Einsatzstrafe Das objektive Tatverschulden ist im Verhältnis zum Strafrahmen von bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe noch als leicht zu qualifizieren. Das subjektive Tatverschulden wirkt sich leicht verschuldensmindernd aus, so dass das Tatverschulden insgesamt als leicht zu bezeichnen ist. Unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände erachtet die Kammer für den Schuldspruch wegen Veruntreuung eine Einsatzstrafe von 12 Monaten als dem Tatverschulden des Beschuldigten angemessen.