Das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 23. September 1993 wurde mittlerweile aus dem Strafregister entfernt (vgl. pag. 1306 f.). Das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 4. Februar 1999 fällt aufgrund des langen Zeitablaufs kaum mehr ins Gewicht. Negativ zu werten ist, dass der Vollzug einer langjährigen Freiheitsstrafe den Beschuldigten nicht von der Begehung weiterer Straftaten abhalten konnte, was auf eine Gleichgültigkeit gegenüber dem Straf- und Vollzugssystem schliessen lässt. Das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sind insgesamt gerade noch neutral zu werten.