Auch wenn ihm die Delikte auch ohne Geständnis hätten nachgewiesen werden können, trug der Beschuldigte mit seinen Aussagen zur Tataufdeckung bei. Der Beschuldigte hat im Verfahren keine Reue gezeigt. Vielmehr machte er immer wieder seine gesundheitlichen Probleme und äussere Umstände für seine Delinquenz verantwortlich. Einsicht in das Unrecht seiner Taten ist bis heute nicht gegeben.