19 c) Vermeidbarkeit / verminderte Schuldfähigkeit Hinsichtlich der Vermeidbarkeit und der verminderten Schuldfähigkeit kann auf die Ausführungen zur Veruntreuung verwiesen werden (Ziff. V. 14.2 vorne). Im Tatzeitraum lag keine verminderte Schuldfähigkeit i.S.v. Art. 19 Abs. 2 StGB vor. Nichtsdestotrotz ist dem Störungsbild des Beschuldigten im Rahmen von Art. 47 StGB Rechnung zu tragen. 15.3 Fazit Tatkomponenten / Asperation