16. Täterkomponenten a) Vorleben und persönliche Verhältnisse Betreffend das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten kann vorab auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 1155 f.; S. 41 f. der Urteilsbegründung): Der Beschuldigte ist in Südkorea geboren und im Alter von fünfeinhalb Jahren im Jahr 1977 von einer Schweizer Familie adoptiert worden. Er wuchs sodann mit zwei Brüdern in Zürich und Bern auf. Er gab an, sich bei seiner Adoptivfamilie nie wohl gefühlt zu haben und ein Aussenseiter gewesen zu sein.