Beim Lesen des Gutachtens vom 15. November 2013 fällt auf, dass der Krankengeschichte des Beschuldigten und dem Konsum psychotroper Substanzen ein grosser Platz eingeräumt wurde (vgl. 899 ff.). Der Beschuldigte erschien gar einmal alkoholisiert an ein Gespräch mit den Gutachtern und begründete dies damit, dass im Gutachten auch diese Problematik angesprochen werden solle und er sich nicht verstellen wolle (pag. 917). Soweit die Verteidigung vorbringt, im Gutachten werde nicht nachvollziehbar begründet, wie eine Alkohol- und Benzodiazepinabhängigkeit zu keiner Einschränkung der Schuldfähigkeit führen könne, kann ihr nicht gefolgt werden.