15. Asperation: Betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage 15.1 Objektive Tatkomponenten a) Schwere der Verletzung des betroffenen Rechtsguts Der Tatbestand des betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage schützt das Vermögen. Der Beschuldigte ertrog innerhalb rund eines Monats einen Deliktsbetrag von insgesamt CHF 24‘574.30. Er handelte dabei zum Nachteil von neun Personen, die im Umfang von je CHF 1‘609.50 bis CHF 3‘965.20 geschädigt