460 ff.) geht hervor, dass der Beschuldigte wegen gewerbsmässigen Diebstahls und Betrugs, begangen im Jahr 1991, durch das Bezirksgericht Zürich am 23.09.1993 zu einer Strafe von 15 Monaten Gefängnis verurteilt wurde, unter Gewährung des bedingten Vollzugs bei einer Probezeit von drei Jahren. Mit Urteil des Obergerichts Zürich vom 04.02.1999 wurde der Beschuldigte sodann wegen Geiselnahme, mehrfachen Raubs, mehrfachen unvollendeten Raubversuchs, mehrfacher Erpressung mit Gewaltanwendung, gewerbsmässigen Diebstahls, Diebstahls, unvollendeten Diebstahlversuchs, mehrfacher Sachbeschädigung, mehrfa-