b) Art und Weise der Herbeiführung der Rechtsgutverletzung resp. Verwerflichkeit des Handelns (kriminelle Energie) Betreffend die Art und Weise der Herbeiführung der Rechtsgutverletzung kann auf die zutreffenden und umfassenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 1154; S. 40 der Urteilsbegründung): Der Beschuldigte hat die Delikte zum Nachteil von Personen begangen, die zu ihm in einem Vertrauensverhältnis standen: Es handelte sich bei ihnen allesamt um Kunden seiner früheren PC- Supportdienste. Die Ausnahme davon bildet E.________, welche die Tochter einer Kundin des Beschuldigten war.