Der Beschuldigte hatte zweifellos keine einfache und unbeschwerte Jugend (vgl. auch pag. 1303 f.). Seine psychischen Störungen (dissoziale Persönlichkeitsstörung sowie Alkohol- und Benzodiazepinabhängigkeit) wurden bereits im Rahmen des subjektiven Tatverschuldens verschuldensmindernd berücksichtigt (vgl. Ziff. V. 14.2 vorne) und sind deshalb vorliegend neutral zu werten. Die beiden Vorstrafen sind zwar einschlägig, sie liegen jedoch weit zurück. Das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 23. September 1993 wurde mittlerweile aus dem Strafregister entfernt (vgl. pag.