Soweit die Verteidigung vorbringt, im Gutachten werde nicht nachvollziehbar begründet, wie eine Alkohol- und Benzodiazepinabhängigkeit zu keiner Einschränkung der Schuldfähigkeit führen könne, kann ihr nicht gefolgt werden. Vielmehr erläutern die Gutachter im Ergänzungsgutachten vom 11. April 2014 ausführlich und nachvollziehbar, weshalb sie zum Schluss gelangen, dass weder die Einsichts- noch die Steuerungsfähigkeit entscheidend beeinträchtigt gewesen