/ Asperation Das objektive Tatverschulden ist im Verhältnis zum Strafrahmen von bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe noch als leicht zu qualifizieren. Das subjektive Tatverschulden wirkt sich leicht verschuldensmindernd aus, so dass das Tatverschulden insgesamt als leicht zu bezeichnen ist. Für den mehrfachen betrügerischen Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage erscheint für sich alleine beurteilt eine Freiheitsstrafe von 9 Monaten als angemessen. Unter Anwendung des Asperationsprinzips gelangt die Kammer zu einer asperierten Strafe von 6 Monaten, so dass die Einsatzstrafe von 12 Monaten auf 18 Monate zu erhöhen ist.