Für die Kammer bestehen keine Gründe, nicht auf die Gutachten abzustellen. Somit ist – wie im Gutachten dargelegt – trotz der im Tatzeitraum bestandenen dissozialen Persönlichkeitsstörung und der Alkohol- und Benzodiazepinabhängigkeit nicht von einer verminderten Schuldfähigkeit auszugehen. Allerdings dürfte es dem Beschuldigten aufgrund seiner psychischen Störungen schwerer gefallen sein sich rechtskonform zu verhalten, als dem Durchschnittsbürger. Das Störungsbild des Beschuldigten ist deshalb im Rahmen von Art. 47 StGB leicht verschuldensmindernd zu berücksichtigen. 14.3 Fazit Tatkomponenten / Einsatzstrafe